Privilegien oder Hypotheken an dem Grundstücke zustehn , so kann er dieselben in seiner Ordnung, und wie jeder andere Gläubiger, geltend machen.
Achtzehnter Titel. Von Privilegien (Vorzugsrechten) und Hypotheken.
Erstes Capitel. Allgemeine Verfügungen.
2092. Ein jeder, der sich persönlich verbindlich gemacht hat, muß für die Erfüllung seines Versprechens mit seinem gesammten beweglichen und unbeweglichen, gegen- wärtigen und zukünftigen Vermögen haften.
2093. Das Vermögen des Schuldners ist das gemein- schaftliche Unterpfand seiner Gläubiger, und der Preis desselben wird unter sie verhältnißmäßig vertheilt, wenn nicht rechtmäßige Ursachen eines Vorzuges unter denselben eintreten. 2094. Rechtmäßige Ursachen eines Vorzuges sind die Privilegien und Hypotheken.
Zweytes Capitel. Von den Privilegien.
2095. Das Privilegium ist ein in der Beschaffenheit einer Forderung gegründetes Recht des Gläubigers, den übrigen, selbst mit Hypotheken versehenen, Gläubigern vorgezogen zu werden. 2096. Unter mehreren privilegirten Gläubigern richtet sich der Vorzug nach der verschiedenen Beschaffenheit ihrer Privilegien.
2097. Mehrere privilegirten Gläubiger von gleichem Range werden zusammen nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen bezahlt.
III. Buch. 18. Titel. 1. und 2. Cap.
Privilegien oder Hypotheken an dem Grundſtuͤcke zuſtehn , ſo kann er dieſelben in ſeiner Ordnung, und wie jeder andere Glaͤubiger, geltend machen.
Achtzehnter Titel. Von Privilegien (Vorzugsrechten) und Hypotheken.
Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen.
2092. Ein jeder, der ſich perſoͤnlich verbindlich gemacht hat, muß fuͤr die Erfuͤllung ſeines Verſprechens mit ſeinem geſammten beweglichen und unbeweglichen, gegen- waͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgen haften.
2093. Das Vermoͤgen des Schuldners iſt das gemein- ſchaftliche Unterpfand ſeiner Glaͤubiger, und der Preis deſſelben wird unter ſie verhaͤltnißmaͤßig vertheilt, wenn nicht rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges unter denſelben eintreten. 2094. Rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges ſind die Privilegien und Hypotheken.
Zweytes Capitel. Von den Privilegien.
2095. Das Privilegium iſt ein in der Beſchaffenheit einer Forderung gegruͤndetes Recht des Glaͤubigers, den uͤbrigen, ſelbſt mit Hypotheken verſehenen, Glaͤubigern vorgezogen zu werden. 2096. Unter mehreren privilegirten Glaͤubigern richtet ſich der Vorzug nach der verſchiedenen Beſchaffenheit ihrer Privilegien.
2097. Mehrere privilegirten Glaͤubiger von gleichem Range werden zuſammen nach dem Verhaͤltniſſe ihrer Forderungen bezahlt.
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0900"n="888"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 1. und 2. Cap.</fw><lb/>
Privilegien oder Hypotheken an dem Grundſtuͤcke zuſtehn , ſo<lb/>
kann er dieſelben in ſeiner Ordnung, und wie jeder andere<lb/>
Glaͤubiger, geltend machen. </p></div></div><lb/><divn="2"><head>Achtzehnter Titel.<lb/>
Von Privilegien (Vorzugsrechten) und Hypotheken.</head><lb/><divn="3"><head>Erſtes Capitel.<lb/>
Allgemeine Verfuͤgungen.</head><lb/><p>2092. Ein jeder, der ſich perſoͤnlich verbindlich gemacht<lb/>
hat, muß fuͤr die Erfuͤllung ſeines Verſprechens mit<lb/>ſeinem geſammten beweglichen und unbeweglichen, gegen-<lb/>
waͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgen haften.<lb/></p><p>2093. Das Vermoͤgen des Schuldners iſt das gemein-<lb/>ſchaftliche Unterpfand ſeiner Glaͤubiger, und der Preis<lb/>
deſſelben wird unter ſie verhaͤltnißmaͤßig vertheilt, wenn nicht<lb/>
rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges unter denſelben eintreten.<lb/>
2094. Rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges ſind die<lb/>
Privilegien und Hypotheken.</p></div><lb/><divn="3"><head>Zweytes Capitel.<lb/>
Von den Privilegien.</head><lb/><p>2095. Das Privilegium iſt ein in der Beſchaffenheit<lb/>
einer Forderung gegruͤndetes Recht des Glaͤubigers, den<lb/>
uͤbrigen, ſelbſt mit Hypotheken verſehenen, Glaͤubigern<lb/>
vorgezogen zu werden.<lb/>
2096. Unter mehreren privilegirten Glaͤubigern richtet<lb/>ſich der Vorzug nach der verſchiedenen Beſchaffenheit ihrer<lb/>
Privilegien.<lb/></p><p>2097. Mehrere privilegirten Glaͤubiger von gleichem<lb/>
Range werden zuſammen nach dem Verhaͤltniſſe ihrer<lb/>
Forderungen bezahlt.</p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[888/0900]
III. Buch. 18. Titel. 1. und 2. Cap.
Privilegien oder Hypotheken an dem Grundſtuͤcke zuſtehn , ſo
kann er dieſelben in ſeiner Ordnung, und wie jeder andere
Glaͤubiger, geltend machen.
Achtzehnter Titel.
Von Privilegien (Vorzugsrechten) und Hypotheken.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
2092. Ein jeder, der ſich perſoͤnlich verbindlich gemacht
hat, muß fuͤr die Erfuͤllung ſeines Verſprechens mit
ſeinem geſammten beweglichen und unbeweglichen, gegen-
waͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgen haften.
2093. Das Vermoͤgen des Schuldners iſt das gemein-
ſchaftliche Unterpfand ſeiner Glaͤubiger, und der Preis
deſſelben wird unter ſie verhaͤltnißmaͤßig vertheilt, wenn nicht
rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges unter denſelben eintreten.
2094. Rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges ſind die
Privilegien und Hypotheken.
Zweytes Capitel.
Von den Privilegien.
2095. Das Privilegium iſt ein in der Beſchaffenheit
einer Forderung gegruͤndetes Recht des Glaͤubigers, den
uͤbrigen, ſelbſt mit Hypotheken verſehenen, Glaͤubigern
vorgezogen zu werden.
2096. Unter mehreren privilegirten Glaͤubigern richtet
ſich der Vorzug nach der verſchiedenen Beſchaffenheit ihrer
Privilegien.
2097. Mehrere privilegirten Glaͤubiger von gleichem
Range werden zuſammen nach dem Verhaͤltniſſe ihrer
Forderungen bezahlt.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 888. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/900>, abgerufen am 18.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.