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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
oder in einer spätern, öffentlichen Urkunde die Eigenschaft
und die Lage einer jeden dem Schuldner wirklich zugehörenden
unbeweglichen Sache, worauf er zur Sicherheit der Forde-
rung eine Hypothek verwilligt, besonders ausgedrückt ist.
Eine jede zu dem gegenwärtigen Vermögen des Schuld-
ners gehörige unbewegliche Sache kann namentlich der
Hypothek unterworfen werden. Das künftige Vermögen aber
kann man nicht zur Hypothek verschreiben.

2130. Wenn inzwischen das gegenwärtige und noch freye
Vermögen des Schuldners zur Sicherheit der Forderung
nicht hinreicht, so kann derselbe mit Beziehung auf diese
Unzulänglichkeit, dazu einwilligen, daß eine jede Sache,
welche er in der Folge erwerben wird, so wie er sie erwirbt,
für die Forderung haften solle.

2131. Auf gleiche Weise kann, wenn eine oder mehrere
zum gegenwärtigen Vermögen des Schuldners gehörenden
unbeweglichen Sachen, welche der Hypothek unterworfen
sind, zu Grunde gegangen wären, oder sich verschlimmert
hätten, so daß sie für die Sicherheit des Gläubigers nicht
mehr hinreichen, dieser letztere entweder sogleich seine Be-
friedigung fordern, oder eine Ergänzung der Hypothek
verlangen.

2132. Eine vertragsmäßige Hypothek ist nur alsdann gül-
tig, wenn die Summe, wofür sie verwilligt wurde, gewiß
und in der Urkunde bestimmt ist. Ist die Forderung, welche
aus der Urkunde entspringt, entweder in Ansehung ihrer
Existenz bedingt, oder ihrem Werthe nach unbestimmt: so
kann der Gläubiger um die Eintragung, wovon nachher
die Rede seyn wird, nur bis zum Betrage des Werthes,
den er schätzungsweise ausdrücklich angegeben hat, und den
der Schuldner erforderlichen Falles vermindern lassen kann,
nachsuchen.

2133. Die einmal erworbene Hypothek erstreckt sich auf

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
oder in einer ſpaͤtern, oͤffentlichen Urkunde die Eigenſchaft
und die Lage einer jeden dem Schuldner wirklich zugehoͤrenden
unbeweglichen Sache, worauf er zur Sicherheit der Forde-
rung eine Hypothek verwilligt, beſonders ausgedruͤckt iſt.
Eine jede zu dem gegenwaͤrtigen Vermoͤgen des Schuld-
ners gehoͤrige unbewegliche Sache kann namentlich der
Hypothek unterworfen werden. Das kuͤnftige Vermoͤgen aber
kann man nicht zur Hypothek verſchreiben.

2130. Wenn inzwiſchen das gegenwaͤrtige und noch freye
Vermoͤgen des Schuldners zur Sicherheit der Forderung
nicht hinreicht, ſo kann derſelbe mit Beziehung auf dieſe
Unzulaͤnglichkeit, dazu einwilligen, daß eine jede Sache,
welche er in der Folge erwerben wird, ſo wie er ſie erwirbt,
fuͤr die Forderung haften ſolle.

2131. Auf gleiche Weiſe kann, wenn eine oder mehrere
zum gegenwaͤrtigen Vermoͤgen des Schuldners gehoͤrenden
unbeweglichen Sachen, welche der Hypothek unterworfen
ſind, zu Grunde gegangen waͤren, oder ſich verſchlimmert
haͤtten, ſo daß ſie fuͤr die Sicherheit des Glaͤubigers nicht
mehr hinreichen, dieſer letztere entweder ſogleich ſeine Be-
friedigung fordern, oder eine Ergaͤnzung der Hypothek
verlangen.

2132. Eine vertragsmaͤßige Hypothek iſt nur alsdann guͤl-
tig, wenn die Summe, wofuͤr ſie verwilligt wurde, gewiß
und in der Urkunde beſtimmt iſt. Iſt die Forderung, welche
aus der Urkunde entſpringt, entweder in Anſehung ihrer
Exiſtenz bedingt, oder ihrem Werthe nach unbeſtimmt: ſo
kann der Glaͤubiger um die Eintragung, wovon nachher
die Rede ſeyn wird, nur bis zum Betrage des Werthes,
den er ſchaͤtzungsweiſe ausdruͤcklich angegeben hat, und den
der Schuldner erforderlichen Falles vermindern laſſen kann,
nachſuchen.

2133. Die einmal erworbene Hypothek erſtreckt ſich auf

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[912/0924] III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. oder in einer ſpaͤtern, oͤffentlichen Urkunde die Eigenſchaft und die Lage einer jeden dem Schuldner wirklich zugehoͤrenden unbeweglichen Sache, worauf er zur Sicherheit der Forde- rung eine Hypothek verwilligt, beſonders ausgedruͤckt iſt. Eine jede zu dem gegenwaͤrtigen Vermoͤgen des Schuld- ners gehoͤrige unbewegliche Sache kann namentlich der Hypothek unterworfen werden. Das kuͤnftige Vermoͤgen aber kann man nicht zur Hypothek verſchreiben. 2130. Wenn inzwiſchen das gegenwaͤrtige und noch freye Vermoͤgen des Schuldners zur Sicherheit der Forderung nicht hinreicht, ſo kann derſelbe mit Beziehung auf dieſe Unzulaͤnglichkeit, dazu einwilligen, daß eine jede Sache, welche er in der Folge erwerben wird, ſo wie er ſie erwirbt, fuͤr die Forderung haften ſolle. 2131. Auf gleiche Weiſe kann, wenn eine oder mehrere zum gegenwaͤrtigen Vermoͤgen des Schuldners gehoͤrenden unbeweglichen Sachen, welche der Hypothek unterworfen ſind, zu Grunde gegangen waͤren, oder ſich verſchlimmert haͤtten, ſo daß ſie fuͤr die Sicherheit des Glaͤubigers nicht mehr hinreichen, dieſer letztere entweder ſogleich ſeine Be- friedigung fordern, oder eine Ergaͤnzung der Hypothek verlangen. 2132. Eine vertragsmaͤßige Hypothek iſt nur alsdann guͤl- tig, wenn die Summe, wofuͤr ſie verwilligt wurde, gewiß und in der Urkunde beſtimmt iſt. Iſt die Forderung, welche aus der Urkunde entſpringt, entweder in Anſehung ihrer Exiſtenz bedingt, oder ihrem Werthe nach unbeſtimmt: ſo kann der Glaͤubiger um die Eintragung, wovon nachher die Rede ſeyn wird, nur bis zum Betrage des Werthes, den er ſchaͤtzungsweiſe ausdruͤcklich angegeben hat, und den der Schuldner erforderlichen Falles vermindern laſſen kann, nachſuchen. 2133. Die einmal erworbene Hypothek erſtreckt ſich auf

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 912. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/924>, abgerufen am 24.11.2024.