Sechstes Capitel. Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken wider dritte Besitzer.
2166. Die mit einem auf eine unbewegliche Sache eingetragenen Privilegium, oder einer solchen Hypothek versehenen Gläubiger halten sich an die Sache, in welche Hände dieselbe auch übergehen mag, um nach dem Range ihrer Forderungen oder Eintragungen geordnet und befrie- digt zu werden.
2167. Wenn der dritte Besitzer die weiter unten bestimm- ten Förmlichkeiten, um sein Eigenthum zu befreyen, nicht beobachtet: so bleibt er als Besitzer, bloß vermöge der Ein- tragung, für alle hypothekarischen Schulden verhaftet, und es kommen ihm die dem ursprünglichen Schuldner be- willigten Zeitbestimmungen und Fristen zu statten.
2168. Der dritte Besitzer ist in diesem Falle verbunden, entweder alle fälligen Zinsen und Capitalien, wie hoch auch deren Betrag seyn mag, zu bezahlen, oder die mit der Hypothek beschwerte unbewegliche Sache ohne einigen Vor- behalt abzutreten,
2169. Unterläßt der dritte Besitzer die vollständige Er- füllung einer dieser Verbindlichkeiten, so ist jeder hypo- thekarische Gläubiger nach dreyßig Tagen, seitdem an den ursprünglichen Schuldner ein Zahlungsbefehl ergangen, und an den dritten Besitzer eine Aufforderung zur Bezahlung der fälligen Schuld oder Abtretung des Grundstückes erfolgt ist, berechtigt, die mit der Hypothek beschwerte Sache diesem Letztern verkaufen zu lassen.
2170. Gleichwohl kann der dritte Besitzer, welcher nicht für seine Person zur Bezahlung der Schuld verbunden ist, dem Verkaufe des mit der Hypothek beschwerten, auf ihn
III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel. Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken wider dritte Beſitzer.
2166. Die mit einem auf eine unbewegliche Sache eingetragenen Privilegium, oder einer ſolchen Hypothek verſehenen Glaͤubiger halten ſich an die Sache, in welche Haͤnde dieſelbe auch uͤbergehen mag, um nach dem Range ihrer Forderungen oder Eintragungen geordnet und befrie- digt zu werden.
2167. Wenn der dritte Beſitzer die weiter unten beſtimm- ten Foͤrmlichkeiten, um ſein Eigenthum zu befreyen, nicht beobachtet: ſo bleibt er als Beſitzer, bloß vermoͤge der Ein- tragung, fuͤr alle hypothekariſchen Schulden verhaftet, und es kommen ihm die dem urſpruͤnglichen Schuldner be- willigten Zeitbeſtimmungen und Friſten zu ſtatten.
2168. Der dritte Beſitzer iſt in dieſem Falle verbunden, entweder alle faͤlligen Zinſen und Capitalien, wie hoch auch deren Betrag ſeyn mag, zu bezahlen, oder die mit der Hypothek beſchwerte unbewegliche Sache ohne einigen Vor- behalt abzutreten,
2169. Unterlaͤßt der dritte Beſitzer die vollſtaͤndige Er- fuͤllung einer dieſer Verbindlichkeiten, ſo iſt jeder hypo- thekariſche Glaͤubiger nach dreyßig Tagen, ſeitdem an den urſpruͤnglichen Schuldner ein Zahlungsbefehl ergangen, und an den dritten Beſitzer eine Aufforderung zur Bezahlung der faͤlligen Schuld oder Abtretung des Grundſtuͤckes erfolgt iſt, berechtigt, die mit der Hypothek beſchwerte Sache dieſem Letztern verkaufen zu laſſen.
2170. Gleichwohl kann der dritte Beſitzer, welcher nicht fuͤr ſeine Perſon zur Bezahlung der Schuld verbunden iſt, dem Verkaufe des mit der Hypothek beſchwerten, auf ihn
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III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel.
Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken wider
dritte Beſitzer.
2166. Die mit einem auf eine unbewegliche Sache
eingetragenen Privilegium, oder einer ſolchen Hypothek
verſehenen Glaͤubiger halten ſich an die Sache, in welche
Haͤnde dieſelbe auch uͤbergehen mag, um nach dem Range
ihrer Forderungen oder Eintragungen geordnet und befrie-
digt zu werden.
2167. Wenn der dritte Beſitzer die weiter unten beſtimm-
ten Foͤrmlichkeiten, um ſein Eigenthum zu befreyen, nicht
beobachtet: ſo bleibt er als Beſitzer, bloß vermoͤge der Ein-
tragung, fuͤr alle hypothekariſchen Schulden verhaftet,
und es kommen ihm die dem urſpruͤnglichen Schuldner be-
willigten Zeitbeſtimmungen und Friſten zu ſtatten.
2168. Der dritte Beſitzer iſt in dieſem Falle verbunden,
entweder alle faͤlligen Zinſen und Capitalien, wie hoch auch
deren Betrag ſeyn mag, zu bezahlen, oder die mit der
Hypothek beſchwerte unbewegliche Sache ohne einigen Vor-
behalt abzutreten,
2169. Unterlaͤßt der dritte Beſitzer die vollſtaͤndige Er-
fuͤllung einer dieſer Verbindlichkeiten, ſo iſt jeder hypo-
thekariſche Glaͤubiger nach dreyßig Tagen, ſeitdem an den
urſpruͤnglichen Schuldner ein Zahlungsbefehl ergangen, und
an den dritten Beſitzer eine Aufforderung zur Bezahlung der
faͤlligen Schuld oder Abtretung des Grundſtuͤckes erfolgt iſt,
berechtigt, die mit der Hypothek beſchwerte Sache dieſem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 934. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/946>, abgerufen am 24.11.2024.
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