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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 15. Titel.

Dieser Vertrag muß schriftlich abgefaßt werden.

2045. Um sich zu vergleichen, muß man fähig seyn,
über die im Vergleiche begriffenen Gegenstände zu verfügen.
Ein Vormund kann Namens des Minderjährigen oder
Interdicirten nur in Gemäßheit des 467sten Artikels in dem
Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft
und der Emancipation, einen Vergleich schließen, auch
kann er sich mit dem zur Volljährigkeit gelangten Minder-
jährigen über die Vormundschaftsrechnung nur nach Vor-
schrift des 472sten Artikels in dem erwähnten Titel vergleichen.
Gemeinden und öffentliche Anstalten können nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Königes Vergleiche eingehen.

2046. Man kann auch über das aus einem Verbrechen
entstehende Privatinteresse Vergleiche abschließen.
Doch hindert ein solcher Vergleich die öffentliche Ver-
folgung des Verbrechens nicht.

2047. Man kann einem Vergleiche die Bestimmung
einer Strafe wider den welcher die Erfüllung unterläßt,
beyfügen.

2048. Vergleiche beschränken sich auf ihren Gegenstand;
die darin enthaltene Entsagung auf alle Rechte, Klagen
und Ansprüche geht nur auf diejenigen, welche auf die
Streitigkeit, die den Vergleich veranlaßte, Beziehung
haben.

2049. Vergleiche dienen nur den darin begriffenen
Streitigkeiten zur Entscheidung, es mögen nun die Parteyen
ihre Absicht durch besondere oder allgemeine Ausdrücke
offenbart haben, oder es mag diese Absicht aus den gebrauch-
ten Ausdrücken durch eine nothwendige Folgerung erkannt
werden.

2050. Wenn der, welcher sich über ein ihm selbst zu-
stehendes Recht verglichen hatte, in der Folge ein gleiches
Recht, das einer andern Person zustand, erwirbt: so ist

III. Buch. 15. Titel.

Dieſer Vertrag muß ſchriftlich abgefaßt werden.

2045. Um ſich zu vergleichen, muß man faͤhig ſeyn,
uͤber die im Vergleiche begriffenen Gegenſtaͤnde zu verfuͤgen.
Ein Vormund kann Namens des Minderjaͤhrigen oder
Interdicirten nur in Gemaͤßheit des 467ſten Artikels in dem
Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft
und der Emancipation, einen Vergleich ſchließen, auch
kann er ſich mit dem zur Volljaͤhrigkeit gelangten Minder-
jaͤhrigen uͤber die Vormundſchaftsrechnung nur nach Vor-
ſchrift des 472ſten Artikels in dem erwaͤhnten Titel vergleichen.
Gemeinden und oͤffentliche Anſtalten koͤnnen nur mit aus-
druͤcklicher Genehmigung des Koͤniges Vergleiche eingehen.

2046. Man kann auch uͤber das aus einem Verbrechen
entſtehende Privatintereſſe Vergleiche abſchließen.
Doch hindert ein ſolcher Vergleich die oͤffentliche Ver-
folgung des Verbrechens nicht.

2047. Man kann einem Vergleiche die Beſtimmung
einer Strafe wider den welcher die Erfuͤllung unterlaͤßt,
beyfuͤgen.

2048. Vergleiche beſchraͤnken ſich auf ihren Gegenſtand;
die darin enthaltene Entſagung auf alle Rechte, Klagen
und Anſpruͤche geht nur auf diejenigen, welche auf die
Streitigkeit, die den Vergleich veranlaßte, Beziehung
haben.

2049. Vergleiche dienen nur den darin begriffenen
Streitigkeiten zur Entſcheidung, es moͤgen nun die Parteyen
ihre Abſicht durch beſondere oder allgemeine Ausdruͤcke
offenbart haben, oder es mag dieſe Abſicht aus den gebrauch-
ten Ausdruͤcken durch eine nothwendige Folgerung erkannt
werden.

2050. Wenn der, welcher ſich uͤber ein ihm ſelbſt zu-
ſtehendes Recht verglichen hatte, in der Folge ein gleiches
Recht, das einer andern Perſon zuſtand, erwirbt: ſo iſt

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[868/0880] III. Buch. 15. Titel. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich abgefaßt werden. 2045. Um ſich zu vergleichen, muß man faͤhig ſeyn, uͤber die im Vergleiche begriffenen Gegenſtaͤnde zu verfuͤgen. Ein Vormund kann Namens des Minderjaͤhrigen oder Interdicirten nur in Gemaͤßheit des 467ſten Artikels in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation, einen Vergleich ſchließen, auch kann er ſich mit dem zur Volljaͤhrigkeit gelangten Minder- jaͤhrigen uͤber die Vormundſchaftsrechnung nur nach Vor- ſchrift des 472ſten Artikels in dem erwaͤhnten Titel vergleichen. Gemeinden und oͤffentliche Anſtalten koͤnnen nur mit aus- druͤcklicher Genehmigung des Koͤniges Vergleiche eingehen. 2046. Man kann auch uͤber das aus einem Verbrechen entſtehende Privatintereſſe Vergleiche abſchließen. Doch hindert ein ſolcher Vergleich die oͤffentliche Ver- folgung des Verbrechens nicht. 2047. Man kann einem Vergleiche die Beſtimmung einer Strafe wider den welcher die Erfuͤllung unterlaͤßt, beyfuͤgen. 2048. Vergleiche beſchraͤnken ſich auf ihren Gegenſtand; die darin enthaltene Entſagung auf alle Rechte, Klagen und Anſpruͤche geht nur auf diejenigen, welche auf die Streitigkeit, die den Vergleich veranlaßte, Beziehung haben. 2049. Vergleiche dienen nur den darin begriffenen Streitigkeiten zur Entſcheidung, es moͤgen nun die Parteyen ihre Abſicht durch beſondere oder allgemeine Ausdruͤcke offenbart haben, oder es mag dieſe Abſicht aus den gebrauch- ten Ausdruͤcken durch eine nothwendige Folgerung erkannt werden. 2050. Wenn der, welcher ſich uͤber ein ihm ſelbſt zu- ſtehendes Recht verglichen hatte, in der Folge ein gleiches Recht, das einer andern Perſon zuſtand, erwirbt: ſo iſt

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 868. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/880>, abgerufen am 24.11.2024.