Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

830 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gungsvertrages gebührt, die ihm in Verwahrung gegebene
Sache zurückbehalten.

Fünfter Abschnitt.
Von der im Nothfalle geschehenen Niederlegung.

1949. Eine im Nothfalle geschehene Niederlegung ist
vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufälliges
Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrunst, durch Einsturz
eines Gebäudes, Plünderung Schiffbruch oder irgend eine
andere unvorgesehene Begebenheit genöthigt worden ist.

1950. Bey einer solchen Niederlegung ist auch Zeugen-
beweis zulässig, selbst wenn von einem Werthe über hun-
dert funfzig Francs die Rede wäre.

1951. Im übrigen wird die im Nothfalle geschehene
Niederlegung nach allen vorstehend bestimmten Regeln
beurtheilt.

1952. Wirthe großer oder kleiner Gasthäuser sind als Ver-
wahrer für die Sachen verantwortlich, welche der bey ihnen
eingekehrte Reisende mitgebracht hat. Das Einbringen solcher
Sachen wird einer im Nothfalle geschehenen Niederlegung
gleich geachtet.

1953. Sie müssen für die Entwendung oder Beschä-
digung der Sachen des Reisenden einstehen, es mag nun
durch das Gesinde, und die, welche der Wirthschaft vor-
stehen, oder durch Fremde, die in dem Gasthofe aus- und
eingehen, die Entwendung geschehen, oder der Schaden
verursacht worden seyn.

1954. Sie haften aber nicht für die mit gewaffneter
Hand verübten oder sonstigen gewaltsamen Diebstähle.

830 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gungsvertrages gebuͤhrt, die ihm in Verwahrung gegebene
Sache zuruͤckbehalten.

Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der im Nothfalle geſchehenen Niederlegung.

1949. Eine im Nothfalle geſchehene Niederlegung iſt
vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufaͤlliges
Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrunſt, durch Einſturz
eines Gebaͤudes, Pluͤnderung Schiffbruch oder irgend eine
andere unvorgeſehene Begebenheit genoͤthigt worden iſt.

1950. Bey einer ſolchen Niederlegung iſt auch Zeugen-
beweis zulaͤſſig, ſelbſt wenn von einem Werthe uͤber hun-
dert funfzig Francs die Rede waͤre.

1951. Im uͤbrigen wird die im Nothfalle geſchehene
Niederlegung nach allen vorſtehend beſtimmten Regeln
beurtheilt.

1952. Wirthe großer oder kleiner Gaſthaͤuſer ſind als Ver-
wahrer fuͤr die Sachen verantwortlich, welche der bey ihnen
eingekehrte Reiſende mitgebracht hat. Das Einbringen ſolcher
Sachen wird einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung
gleich geachtet.

1953. Sie muͤſſen fuͤr die Entwendung oder Beſchaͤ-
digung der Sachen des Reiſenden einſtehen, es mag nun
durch das Geſinde, und die, welche der Wirthſchaft vor-
ſtehen, oder durch Fremde, die in dem Gaſthofe aus- und
eingehen, die Entwendung geſchehen, oder der Schaden
verurſacht worden ſeyn.

1954. Sie haften aber nicht fuͤr die mit gewaffneter
Hand veruͤbten oder ſonſtigen gewaltſamen Diebſtaͤhle.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0842" n="830"/><fw type="header" place="top">830 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
gungsvertrages gebu&#x0364;hrt, die ihm in Verwahrung gegebene<lb/>
Sache zuru&#x0364;ckbehalten.</p>
          </div><lb/>
          <div n="4">
            <head>Fu&#x0364;nfter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von der im Nothfalle ge&#x017F;chehenen Niederlegung.<lb/></head>
            <p>1949. Eine im Nothfalle ge&#x017F;chehene Niederlegung i&#x017F;t<lb/>
vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufa&#x0364;lliges<lb/>
Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrun&#x017F;t, durch Ein&#x017F;turz<lb/>
eines Geba&#x0364;udes, Plu&#x0364;nderung Schiffbruch oder irgend eine<lb/>
andere unvorge&#x017F;ehene Begebenheit geno&#x0364;thigt worden i&#x017F;t.<lb/></p>
            <p>1950. Bey einer &#x017F;olchen Niederlegung i&#x017F;t auch Zeugen-<lb/>
beweis zula&#x0364;&#x017F;&#x017F;ig, &#x017F;elb&#x017F;t wenn von einem Werthe u&#x0364;ber hun-<lb/>
dert funfzig Francs die Rede wa&#x0364;re.<lb/></p>
            <p>1951. Im u&#x0364;brigen wird die im Nothfalle ge&#x017F;chehene<lb/>
Niederlegung nach allen vor&#x017F;tehend be&#x017F;timmten Regeln<lb/>
beurtheilt.<lb/></p>
            <p>1952. Wirthe großer oder kleiner Ga&#x017F;tha&#x0364;u&#x017F;er &#x017F;ind als Ver-<lb/>
wahrer fu&#x0364;r die Sachen verantwortlich, welche der bey ihnen<lb/>
eingekehrte Rei&#x017F;ende mitgebracht hat. Das Einbringen &#x017F;olcher<lb/>
Sachen wird einer im Nothfalle ge&#x017F;chehenen Niederlegung<lb/>
gleich geachtet.<lb/></p>
            <p>1953. Sie mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en fu&#x0364;r die Entwendung oder Be&#x017F;cha&#x0364;-<lb/>
digung der Sachen des Rei&#x017F;enden ein&#x017F;tehen, es mag nun<lb/>
durch das Ge&#x017F;inde, und die, welche der Wirth&#x017F;chaft vor-<lb/>
&#x017F;tehen, oder durch Fremde, die in dem Ga&#x017F;thofe aus- und<lb/>
eingehen, die Entwendung ge&#x017F;chehen, oder der Schaden<lb/>
verur&#x017F;acht worden &#x017F;eyn.<lb/></p>
            <p>1954. Sie haften aber nicht fu&#x0364;r die mit gewaffneter<lb/>
Hand veru&#x0364;bten oder &#x017F;on&#x017F;tigen gewalt&#x017F;amen Dieb&#x017F;ta&#x0364;hle.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[830/0842] 830 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. gungsvertrages gebuͤhrt, die ihm in Verwahrung gegebene Sache zuruͤckbehalten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der im Nothfalle geſchehenen Niederlegung. 1949. Eine im Nothfalle geſchehene Niederlegung iſt vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufaͤlliges Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrunſt, durch Einſturz eines Gebaͤudes, Pluͤnderung Schiffbruch oder irgend eine andere unvorgeſehene Begebenheit genoͤthigt worden iſt. 1950. Bey einer ſolchen Niederlegung iſt auch Zeugen- beweis zulaͤſſig, ſelbſt wenn von einem Werthe uͤber hun- dert funfzig Francs die Rede waͤre. 1951. Im uͤbrigen wird die im Nothfalle geſchehene Niederlegung nach allen vorſtehend beſtimmten Regeln beurtheilt. 1952. Wirthe großer oder kleiner Gaſthaͤuſer ſind als Ver- wahrer fuͤr die Sachen verantwortlich, welche der bey ihnen eingekehrte Reiſende mitgebracht hat. Das Einbringen ſolcher Sachen wird einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung gleich geachtet. 1953. Sie muͤſſen fuͤr die Entwendung oder Beſchaͤ- digung der Sachen des Reiſenden einſtehen, es mag nun durch das Geſinde, und die, welche der Wirthſchaft vor- ſtehen, oder durch Fremde, die in dem Gaſthofe aus- und eingehen, die Entwendung geſchehen, oder der Schaden verurſacht worden ſeyn. 1954. Sie haften aber nicht fuͤr die mit gewaffneter Hand veruͤbten oder ſonſtigen gewaltſamen Diebſtaͤhle.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/842
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 830. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/842>, abgerufen am 24.11.2024.