Von den zur Eingehung einer Ehe erforderlichen Eigen- schaften und Bedingungen.
144. Mannspersonen können nicht heirathen, ehe sie das achtzehnte, Frauenspersonen nicht, ehe sie das funf- zehnte Jahr zurückgelegt haben.
145. Gleichwohl bleibt es dem Könige überlassen, aus wichtigen Beweggründen von diesem Alter zu dispensiren.
146. Ohne Einwilligung gibt es keine Heirath.
147. Vor Auflösung der ersten Ehe kann man keine zweyte eingehen.
148. Der Sohn, welcher noch nicht das fünf und zwan- zigste, und die Tochter, welche noch nicht das ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt hat, kann ohne Einwilligung ihrer Eltern nicht heirathen. Sind aber diese verschiedener Meinung, so ist die Einwilligung des Vaters hinreichend.
149. Ist eins der beyden Eltern todt, oder ist es ihm unmöglich, seinen Willen zu erklären, so ist die Einwilligung des andern hinreichend.
150. Wenn beyde Eltern todt, oder ihren Willen zu er- klären außer Stande sind, so treten die Großeltern an de- ren Stelle. Sind die Großeltern derselben Linie nicht glei- cher Meinung, so ist die Einwilligung des Großvaters hin- reichend.
Wenn eine Linie mit der andern nicht derselben Meinung ist, so soll diese Verschiedenheit für Einwilligung gelten.
I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
Fuͤnfter Titel.
Von der Ehe.
Erſtes Capitel.
Von den zur Eingehung einer Ehe erforderlichen Eigen- ſchaften und Bedingungen.
144. Mannsperſonen koͤnnen nicht heirathen, ehe ſie das achtzehnte, Frauensperſonen nicht, ehe ſie das funf- zehnte Jahr zuruͤckgelegt haben.
145. Gleichwohl bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, aus wichtigen Beweggruͤnden von dieſem Alter zu diſpenſiren.
146. Ohne Einwilligung gibt es keine Heirath.
147. Vor Aufloͤſung der erſten Ehe kann man keine zweyte eingehen.
148. Der Sohn, welcher noch nicht das fuͤnf und zwan- zigſte, und die Tochter, welche noch nicht das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt hat, kann ohne Einwilligung ihrer Eltern nicht heirathen. Sind aber dieſe verſchiedener Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Vaters hinreichend.
149. Iſt eins der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm unmoͤglich, ſeinen Willen zu erklaͤren, ſo iſt die Einwilligung des andern hinreichend.
150. Wenn beyde Eltern todt, oder ihren Willen zu er- klaͤren außer Stande ſind, ſo treten die Großeltern an de- ren Stelle. Sind die Großeltern derſelben Linie nicht glei- cher Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hin- reichend.
Wenn eine Linie mit der andern nicht derſelben Meinung iſt, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit fuͤr Einwilligung gelten.
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I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
Fuͤnfter Titel.
Von der Ehe.
Erſtes Capitel.
Von den zur Eingehung einer Ehe erforderlichen Eigen-
ſchaften und Bedingungen.
144. Mannsperſonen koͤnnen nicht heirathen, ehe ſie
das achtzehnte, Frauensperſonen nicht, ehe ſie das funf-
zehnte Jahr zuruͤckgelegt haben.
145. Gleichwohl bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, aus
wichtigen Beweggruͤnden von dieſem Alter zu diſpenſiren.
146. Ohne Einwilligung gibt es keine Heirath.
147. Vor Aufloͤſung der erſten Ehe kann man keine
zweyte eingehen.
148. Der Sohn, welcher noch nicht das fuͤnf und zwan-
zigſte, und die Tochter, welche noch nicht das ein und
zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt hat, kann ohne
Einwilligung ihrer Eltern nicht heirathen. Sind aber dieſe
verſchiedener Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Vaters
hinreichend.
149. Iſt eins der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm
unmoͤglich, ſeinen Willen zu erklaͤren, ſo iſt die Einwilligung
des andern hinreichend.
150. Wenn beyde Eltern todt, oder ihren Willen zu er-
klaͤren außer Stande ſind, ſo treten die Großeltern an de-
ren Stelle. Sind die Großeltern derſelben Linie nicht glei-
cher Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hin-
reichend.
Wenn eine Linie mit der andern nicht derſelben Meinung
iſt, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit fuͤr Einwilligung gelten.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/82>, abgerufen am 24.11.2024.
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