Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

360 III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.
daß der Gläubiger vorerst seine Klage theile, und auf den
Antheil eines jeden Bürgen sich beschränke.
Wenn zu der Zeit, wo einer der Bürgen ein Erkenntniß auf
Theilung ausgewirkt hat, sich Zahlungsunfähige unter ihnen
befanden, so bleibt jener Bürge für die nicht beyzutreibenden
Antheile verhältnißmäßig verhaftet; er kann aber in Anse-
hung derjenigen nicht mehr in Anspruch genommen werden,
welche erst nach der Theilung in diese Lage gekommen sind.

2027. Wenn der Gläubiger selbst und freywillig seine
Klage getheilt hat, so kann er von dieser Theilung nicht
wieder abgehen, selbst wenn schon vor der Zeit, da er
dieselbe auf solche Weise bewilligt hat, Zahlungsunfähige
unter den Bürgen gewesen wären.

Zweyter Abschnitt.
Von der Wirkung der Bürgschaft zwischen dem Schuldner
und dem Bürgen.

2028. Dem Bürgen, welcher Zahlung geleistet hat,
steht wider den Hauptschuldner, es mag nun die Bürgschaft
mit oder ohne dessen Vorwissen geschehen seyn, der Entschä-
digungsanspruch zu.
Dieser Entschädigungsanspruch hat nicht nur in Ansehung
des Capitals, sondern auch der Zinsen und Kosten statt;
doch kann der Bürge nur wegen derjenigen Kosten Entschä-
digung verlangen, welche von ihm, seitdem er dem Haupt-
schuldner von der wider ihn angestellten Klage Nachricht
gegeben hatte, ausgelegt worden sind.
Er kann auch, erforderlichen Falles, auf vollständige Schad-
loshaltung Anspruch machen.

2029. Der Bürge, welcher die Schuld bezahlt hat,
tritt in alle Rechte ein, welche der Gläubiger wider den
Schuldner hatte.

360 III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.
daß der Glaͤubiger vorerſt ſeine Klage theile, und auf den
Antheil eines jeden Buͤrgen ſich beſchraͤnke.
Wenn zu der Zeit, wo einer der Buͤrgen ein Erkenntniß auf
Theilung ausgewirkt hat, ſich Zahlungsunfaͤhige unter ihnen
befanden, ſo bleibt jener Buͤrge fuͤr die nicht beyzutreibenden
Antheile verhaͤltnißmaͤßig verhaftet; er kann aber in Anſe-
hung derjenigen nicht mehr in Anſpruch genommen werden,
welche erſt nach der Theilung in dieſe Lage gekommen ſind.

2027. Wenn der Glaͤubiger ſelbſt und freywillig ſeine
Klage getheilt hat, ſo kann er von dieſer Theilung nicht
wieder abgehen, ſelbſt wenn ſchon vor der Zeit, da er
dieſelbe auf ſolche Weiſe bewilligt hat, Zahlungsunfaͤhige
unter den Buͤrgen geweſen waͤren.

Zweyter Abſchnitt.
Von der Wirkung der Buͤrgſchaft zwiſchen dem Schuldner
und dem Buͤrgen.

2028. Dem Buͤrgen, welcher Zahlung geleiſtet hat,
ſteht wider den Hauptſchuldner, es mag nun die Buͤrgſchaft
mit oder ohne deſſen Vorwiſſen geſchehen ſeyn, der Entſchaͤ-
digungsanſpruch zu.
Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat nicht nur in Anſehung
des Capitals, ſondern auch der Zinſen und Koſten ſtatt;
doch kann der Buͤrge nur wegen derjenigen Koſten Entſchaͤ-
digung verlangen, welche von ihm, ſeitdem er dem Haupt-
ſchuldner von der wider ihn angeſtellten Klage Nachricht
gegeben hatte, ausgelegt worden ſind.
Er kann auch, erforderlichen Falles, auf vollſtaͤndige Schad-
loshaltung Anſpruch machen.

2029. Der Buͤrge, welcher die Schuld bezahlt hat,
tritt in alle Rechte ein, welche der Glaͤubiger wider den
Schuldner hatte.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0872" n="860"/><fw type="header" place="top">360 III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
daß der Gla&#x0364;ubiger vorer&#x017F;t &#x017F;eine Klage theile, und auf den<lb/>
Antheil eines jeden Bu&#x0364;rgen &#x017F;ich be&#x017F;chra&#x0364;nke.<lb/>
Wenn zu der Zeit, wo einer der Bu&#x0364;rgen ein Erkenntniß auf<lb/>
Theilung ausgewirkt hat, &#x017F;ich Zahlungsunfa&#x0364;hige unter ihnen<lb/>
befanden, &#x017F;o bleibt jener Bu&#x0364;rge fu&#x0364;r die nicht beyzutreibenden<lb/>
Antheile verha&#x0364;ltnißma&#x0364;ßig verhaftet; er kann aber in An&#x017F;e-<lb/>
hung derjenigen nicht mehr in An&#x017F;pruch genommen werden,<lb/>
welche er&#x017F;t nach der Theilung in die&#x017F;e Lage gekommen &#x017F;ind.<lb/></p>
            <p>2027. Wenn der Gla&#x0364;ubiger &#x017F;elb&#x017F;t und freywillig &#x017F;eine<lb/>
Klage getheilt hat, &#x017F;o kann er von die&#x017F;er Theilung nicht<lb/>
wieder abgehen, &#x017F;elb&#x017F;t wenn &#x017F;chon vor der Zeit, da er<lb/>
die&#x017F;elbe auf &#x017F;olche Wei&#x017F;e bewilligt hat, Zahlungsunfa&#x0364;hige<lb/>
unter den Bu&#x0364;rgen gewe&#x017F;en wa&#x0364;ren.</p>
          </div><lb/>
          <div n="4">
            <head>Zweyter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von der Wirkung der Bu&#x0364;rg&#x017F;chaft zwi&#x017F;chen dem Schuldner<lb/>
und dem Bu&#x0364;rgen.<lb/></head>
            <p>2028. Dem Bu&#x0364;rgen, welcher Zahlung gelei&#x017F;tet hat,<lb/>
&#x017F;teht wider den Haupt&#x017F;chuldner, es mag nun die Bu&#x0364;rg&#x017F;chaft<lb/>
mit oder ohne de&#x017F;&#x017F;en Vorwi&#x017F;&#x017F;en ge&#x017F;chehen &#x017F;eyn, der Ent&#x017F;cha&#x0364;-<lb/>
digungsan&#x017F;pruch zu.<lb/>
Die&#x017F;er Ent&#x017F;cha&#x0364;digungsan&#x017F;pruch hat nicht nur in An&#x017F;ehung<lb/>
des Capitals, &#x017F;ondern auch der Zin&#x017F;en und Ko&#x017F;ten &#x017F;tatt;<lb/>
doch kann der Bu&#x0364;rge nur wegen derjenigen Ko&#x017F;ten Ent&#x017F;cha&#x0364;-<lb/>
digung verlangen, welche von ihm, &#x017F;eitdem er dem Haupt-<lb/>
&#x017F;chuldner von der wider ihn ange&#x017F;tellten Klage Nachricht<lb/>
gegeben hatte, ausgelegt worden &#x017F;ind.<lb/>
Er kann auch, erforderlichen Falles, auf voll&#x017F;ta&#x0364;ndige Schad-<lb/>
loshaltung An&#x017F;pruch machen.<lb/></p>
            <p>2029. Der Bu&#x0364;rge, welcher die Schuld bezahlt hat,<lb/>
tritt in alle Rechte ein, welche der Gla&#x0364;ubiger wider den<lb/>
Schuldner hatte.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[860/0872] 360 III. Buch. 14. Titel. 2. Cap. daß der Glaͤubiger vorerſt ſeine Klage theile, und auf den Antheil eines jeden Buͤrgen ſich beſchraͤnke. Wenn zu der Zeit, wo einer der Buͤrgen ein Erkenntniß auf Theilung ausgewirkt hat, ſich Zahlungsunfaͤhige unter ihnen befanden, ſo bleibt jener Buͤrge fuͤr die nicht beyzutreibenden Antheile verhaͤltnißmaͤßig verhaftet; er kann aber in Anſe- hung derjenigen nicht mehr in Anſpruch genommen werden, welche erſt nach der Theilung in dieſe Lage gekommen ſind. 2027. Wenn der Glaͤubiger ſelbſt und freywillig ſeine Klage getheilt hat, ſo kann er von dieſer Theilung nicht wieder abgehen, ſelbſt wenn ſchon vor der Zeit, da er dieſelbe auf ſolche Weiſe bewilligt hat, Zahlungsunfaͤhige unter den Buͤrgen geweſen waͤren. Zweyter Abſchnitt. Von der Wirkung der Buͤrgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Buͤrgen. 2028. Dem Buͤrgen, welcher Zahlung geleiſtet hat, ſteht wider den Hauptſchuldner, es mag nun die Buͤrgſchaft mit oder ohne deſſen Vorwiſſen geſchehen ſeyn, der Entſchaͤ- digungsanſpruch zu. Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat nicht nur in Anſehung des Capitals, ſondern auch der Zinſen und Koſten ſtatt; doch kann der Buͤrge nur wegen derjenigen Koſten Entſchaͤ- digung verlangen, welche von ihm, ſeitdem er dem Haupt- ſchuldner von der wider ihn angeſtellten Klage Nachricht gegeben hatte, ausgelegt worden ſind. Er kann auch, erforderlichen Falles, auf vollſtaͤndige Schad- loshaltung Anſpruch machen. 2029. Der Buͤrge, welcher die Schuld bezahlt hat, tritt in alle Rechte ein, welche der Glaͤubiger wider den Schuldner hatte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/872
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 860. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/872>, abgerufen am 24.11.2024.