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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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890 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.

2098. Das in Ansehung der Ansprüche des öffentlichen
Schatzes statt findende Vorzugsrecht, und die Ordnung,
in welcher es geltend gemacht wird, richtet sich nach den
besondern jene betreffenden Gesetzen.
Der öffentliche Schatz kann inzwischen zum Nachtheile
der von dritten Personen früher erworbenen Rechte kein Pri-
vilegium erlangen.

2099. Die Privilegien können auf beweglichen oder auf
unbeweglichen Sachen haften.

Erster Abschnitt.
Von Privilegien auf bewegliche Sachen.

2100. Die Privilegien sind entweder allgemeine, oder beson-
dere, welche letztere auf gewissen beweglichen Sachen haften.

§. 1.
Von allgemeinen Privilegien auf bewegliche
Sachen.

2101. Privilegirte Forderungen auf das gesammte be-
wegliche Vermögen sind die hiernächst benannten, welche
in folgender Ordnung geltend gemacht werden:
1) Die Gerichtskosten;
2) Die Beerdigungskosten;
3) Alle und jede Kosten der letzten Krankheit nach dem
Verhältnisse der einzelnen Forderungen;
4) Der Lohn, welchen das Gesinde und andere im
Dienste des Schuldners stehenden Personen von dem ver-
flossenen Jahre und auf das laufende zu fordern haben;
5) Die Forderungen wegen der Lebensbedürfnisse, die
dem Schuldner und seiner Familie von denen, welche im
Kleinen verkaufen, wie z. B. von Bäckern, Metzgern und
andern, während der letzten sechs Monate, und von

890 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.

2098. Das in Anſehung der Anſpruͤche des oͤffentlichen
Schatzes ſtatt findende Vorzugsrecht, und die Ordnung,
in welcher es geltend gemacht wird, richtet ſich nach den
beſondern jene betreffenden Geſetzen.
Der oͤffentliche Schatz kann inzwiſchen zum Nachtheile
der von dritten Perſonen fruͤher erworbenen Rechte kein Pri-
vilegium erlangen.

2099. Die Privilegien koͤnnen auf beweglichen oder auf
unbeweglichen Sachen haften.

Erſter Abſchnitt.
Von Privilegien auf bewegliche Sachen.

2100. Die Privilegien ſind entweder allgemeine, oder beſon-
dere, welche letztere auf gewiſſen beweglichen Sachen haften.

§. 1.
Von allgemeinen Privilegien auf bewegliche
Sachen.

2101. Privilegirte Forderungen auf das geſammte be-
wegliche Vermoͤgen ſind die hiernaͤchſt benannten, welche
in folgender Ordnung geltend gemacht werden:
1) Die Gerichtskoſten;
2) Die Beerdigungskoſten;
3) Alle und jede Koſten der letzten Krankheit nach dem
Verhaͤltniſſe der einzelnen Forderungen;
4) Der Lohn, welchen das Geſinde und andere im
Dienſte des Schuldners ſtehenden Perſonen von dem ver-
floſſenen Jahre und auf das laufende zu fordern haben;
5) Die Forderungen wegen der Lebensbeduͤrfniſſe, die
dem Schuldner und ſeiner Familie von denen, welche im
Kleinen verkaufen, wie z. B. von Baͤckern, Metzgern und
andern, waͤhrend der letzten ſechs Monate, und von

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[890/0902] 890 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap. 2098. Das in Anſehung der Anſpruͤche des oͤffentlichen Schatzes ſtatt findende Vorzugsrecht, und die Ordnung, in welcher es geltend gemacht wird, richtet ſich nach den beſondern jene betreffenden Geſetzen. Der oͤffentliche Schatz kann inzwiſchen zum Nachtheile der von dritten Perſonen fruͤher erworbenen Rechte kein Pri- vilegium erlangen. 2099. Die Privilegien koͤnnen auf beweglichen oder auf unbeweglichen Sachen haften. Erſter Abſchnitt. Von Privilegien auf bewegliche Sachen. 2100. Die Privilegien ſind entweder allgemeine, oder beſon- dere, welche letztere auf gewiſſen beweglichen Sachen haften. §. 1. Von allgemeinen Privilegien auf bewegliche Sachen. 2101. Privilegirte Forderungen auf das geſammte be- wegliche Vermoͤgen ſind die hiernaͤchſt benannten, welche in folgender Ordnung geltend gemacht werden: 1) Die Gerichtskoſten; 2) Die Beerdigungskoſten; 3) Alle und jede Koſten der letzten Krankheit nach dem Verhaͤltniſſe der einzelnen Forderungen; 4) Der Lohn, welchen das Geſinde und andere im Dienſte des Schuldners ſtehenden Perſonen von dem ver- floſſenen Jahre und auf das laufende zu fordern haben; 5) Die Forderungen wegen der Lebensbeduͤrfniſſe, die dem Schuldner und ſeiner Familie von denen, welche im Kleinen verkaufen, wie z. B. von Baͤckern, Metzgern und andern, waͤhrend der letzten ſechs Monate, und von

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 890. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/902>, abgerufen am 24.11.2024.