2083. Das Faustpfand ist, ohne Rücksicht auf die Theil- barkeit der Schuld, unter den Erben des Schuldners oder des Gläubigers für untheilbar zu halten. Der Erbe des Schuldners, welcher seinen Antheil an der Schuld bezahlt hat, kann, so lange die Schuld nicht ganz getilgt ist, die Zurückgabe seines Antheiles an dem Unter- pfande nicht verlangen. Von der andern Seite aber kann auch der Erbe des Gläubigers, welcher seinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil derjenigen seiner Miterben, welche noch nicht befriedigt sind, das Unterpfand nicht zurückgeben.
2084. Die vorstehenden Verfügungen sind weder auf die Handelsgegenstände, noch auf öffentlich gebilligte Leih- und Pfandhäuser, anwendbar, indem dieselben nach den sie besonders betreffenden Gesetzen und Verordnungen be- urtheilt werden.
Zweytes Capitel. Von dem antichretischen (Pfandnutzungs-) Vertrage.
2085. Der antichretische Vertrag kann nur schriftlich eingegangen werden. Der Gläubiger erhält durch diesen Vertrag nur die Be- fugniß, die Früchte einer unbeweglichen Sache zu erheben, mit der Verbindlichkeit, sie jährlich von den Zinsen, wenn er solche zu fordern hat, und nachher von dem Capital abzurechnen. 2086. Der Gläubiger ist, in Ermangelung einer entgegen- stehenden Uebereinkunft, verbunden, die Steuern und jähr- lichen Lasten des Grundstückes, welches er antichretisch be- sitzt, zu bezahlen. Er muß auch, bey Strafe der vollständigen Schadlos- haltung, für die Unterhaltung und die nützlichen und noth-
III. Buch. 17. Titel. 2. Cap.
2083. Das Fauſtpfand iſt, ohne Ruͤckſicht auf die Theil- barkeit der Schuld, unter den Erben des Schuldners oder des Glaͤubigers fuͤr untheilbar zu halten. Der Erbe des Schuldners, welcher ſeinen Antheil an der Schuld bezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilgt iſt, die Zuruͤckgabe ſeines Antheiles an dem Unter- pfande nicht verlangen. Von der andern Seite aber kann auch der Erbe des Glaͤubigers, welcher ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil derjenigen ſeiner Miterben, welche noch nicht befriedigt ſind, das Unterpfand nicht zuruͤckgeben.
2084. Die vorſtehenden Verfuͤgungen ſind weder auf die Handelsgegenſtaͤnde, noch auf oͤffentlich gebilligte Leih- und Pfandhaͤuſer, anwendbar, indem dieſelben nach den ſie beſonders betreffenden Geſetzen und Verordnungen be- urtheilt werden.
Zweytes Capitel. Von dem antichretiſchen (Pfandnutzungs-) Vertrage.
2085. Der antichretiſche Vertrag kann nur ſchriftlich eingegangen werden. Der Glaͤubiger erhaͤlt durch dieſen Vertrag nur die Be- fugniß, die Fruͤchte einer unbeweglichen Sache zu erheben, mit der Verbindlichkeit, ſie jaͤhrlich von den Zinſen, wenn er ſolche zu fordern hat, und nachher von dem Capital abzurechnen. 2086. Der Glaͤubiger iſt, in Ermangelung einer entgegen- ſtehenden Uebereinkunft, verbunden, die Steuern und jaͤhr- lichen Laſten des Grundſtuͤckes, welches er antichretiſch be- ſitzt, zu bezahlen. Er muß auch, bey Strafe der vollſtaͤndigen Schadlos- haltung, fuͤr die Unterhaltung und die nuͤtzlichen und noth-
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III. Buch. 17. Titel. 2. Cap.
2083. Das Fauſtpfand iſt, ohne Ruͤckſicht auf die Theil-
barkeit der Schuld, unter den Erben des Schuldners oder
des Glaͤubigers fuͤr untheilbar zu halten.
Der Erbe des Schuldners, welcher ſeinen Antheil an der
Schuld bezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz
getilgt iſt, die Zuruͤckgabe ſeines Antheiles an dem Unter-
pfande nicht verlangen.
Von der andern Seite aber kann auch der Erbe des
Glaͤubigers, welcher ſeinen Antheil an der Forderung erhalten
hat, zum Nachtheil derjenigen ſeiner Miterben, welche
noch nicht befriedigt ſind, das Unterpfand nicht zuruͤckgeben.
2084. Die vorſtehenden Verfuͤgungen ſind weder auf
die Handelsgegenſtaͤnde, noch auf oͤffentlich gebilligte Leih-
und Pfandhaͤuſer, anwendbar, indem dieſelben nach den
ſie beſonders betreffenden Geſetzen und Verordnungen be-
urtheilt werden.
Zweytes Capitel.
Von dem antichretiſchen (Pfandnutzungs-) Vertrage.
2085. Der antichretiſche Vertrag kann nur ſchriftlich
eingegangen werden.
Der Glaͤubiger erhaͤlt durch dieſen Vertrag nur die Be-
fugniß, die Fruͤchte einer unbeweglichen Sache zu erheben,
mit der Verbindlichkeit, ſie jaͤhrlich von den Zinſen, wenn
er ſolche zu fordern hat, und nachher von dem Capital
abzurechnen.
2086. Der Glaͤubiger iſt, in Ermangelung einer entgegen-
ſtehenden Uebereinkunft, verbunden, die Steuern und jaͤhr-
lichen Laſten des Grundſtuͤckes, welches er antichretiſch be-
ſitzt, zu bezahlen.
Er muß auch, bey Strafe der vollſtaͤndigen Schadlos-
haltung, fuͤr die Unterhaltung und die nuͤtzlichen und noth-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 884. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/896>, abgerufen am 24.11.2024.
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