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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 16. Titel.
wenn sie nicht beweisen, daß das Fehlende ihrem Verschul-
den nicht beyzumessen sey.

2063. Außer den in den vorhergehenden Artikeln be-
stimmten, oder in Zukunft noch durch ein förmliches Gesetz
zu bestimmenden, Fällen ist es allen Richtern verboten, auf
persönliche Verhaftung zu erkennen, allen Notarien und
Gerichtssecretären Urkunden aufzunehmen, worin dieselbe
verabredet wäre, und jedem Unterthan des Königreiches
Westphalen, solche Verabredungen, auch wenn sie im Aus-
lande eingegangen wären, zu genehmigen: alles dies bey
Strafe der Nichtigkeit, des Kostenersatzes und der vollstän-
digen Schadloshaltung.

2064. Wider Minderjährige kann selbst in den oben an-
geführten Fällen keine persönliche Verhaftung verfügt werden.

2065. Sie kann auch nicht verfügt werden wegen einer
Summe unter drey hundert Francs.

2066. Wider siebenzigjährige Personen, desgleichen wider
Frauen und Mädchen, kann nur im Falle eines Stellionats
darauf erkannt werden.
Um von der den siebenzigjährigen Personen zugestandenen
Begünstigung Gebrauch zu machen, ist es hinreichend, daß
man das siebenzigste Jahr angetreten habe.
Wider verheirathete Frauen hat wegen eines während
der Ehe begangenen Stellionats die persönliche Verhaftung
nur alsdann statt, wenn sie in Ansehung des Vermögens
getrennt sind, oder wenn sie Vermögen besitzen, dessen freye
Verwaltung sie sich vorbehalten haben, und zwar nur in
Rücksicht der auf dies Vermögen sich beziehenden Ver-
bindlichkeiten.
Frauen, welche in der Gütergemeinschaft leben, und ge-
meinschaftlich oder solidarisch mit ihrem Manne eine Ver-
bindlichkeit übernommen haben, sind in Rücksicht solcher
nie des Stellionats schuldig zu halten.

III. Buch. 16. Titel.
wenn ſie nicht beweiſen, daß das Fehlende ihrem Verſchul-
den nicht beyzumeſſen ſey.

2063. Außer den in den vorhergehenden Artikeln be-
ſtimmten, oder in Zukunft noch durch ein foͤrmliches Geſetz
zu beſtimmenden, Faͤllen iſt es allen Richtern verboten, auf
perſoͤnliche Verhaftung zu erkennen, allen Notarien und
Gerichtsſecretaͤren Urkunden aufzunehmen, worin dieſelbe
verabredet waͤre, und jedem Unterthan des Koͤnigreiches
Weſtphalen, ſolche Verabredungen, auch wenn ſie im Aus-
lande eingegangen waͤren, zu genehmigen: alles dies bey
Strafe der Nichtigkeit, des Koſtenerſatzes und der vollſtaͤn-
digen Schadloshaltung.

2064. Wider Minderjaͤhrige kann ſelbſt in den oben an-
gefuͤhrten Faͤllen keine perſoͤnliche Verhaftung verfuͤgt werden.

2065. Sie kann auch nicht verfuͤgt werden wegen einer
Summe unter drey hundert Francs.

2066. Wider ſiebenzigjaͤhrige Perſonen, desgleichen wider
Frauen und Maͤdchen, kann nur im Falle eines Stellionats
darauf erkannt werden.
Um von der den ſiebenzigjaͤhrigen Perſonen zugeſtandenen
Beguͤnſtigung Gebrauch zu machen, iſt es hinreichend, daß
man das ſiebenzigſte Jahr angetreten habe.
Wider verheirathete Frauen hat wegen eines waͤhrend
der Ehe begangenen Stellionats die perſoͤnliche Verhaftung
nur alsdann ſtatt, wenn ſie in Anſehung des Vermoͤgens
getrennt ſind, oder wenn ſie Vermoͤgen beſitzen, deſſen freye
Verwaltung ſie ſich vorbehalten haben, und zwar nur in
Ruͤckſicht der auf dies Vermoͤgen ſich beziehenden Ver-
bindlichkeiten.
Frauen, welche in der Guͤtergemeinſchaft leben, und ge-
meinſchaftlich oder ſolidariſch mit ihrem Manne eine Ver-
bindlichkeit uͤbernommen haben, ſind in Ruͤckſicht ſolcher
nie des Stellionats ſchuldig zu halten.

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[876/0888] III. Buch. 16. Titel. wenn ſie nicht beweiſen, daß das Fehlende ihrem Verſchul- den nicht beyzumeſſen ſey. 2063. Außer den in den vorhergehenden Artikeln be- ſtimmten, oder in Zukunft noch durch ein foͤrmliches Geſetz zu beſtimmenden, Faͤllen iſt es allen Richtern verboten, auf perſoͤnliche Verhaftung zu erkennen, allen Notarien und Gerichtsſecretaͤren Urkunden aufzunehmen, worin dieſelbe verabredet waͤre, und jedem Unterthan des Koͤnigreiches Weſtphalen, ſolche Verabredungen, auch wenn ſie im Aus- lande eingegangen waͤren, zu genehmigen: alles dies bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſtenerſatzes und der vollſtaͤn- digen Schadloshaltung. 2064. Wider Minderjaͤhrige kann ſelbſt in den oben an- gefuͤhrten Faͤllen keine perſoͤnliche Verhaftung verfuͤgt werden. 2065. Sie kann auch nicht verfuͤgt werden wegen einer Summe unter drey hundert Francs. 2066. Wider ſiebenzigjaͤhrige Perſonen, desgleichen wider Frauen und Maͤdchen, kann nur im Falle eines Stellionats darauf erkannt werden. Um von der den ſiebenzigjaͤhrigen Perſonen zugeſtandenen Beguͤnſtigung Gebrauch zu machen, iſt es hinreichend, daß man das ſiebenzigſte Jahr angetreten habe. Wider verheirathete Frauen hat wegen eines waͤhrend der Ehe begangenen Stellionats die perſoͤnliche Verhaftung nur alsdann ſtatt, wenn ſie in Anſehung des Vermoͤgens getrennt ſind, oder wenn ſie Vermoͤgen beſitzen, deſſen freye Verwaltung ſie ſich vorbehalten haben, und zwar nur in Ruͤckſicht der auf dies Vermoͤgen ſich beziehenden Ver- bindlichkeiten. Frauen, welche in der Guͤtergemeinſchaft leben, und ge- meinſchaftlich oder ſolidariſch mit ihrem Manne eine Ver- bindlichkeit uͤbernommen haben, ſind in Ruͤckſicht ſolcher nie des Stellionats ſchuldig zu halten.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 876. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/888>, abgerufen am 24.11.2024.