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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 17. Titel. 2. Cap.
wendigen Ausbesserungen des Grundstückes sorgen; doch kann
er alle, auf diese verschiedenen Gegenstände sich beziehenden,
Auslagen aus dem Ertrage der Früchte zuerst bestreiten.

2087. Der Schuldner kann, ehe die Schuld völlig
getilgt ist, die Benutzung der unbeweglichen Sache, welche
er antichretisch hingegeben hat, nicht wieder fordern.
Dem Gläubiger hingegen, welcher sich von den im
vorhergehenden Artikel angegebenen Verbindlichkeiten be-
freyen will, steht es, wenn er diesem Rechte nicht entsagt
hat, jederzeit frey, den Schuldner zur Zurücknahme der
Benutzung der unbeweglichen Sache zu nöthigen.

2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur verabre-
deten Zeit nicht erfolgt, wird der Gläubiger noch nicht
Eigenthümer der unbeweglichen Sache, und eine jede hier-
mit im Widerspruche stehende Verabredung ist nichtig; er
kann jedoch in einem solchen Falle wider seinen Schuldner
auf dem gesetzlichen Wege den öffentlichen Verkauf des
Grundstückes auswirken.

2089. Wenn die Parteyen verabredet haben, daß die Früchte
auf die Zinsen entweder ganz, oder bis zu einem gewissen
Betrage, in Anrechnung gebracht werden sollen: so wird
diese Uebereinkunft, wie jede andere durch die Gesetze nicht
verbotene, vollzogen.

2090. Die Verfügungen des 2077sten und 2083sten
Artikels finden auf den antichretischen Vertrag gleiche An-
wendung, wie auf das Faustpfand.

2091. Alles in dem gegenwärtigen Capitel Verordnete
gereicht den Rechten, welche dritten Personen auf den
Grund und Boden der durch den antichretischen Vertrag
eingeräumten unbeweglichen Sache etwa zustehen, nicht zum
Nachtheile.
Wenn dem Gläubiger, welcher einen solchen Vertrag für
sich hat, außerdem noch gesetzlich begründete und gesicherte

III. Buch. 17. Titel. 2. Cap.
wendigen Ausbeſſerungen des Grundſtuͤckes ſorgen; doch kann
er alle, auf dieſe verſchiedenen Gegenſtaͤnde ſich beziehenden,
Auslagen aus dem Ertrage der Fruͤchte zuerſt beſtreiten.

2087. Der Schuldner kann, ehe die Schuld voͤllig
getilgt iſt, die Benutzung der unbeweglichen Sache, welche
er antichretiſch hingegeben hat, nicht wieder fordern.
Dem Glaͤubiger hingegen, welcher ſich von den im
vorhergehenden Artikel angegebenen Verbindlichkeiten be-
freyen will, ſteht es, wenn er dieſem Rechte nicht entſagt
hat, jederzeit frey, den Schuldner zur Zuruͤcknahme der
Benutzung der unbeweglichen Sache zu noͤthigen.

2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur verabre-
deten Zeit nicht erfolgt, wird der Glaͤubiger noch nicht
Eigenthuͤmer der unbeweglichen Sache, und eine jede hier-
mit im Widerſpruche ſtehende Verabredung iſt nichtig; er
kann jedoch in einem ſolchen Falle wider ſeinen Schuldner
auf dem geſetzlichen Wege den oͤffentlichen Verkauf des
Grundſtuͤckes auswirken.

2089. Wenn die Parteyen verabredet haben, daß die Fruͤchte
auf die Zinſen entweder ganz, oder bis zu einem gewiſſen
Betrage, in Anrechnung gebracht werden ſollen: ſo wird
dieſe Uebereinkunft, wie jede andere durch die Geſetze nicht
verbotene, vollzogen.

2090. Die Verfuͤgungen des 2077ſten und 2083ſten
Artikels finden auf den antichretiſchen Vertrag gleiche An-
wendung, wie auf das Fauſtpfand.

2091. Alles in dem gegenwaͤrtigen Capitel Verordnete
gereicht den Rechten, welche dritten Perſonen auf den
Grund und Boden der durch den antichretiſchen Vertrag
eingeraͤumten unbeweglichen Sache etwa zuſtehen, nicht zum
Nachtheile.
Wenn dem Glaͤubiger, welcher einen ſolchen Vertrag fuͤr
ſich hat, außerdem noch geſetzlich begruͤndete und geſicherte

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[886/0898] III. Buch. 17. Titel. 2. Cap. wendigen Ausbeſſerungen des Grundſtuͤckes ſorgen; doch kann er alle, auf dieſe verſchiedenen Gegenſtaͤnde ſich beziehenden, Auslagen aus dem Ertrage der Fruͤchte zuerſt beſtreiten. 2087. Der Schuldner kann, ehe die Schuld voͤllig getilgt iſt, die Benutzung der unbeweglichen Sache, welche er antichretiſch hingegeben hat, nicht wieder fordern. Dem Glaͤubiger hingegen, welcher ſich von den im vorhergehenden Artikel angegebenen Verbindlichkeiten be- freyen will, ſteht es, wenn er dieſem Rechte nicht entſagt hat, jederzeit frey, den Schuldner zur Zuruͤcknahme der Benutzung der unbeweglichen Sache zu noͤthigen. 2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur verabre- deten Zeit nicht erfolgt, wird der Glaͤubiger noch nicht Eigenthuͤmer der unbeweglichen Sache, und eine jede hier- mit im Widerſpruche ſtehende Verabredung iſt nichtig; er kann jedoch in einem ſolchen Falle wider ſeinen Schuldner auf dem geſetzlichen Wege den oͤffentlichen Verkauf des Grundſtuͤckes auswirken. 2089. Wenn die Parteyen verabredet haben, daß die Fruͤchte auf die Zinſen entweder ganz, oder bis zu einem gewiſſen Betrage, in Anrechnung gebracht werden ſollen: ſo wird dieſe Uebereinkunft, wie jede andere durch die Geſetze nicht verbotene, vollzogen. 2090. Die Verfuͤgungen des 2077ſten und 2083ſten Artikels finden auf den antichretiſchen Vertrag gleiche An- wendung, wie auf das Fauſtpfand. 2091. Alles in dem gegenwaͤrtigen Capitel Verordnete gereicht den Rechten, welche dritten Perſonen auf den Grund und Boden der durch den antichretiſchen Vertrag eingeraͤumten unbeweglichen Sache etwa zuſtehen, nicht zum Nachtheile. Wenn dem Glaͤubiger, welcher einen ſolchen Vertrag fuͤr ſich hat, außerdem noch geſetzlich begruͤndete und geſicherte

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 886. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/898>, abgerufen am 24.11.2024.