unter ihnen geschehenen Theilungen und für dasjenige, was ein Miterbe dem andern auf seinen Antheil herausgeben muß. 4) Die Baumeister, Bauunternehmer, Maurer und an- dere Arbeiter, welche gebraucht worden sind, um Gebäude, Canäle und andere Werke irgend einer Art zu errichten, wieder aufzubauen oder auszubessern, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß nicht nur ein von dem Gerichte der ersten Instanz, in dessen Bezirke jene Gebäude gelegen sind, von Amts wegen ernannter Sachverständiger vorher ein Protocoll aufgenommen hat, um die örtliche Beschaffenheit in Beziehung auf die Arbeiten, welche der Eigenthümer vor- nehmen zu wollen erklärt, in Gewißheit zu setzen, sondern daß auch ein ebenfalls von Amts wegen ernannter Sachver- ständiger die gemachten Arbeiten spätestens in sechs Monaten nach deren Vollendung durch ein Protocoll beurkundet hat. Der Gegenstand des Vorzugsrechtes kann jedoch den durch das zweyte Protocoll in Gewißheit gesetzten Werth nicht übersteigen, und beschränkt sich auf die Summe, um welche der Werth des Grundstückes zur Zeit der Veräußerung sich durch die daran gemachten Arbeiten erhöhet findet. 5) Die, welche Geld geliehen haben, um die Arbeiter zu bezahlen oder ihnen ihre Auslagen zu erstatten, haben das nämliche Vorzugsrecht, unter der Voraussetzung, daß diese Verwendung durch die Darlehnsurkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwiesen wird, so wie es oben in Ansehung derer, welche zum Ankaufe einer unbe- weglichen Sache Geld dargeliehen haben, bestimmt worden ist.
Dritter Abschnitt. Von den Privilegien, welche sich auf bewegliche und unbewegliche Sachen zugleich erstrecken.
2104. Die auf bewegliche und unbewegliche Sachen sich
III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
unter ihnen geſchehenen Theilungen und fuͤr dasjenige, was ein Miterbe dem andern auf ſeinen Antheil herausgeben muß. 4) Die Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und an- dere Arbeiter, welche gebraucht worden ſind, um Gebaͤude, Canaͤle und andere Werke irgend einer Art zu errichten, wieder aufzubauen oder auszubeſſern, jedoch nur unter der Vorausſetzung, daß nicht nur ein von dem Gerichte der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke jene Gebaͤude gelegen ſind, von Amts wegen ernannter Sachverſtaͤndiger vorher ein Protocoll aufgenommen hat, um die oͤrtliche Beſchaffenheit in Beziehung auf die Arbeiten, welche der Eigenthuͤmer vor- nehmen zu wollen erklaͤrt, in Gewißheit zu ſetzen, ſondern daß auch ein ebenfalls von Amts wegen ernannter Sachver- ſtaͤndiger die gemachten Arbeiten ſpaͤteſtens in ſechs Monaten nach deren Vollendung durch ein Protocoll beurkundet hat. Der Gegenſtand des Vorzugsrechtes kann jedoch den durch das zweyte Protocoll in Gewißheit geſetzten Werth nicht uͤberſteigen, und beſchraͤnkt ſich auf die Summe, um welche der Werth des Grundſtuͤckes zur Zeit der Veraͤußerung ſich durch die daran gemachten Arbeiten erhoͤhet findet. 5) Die, welche Geld geliehen haben, um die Arbeiter zu bezahlen oder ihnen ihre Auslagen zu erſtatten, haben das naͤmliche Vorzugsrecht, unter der Vorausſetzung, daß dieſe Verwendung durch die Darlehnsurkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwieſen wird, ſo wie es oben in Anſehung derer, welche zum Ankaufe einer unbe- weglichen Sache Geld dargeliehen haben, beſtimmt worden iſt.
Dritter Abſchnitt. Von den Privilegien, welche ſich auf bewegliche und unbewegliche Sachen zugleich erſtrecken.
2104. Die auf bewegliche und unbewegliche Sachen ſich
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III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
unter ihnen geſchehenen Theilungen und fuͤr dasjenige, was
ein Miterbe dem andern auf ſeinen Antheil herausgeben muß.
4) Die Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und an-
dere Arbeiter, welche gebraucht worden ſind, um Gebaͤude,
Canaͤle und andere Werke irgend einer Art zu errichten,
wieder aufzubauen oder auszubeſſern, jedoch nur unter
der Vorausſetzung, daß nicht nur ein von dem Gerichte der
erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke jene Gebaͤude gelegen ſind,
von Amts wegen ernannter Sachverſtaͤndiger vorher ein
Protocoll aufgenommen hat, um die oͤrtliche Beſchaffenheit
in Beziehung auf die Arbeiten, welche der Eigenthuͤmer vor-
nehmen zu wollen erklaͤrt, in Gewißheit zu ſetzen, ſondern
daß auch ein ebenfalls von Amts wegen ernannter Sachver-
ſtaͤndiger die gemachten Arbeiten ſpaͤteſtens in ſechs Monaten
nach deren Vollendung durch ein Protocoll beurkundet hat.
Der Gegenſtand des Vorzugsrechtes kann jedoch den durch
das zweyte Protocoll in Gewißheit geſetzten Werth nicht
uͤberſteigen, und beſchraͤnkt ſich auf die Summe, um welche
der Werth des Grundſtuͤckes zur Zeit der Veraͤußerung ſich
durch die daran gemachten Arbeiten erhoͤhet findet.
5) Die, welche Geld geliehen haben, um die Arbeiter
zu bezahlen oder ihnen ihre Auslagen zu erſtatten, haben
das naͤmliche Vorzugsrecht, unter der Vorausſetzung, daß
dieſe Verwendung durch die Darlehnsurkunde und durch
die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwieſen wird, ſo wie
es oben in Anſehung derer, welche zum Ankaufe einer unbe-
weglichen Sache Geld dargeliehen haben, beſtimmt worden iſt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 898. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/910>, abgerufen am 24.11.2024.
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