ladungen, die ihnen in Person, oder an dem in dem Hypothe- kenregister zuletzt gewählten Wohnsitze zuzustellen sind, wenn gleich die Gläubiger, oder die, bey welchen sie ihren Wohnsitz gewählt hatten, inzwischen verstorben seyn sollten.
Fünftes Capitel. Von der Löschung und Verminderung der eingetragenen Privilegien und Hypotheken.
2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer- den entweder mit Bewilligung der Interessenten, in so fern sie dieselbe zu ertheilen fähig sind, oder kraft eines in letzter Instanz ergangenen, oder rechtskräftig gewordenen, Erkenntnisses gelöscht.
2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben die, welche um die Löschung nachsuchen, in dem Büreau des Hypothekenaufsehers eine Ausfertigung der die Einwilli- gung enthaltenden öffentlichen Urkunde oder des Erkennt- nisses niederzulegen.
2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, so muß um die Löschung bey dem Gerichte, in dessen Bezirke die Eintragung geschehen ist, nachgesucht werden, es sey dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen künftigen Fall gerichteten, oder unbestimmten Verurtheilung geschehen wäre, über deren Vollziehung oder Berichtigung der Schuldner und der angebliche Gläubiger bey einem andern Gerichte entweder noch im Streite begriffen sind, oder ein Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Gesuch um Löschung der Hypothek eben daselbst angebracht oder dahin verwiesen werden muß. Die zwischen dem Gläubiger und Schuldner getroffene Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey einem andern von ihnen bestimmten Gerichte angebracht
III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
ladungen, die ihnen in Perſon, oder an dem in dem Hypothe- kenregiſter zuletzt gewaͤhlten Wohnſitze zuzuſtellen ſind, wenn gleich die Glaͤubiger, oder die, bey welchen ſie ihren Wohnſitz gewaͤhlt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſollten.
Fuͤnftes Capitel. Von der Loͤſchung und Verminderung der eingetragenen Privilegien und Hypotheken.
2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer- den entweder mit Bewilligung der Intereſſenten, in ſo fern ſie dieſelbe zu ertheilen faͤhig ſind, oder kraft eines in letzter Inſtanz ergangenen, oder rechtskraͤftig gewordenen, Erkenntniſſes geloͤſcht.
2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben die, welche um die Loͤſchung nachſuchen, in dem Buͤreau des Hypothekenaufſehers eine Ausfertigung der die Einwilli- gung enthaltenden oͤffentlichen Urkunde oder des Erkennt- niſſes niederzulegen.
2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, ſo muß um die Loͤſchung bey dem Gerichte, in deſſen Bezirke die Eintragung geſchehen iſt, nachgeſucht werden, es ſey dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen kuͤnftigen Fall gerichteten, oder unbeſtimmten Verurtheilung geſchehen waͤre, uͤber deren Vollziehung oder Berichtigung der Schuldner und der angebliche Glaͤubiger bey einem andern Gerichte entweder noch im Streite begriffen ſind, oder ein Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Geſuch um Loͤſchung der Hypothek eben daſelbſt angebracht oder dahin verwieſen werden muß. Die zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner getroffene Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey einem andern von ihnen beſtimmten Gerichte angebracht
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III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
ladungen, die ihnen in Perſon, oder an dem in dem Hypothe-
kenregiſter zuletzt gewaͤhlten Wohnſitze zuzuſtellen ſind, wenn
gleich die Glaͤubiger, oder die, bey welchen ſie ihren Wohnſitz
gewaͤhlt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſollten.
Fuͤnftes Capitel.
Von der Loͤſchung und Verminderung der eingetragenen
Privilegien und Hypotheken.
2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer-
den entweder mit Bewilligung der Intereſſenten, in ſo
fern ſie dieſelbe zu ertheilen faͤhig ſind, oder kraft eines
in letzter Inſtanz ergangenen, oder rechtskraͤftig gewordenen,
Erkenntniſſes geloͤſcht.
2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben
die, welche um die Loͤſchung nachſuchen, in dem Buͤreau
des Hypothekenaufſehers eine Ausfertigung der die Einwilli-
gung enthaltenden oͤffentlichen Urkunde oder des Erkennt-
niſſes niederzulegen.
2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, ſo
muß um die Loͤſchung bey dem Gerichte, in deſſen Bezirke
die Eintragung geſchehen iſt, nachgeſucht werden, es ſey
dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen
kuͤnftigen Fall gerichteten, oder unbeſtimmten Verurtheilung
geſchehen waͤre, uͤber deren Vollziehung oder Berichtigung der
Schuldner und der angebliche Glaͤubiger bey einem andern
Gerichte entweder noch im Streite begriffen ſind, oder ein
Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Geſuch
um Loͤſchung der Hypothek eben daſelbſt angebracht oder
dahin verwieſen werden muß.
Die zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner getroffene
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 928. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/940>, abgerufen am 24.11.2024.
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