Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.

151. Eheliche Kinder, wenn sie das im 148sten Artikel
bestimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben, sind ver-
bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern,
oder, wenn diese verstorben, oder ihren Willen zu erklären
unfähig sind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer-
bietige und förmliche Weise nachzusuchen.

152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge-
schriebene ehrerbietige Ansuchen die Einwilligung zur Ver-
heirathung nicht ertheilt: so sollen Söhne, wenn sie zu
der im 148sten Artikel bestimmten Volljährigkeit gelangt
sind, bis zur Vollendung ihres dreyßigsten, die Töchter
aber in eben diesem Falle bis zur Vollendung ihres fünf
und zwanzigsten Jahres, diese Handlung noch zweymal,
von einem Monate zum andern, erneuern, und erst einen
Monat nach dem dritten Male dürfen sie zur Eingehung der
Ehe schreiten.

153. Wenn sie das dreyßigste Jahr zurückgelegt haben,
kann schon einen Monat nach dem ersten ehrerbietigen
Ansuchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt ist, die
Ehe abgeschlossen werden. -

154. Das ehrerbietige Ansuchen soll dem oder den Ascen-
denten, die im 151sten Artikel bezeichnet sind, durch zwey
Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge-
tragen, und in dem hierüber aufzunehmenden Protocoll
deren Antwort bemerkt werden.

155. Ist der Ascendent, an den das ehrerbietige Ansuchen
hätte gerichtet werden müssen, abwesend, so kann ohne
weiteres zur Abschließung der Ehe geschritten werden, in
so fern entweder das Erkenntniß, welches denselben schon für
abwesend erklärt hat, oder, in Ermangelung eines solchen,
dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabhö-
rung verfügt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß
erfolgt ist, eine Notorietäts-Urkunde beygebracht wird.

I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.

151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148ſten Artikel
beſtimmte Alter der Volljaͤhrigkeit erreicht haben, ſind ver-
bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern,
oder, wenn dieſe verſtorben, oder ihren Willen zu erklaͤren
unfaͤhig ſind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer-
bietige und foͤrmliche Weiſe nachzuſuchen.

152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge-
ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung zur Ver-
heirathung nicht ertheilt: ſo ſollen Soͤhne, wenn ſie zu
der im 148ſten Artikel beſtimmten Volljaͤhrigkeit gelangt
ſind, bis zur Vollendung ihres dreyßigſten, die Toͤchter
aber in eben dieſem Falle bis zur Vollendung ihres fuͤnf
und zwanzigſten Jahres, dieſe Handlung noch zweymal,
von einem Monate zum andern, erneuern, und erſt einen
Monat nach dem dritten Male duͤrfen ſie zur Eingehung der
Ehe ſchreiten.

153. Wenn ſie das dreyßigſte Jahr zuruͤckgelegt haben,
kann ſchon einen Monat nach dem erſten ehrerbietigen
Anſuchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt iſt, die
Ehe abgeſchloſſen werden. -

154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll dem oder den Aſcen-
denten, die im 151ſten Artikel bezeichnet ſind, durch zwey
Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge-
tragen, und in dem hieruͤber aufzunehmenden Protocoll
deren Antwort bemerkt werden.

155. Iſt der Aſcendent, an den das ehrerbietige Anſuchen
haͤtte gerichtet werden muͤſſen, abweſend, ſo kann ohne
weiteres zur Abſchließung der Ehe geſchritten werden, in
ſo fern entweder das Erkenntniß, welches denſelben ſchon fuͤr
abweſend erklaͤrt hat, oder, in Ermangelung eines ſolchen,
dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabhoͤ-
rung verfuͤgt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß
erfolgt iſt, eine Notorietaͤts-Urkunde beygebracht wird.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0084" n="72"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 5. Titel. 1. Cap.</fw><lb/>
            <p>151. Eheliche Kinder, wenn &#x017F;ie das im 148&#x017F;ten Artikel<lb/>
be&#x017F;timmte Alter der Vollja&#x0364;hrigkeit erreicht haben, &#x017F;ind ver-<lb/>
bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern,<lb/>
oder, wenn die&#x017F;e ver&#x017F;torben, oder ihren Willen zu erkla&#x0364;ren<lb/>
unfa&#x0364;hig &#x017F;ind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer-<lb/>
bietige und fo&#x0364;rmliche Wei&#x017F;e nachzu&#x017F;uchen.<lb/></p>
            <p>152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge-<lb/>
&#x017F;chriebene ehrerbietige An&#x017F;uchen die Einwilligung zur Ver-<lb/>
heirathung nicht ertheilt: &#x017F;o &#x017F;ollen So&#x0364;hne, wenn &#x017F;ie zu<lb/>
der im 148&#x017F;ten Artikel be&#x017F;timmten Vollja&#x0364;hrigkeit gelangt<lb/>
&#x017F;ind, bis zur Vollendung ihres dreyßig&#x017F;ten, die To&#x0364;chter<lb/>
aber in eben die&#x017F;em Falle bis zur Vollendung ihres fu&#x0364;nf<lb/>
und zwanzig&#x017F;ten Jahres, die&#x017F;e Handlung noch zweymal,<lb/>
von einem Monate zum andern, erneuern, und er&#x017F;t einen<lb/>
Monat nach dem dritten Male du&#x0364;rfen &#x017F;ie zur Eingehung der<lb/>
Ehe &#x017F;chreiten.<lb/></p>
            <p>153. Wenn &#x017F;ie das dreyßig&#x017F;te Jahr zuru&#x0364;ckgelegt haben,<lb/>
kann &#x017F;chon einen Monat nach dem er&#x017F;ten ehrerbietigen<lb/>
An&#x017F;uchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt i&#x017F;t, die<lb/>
Ehe abge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden. -<lb/></p>
            <p>154. Das ehrerbietige An&#x017F;uchen &#x017F;oll dem oder den A&#x017F;cen-<lb/>
denten, die im 151&#x017F;ten Artikel bezeichnet &#x017F;ind, durch zwey<lb/>
Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge-<lb/>
tragen, und in dem hieru&#x0364;ber aufzunehmenden Protocoll<lb/>
deren Antwort bemerkt werden.<lb/></p>
            <p>155. I&#x017F;t der A&#x017F;cendent, an den das ehrerbietige An&#x017F;uchen<lb/>
ha&#x0364;tte gerichtet werden mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, abwe&#x017F;end, &#x017F;o kann ohne<lb/>
weiteres zur Ab&#x017F;chließung der Ehe ge&#x017F;chritten werden, in<lb/>
&#x017F;o fern entweder das Erkenntniß, welches den&#x017F;elben &#x017F;chon fu&#x0364;r<lb/>
abwe&#x017F;end erkla&#x0364;rt hat, oder, in Ermangelung eines &#x017F;olchen,<lb/>
dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabho&#x0364;-<lb/>
rung verfu&#x0364;gt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß<lb/>
erfolgt i&#x017F;t, eine Notorieta&#x0364;ts-Urkunde beygebracht wird.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[72/0084] I. Buch. 5. Titel. 1. Cap. 151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148ſten Artikel beſtimmte Alter der Volljaͤhrigkeit erreicht haben, ſind ver- bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern, oder, wenn dieſe verſtorben, oder ihren Willen zu erklaͤren unfaͤhig ſind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer- bietige und foͤrmliche Weiſe nachzuſuchen. 152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge- ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung zur Ver- heirathung nicht ertheilt: ſo ſollen Soͤhne, wenn ſie zu der im 148ſten Artikel beſtimmten Volljaͤhrigkeit gelangt ſind, bis zur Vollendung ihres dreyßigſten, die Toͤchter aber in eben dieſem Falle bis zur Vollendung ihres fuͤnf und zwanzigſten Jahres, dieſe Handlung noch zweymal, von einem Monate zum andern, erneuern, und erſt einen Monat nach dem dritten Male duͤrfen ſie zur Eingehung der Ehe ſchreiten. 153. Wenn ſie das dreyßigſte Jahr zuruͤckgelegt haben, kann ſchon einen Monat nach dem erſten ehrerbietigen Anſuchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt iſt, die Ehe abgeſchloſſen werden. - 154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll dem oder den Aſcen- denten, die im 151ſten Artikel bezeichnet ſind, durch zwey Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge- tragen, und in dem hieruͤber aufzunehmenden Protocoll deren Antwort bemerkt werden. 155. Iſt der Aſcendent, an den das ehrerbietige Anſuchen haͤtte gerichtet werden muͤſſen, abweſend, ſo kann ohne weiteres zur Abſchließung der Ehe geſchritten werden, in ſo fern entweder das Erkenntniß, welches denſelben ſchon fuͤr abweſend erklaͤrt hat, oder, in Ermangelung eines ſolchen, dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabhoͤ- rung verfuͤgt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß erfolgt iſt, eine Notorietaͤts-Urkunde beygebracht wird.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/84
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/84>, abgerufen am 16.07.2024.