Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gegeben hat, den Beweis seines Eigenthumes nicht for-
dern.
Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet
worden, und wer deren wahrer Eigenthümer sey, so
muß er diesen von der bey ihm geschehenen Niederlegung
benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen
einer bestimmten und hinlänglichen Frist in Anspruch zu
nehmen. Versäumt aber der, welchem diese Anzeige ge-
schehen ist, die in Verwahrung gegebene Sache in Anspruch
zu nehmen: so wird der Verwahrer durch die Uebergabe
derselben an den, von welchem er sie empfing, seiner Ver-
bindlichkeit gültiger Weise entledigt.

1939. Im Falle des natürlichen oder bürgerlichen Todes
dessen, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann dieselbe
nur an dessen Erben zurückgegeben werden.
Sind mehrere Erben vorhanden, so muß einem jeden sein
Antheil an derselben zugestellt werden.
Ist die niedergelegte Sache untheilbar, so müssen die
Erben sich über deren Empfang mit einander vereinigen.

1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm,
seinen persönlichen Zustand verändert hat, wenn z. B.
eine Frauensperson, welche in dem Augenblicke, wo die Nie-
derlegung geschah, noch unverheirathet war, nachher in die
Ehe getreten ist und sich nun unter der Gewalt ihres Man-
nes befindet, oder wenn dem volljährigen Niederleger die
Verwaltung seines Vermögens durch Interdiction entzogen
wird: so kann in allen diesen und andern gleichartigen
Fällen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu-
rückgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte
und des Vermögens des Niederlegers zusteht.

1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde,
Ehemanne oder Verwalter, in einer dieser Eigenschaften,
geschehen ist: so kann, wenn deren Geschäftsführung oder

III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gegeben hat, den Beweis ſeines Eigenthumes nicht for-
dern.
Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet
worden, und wer deren wahrer Eigenthuͤmer ſey, ſo
muß er dieſen von der bey ihm geſchehenen Niederlegung
benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen
einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt in Anſpruch zu
nehmen. Verſaͤumt aber der, welchem dieſe Anzeige ge-
ſchehen iſt, die in Verwahrung gegebene Sache in Anſpruch
zu nehmen: ſo wird der Verwahrer durch die Uebergabe
derſelben an den, von welchem er ſie empfing, ſeiner Ver-
bindlichkeit guͤltiger Weiſe entledigt.

1939. Im Falle des natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes
deſſen, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann dieſelbe
nur an deſſen Erben zuruͤckgegeben werden.
Sind mehrere Erben vorhanden, ſo muß einem jeden ſein
Antheil an derſelben zugeſtellt werden.
Iſt die niedergelegte Sache untheilbar, ſo muͤſſen die
Erben ſich uͤber deren Empfang mit einander vereinigen.

1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm,
ſeinen perſoͤnlichen Zuſtand veraͤndert hat, wenn z. B.
eine Frauensperſon, welche in dem Augenblicke, wo die Nie-
derlegung geſchah, noch unverheirathet war, nachher in die
Ehe getreten iſt und ſich nun unter der Gewalt ihres Man-
nes befindet, oder wenn dem volljaͤhrigen Niederleger die
Verwaltung ſeines Vermoͤgens durch Interdiction entzogen
wird: ſo kann in allen dieſen und andern gleichartigen
Faͤllen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu-
ruͤckgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte
und des Vermoͤgens des Niederlegers zuſteht.

1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde,
Ehemanne oder Verwalter, in einer dieſer Eigenſchaften,
geſchehen iſt: ſo kann, wenn deren Geſchaͤftsfuͤhrung oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0838" n="826"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 11. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
gegeben hat, den Beweis &#x017F;eines Eigenthumes nicht for-<lb/>
dern.<lb/>
Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet<lb/>
worden, und wer deren wahrer Eigenthu&#x0364;mer &#x017F;ey, &#x017F;o<lb/>
muß er die&#x017F;en von der bey ihm ge&#x017F;chehenen Niederlegung<lb/>
benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen<lb/>
einer be&#x017F;timmten und hinla&#x0364;nglichen Fri&#x017F;t in An&#x017F;pruch zu<lb/>
nehmen. Ver&#x017F;a&#x0364;umt aber der, welchem die&#x017F;e Anzeige ge-<lb/>
&#x017F;chehen i&#x017F;t, die in Verwahrung gegebene Sache in An&#x017F;pruch<lb/>
zu nehmen: &#x017F;o wird der Verwahrer durch die Uebergabe<lb/>
der&#x017F;elben an den, von welchem er &#x017F;ie empfing, &#x017F;einer Ver-<lb/>
bindlichkeit gu&#x0364;ltiger Wei&#x017F;e entledigt.<lb/></p>
            <p>1939. Im Falle des natu&#x0364;rlichen oder bu&#x0364;rgerlichen Todes<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann die&#x017F;elbe<lb/>
nur an de&#x017F;&#x017F;en Erben zuru&#x0364;ckgegeben werden.<lb/>
Sind mehrere Erben vorhanden, &#x017F;o muß einem jeden &#x017F;ein<lb/>
Antheil an der&#x017F;elben zuge&#x017F;tellt werden.<lb/>
I&#x017F;t die niedergelegte Sache untheilbar, &#x017F;o mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en die<lb/>
Erben &#x017F;ich u&#x0364;ber deren Empfang mit einander vereinigen.<lb/></p>
            <p>1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm,<lb/>
&#x017F;einen per&#x017F;o&#x0364;nlichen Zu&#x017F;tand vera&#x0364;ndert hat, wenn z. B.<lb/>
eine Frauensper&#x017F;on, welche in dem Augenblicke, wo die Nie-<lb/>
derlegung ge&#x017F;chah, noch unverheirathet war, nachher in die<lb/>
Ehe getreten i&#x017F;t und &#x017F;ich nun unter der Gewalt ihres Man-<lb/>
nes befindet, oder wenn dem vollja&#x0364;hrigen Niederleger die<lb/>
Verwaltung &#x017F;eines Vermo&#x0364;gens durch Interdiction entzogen<lb/>
wird: &#x017F;o kann in allen die&#x017F;en und andern gleichartigen<lb/>
Fa&#x0364;llen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu-<lb/>
ru&#x0364;ckgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte<lb/>
und des Vermo&#x0364;gens des Niederlegers zu&#x017F;teht.<lb/></p>
            <p>1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde,<lb/>
Ehemanne oder Verwalter, in einer die&#x017F;er Eigen&#x017F;chaften,<lb/>
ge&#x017F;chehen i&#x017F;t: &#x017F;o kann, wenn deren Ge&#x017F;cha&#x0364;ftsfu&#x0364;hrung oder<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[826/0838] III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. gegeben hat, den Beweis ſeines Eigenthumes nicht for- dern. Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthuͤmer ſey, ſo muß er dieſen von der bey ihm geſchehenen Niederlegung benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt in Anſpruch zu nehmen. Verſaͤumt aber der, welchem dieſe Anzeige ge- ſchehen iſt, die in Verwahrung gegebene Sache in Anſpruch zu nehmen: ſo wird der Verwahrer durch die Uebergabe derſelben an den, von welchem er ſie empfing, ſeiner Ver- bindlichkeit guͤltiger Weiſe entledigt. 1939. Im Falle des natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes deſſen, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann dieſelbe nur an deſſen Erben zuruͤckgegeben werden. Sind mehrere Erben vorhanden, ſo muß einem jeden ſein Antheil an derſelben zugeſtellt werden. Iſt die niedergelegte Sache untheilbar, ſo muͤſſen die Erben ſich uͤber deren Empfang mit einander vereinigen. 1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm, ſeinen perſoͤnlichen Zuſtand veraͤndert hat, wenn z. B. eine Frauensperſon, welche in dem Augenblicke, wo die Nie- derlegung geſchah, noch unverheirathet war, nachher in die Ehe getreten iſt und ſich nun unter der Gewalt ihres Man- nes befindet, oder wenn dem volljaͤhrigen Niederleger die Verwaltung ſeines Vermoͤgens durch Interdiction entzogen wird: ſo kann in allen dieſen und andern gleichartigen Faͤllen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu- ruͤckgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte und des Vermoͤgens des Niederlegers zuſteht. 1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde, Ehemanne oder Verwalter, in einer dieſer Eigenſchaften, geſchehen iſt: ſo kann, wenn deren Geſchaͤftsfuͤhrung oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/838
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 826. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/838>, abgerufen am 24.11.2024.