Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz etc. etc.
Haben,
Nach Ansicht des 45sten Artikels der Constitution vom 15ten November 1807;
Wie auch der teutschen Uebersetzung des Gesetzbuches Napoleons, und
Auf den Bericht Unsers Ministers des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten,
Verordnet, und verordnen, wie folgt:
Erster Artikel.
Die teutsche Uebersetzung des Gesetzbuches Napo- leons, welche die von Unserm Minister des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten dazu ernannten Rechts- gelehrten verfertigt haben, wird genehmigt.
II.
Diese teutsche Uebersetzung, gedruckt bey dem Buch- händler Levrault in Straßburg, soll die einzige seyn, welche in den Gerichten des Königreiches angeführt wer- den darf und gesetzliche Kraft hat.
Der Druck und Verlag derselben wird in dem ganzen Umfange unserer Staaten erwähntem Herrn Levrault und seinen Nachfolgern dergestalt zugestanden, daß er davon während eines Zeitraumes von zwölf Jahren, von dem 1sten November dieses Jahres an gerechnet, jeden Andern ausschließen kann, und daß während dieses Zeitraumes keine andere teutsche Ausgabe jenes Gesetz- buches innerhalb des Königreiches in den Buchhandel kommen darf, bey Strafe der Confiscation und einer Geldbuße.
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz ꝛc. ꝛc.
Haben,
Nach Anſicht des 45ſten Artikels der Conſtitution vom 15ten November 1807;
Wie auch der teutſchen Ueberſetzung des Geſetzbuches Napoleons, und
Auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizweſens und der inneren Angelegenheiten,
Verordnet, und verordnen, wie folgt:
Erſter Artikel.
Die teutſche Ueberſetzung des Geſetzbuches Napo- leons, welche die von Unſerm Miniſter des Juſtizweſens und der inneren Angelegenheiten dazu ernannten Rechts- gelehrten verfertigt haben, wird genehmigt.
II.
Dieſe teutſche Ueberſetzung, gedruckt bey dem Buch- haͤndler Levrault in Straßburg, ſoll die einzige ſeyn, welche in den Gerichten des Koͤnigreiches angefuͤhrt wer- den darf und geſetzliche Kraft hat.
Der Druck und Verlag derſelben wird in dem ganzen Umfange unſerer Staaten erwaͤhntem Herrn Levrault und ſeinen Nachfolgern dergeſtalt zugeſtanden, daß er davon waͤhrend eines Zeitraumes von zwoͤlf Jahren, von dem 1ſten November dieſes Jahres an gerechnet, jeden Andern ausſchließen kann, und daß waͤhrend dieſes Zeitraumes keine andere teutſche Ausgabe jenes Geſetz- buches innerhalb des Koͤnigreiches in den Buchhandel kommen darf, bey Strafe der Confiscation und einer Geldbuße.
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[0008]
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes
Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von
Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz ꝛc. ꝛc.
Haben,
Nach Anſicht des 45ſten Artikels der Conſtitution vom
15ten November 1807;
Wie auch der teutſchen Ueberſetzung des Geſetzbuches
Napoleons, und
Auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizweſens
und der inneren Angelegenheiten,
Verordnet, und verordnen, wie folgt:
Erſter Artikel.
Die teutſche Ueberſetzung des Geſetzbuches Napo-
leons, welche die von Unſerm Miniſter des Juſtizweſens
und der inneren Angelegenheiten dazu ernannten Rechts-
gelehrten verfertigt haben, wird genehmigt.
II.
Dieſe teutſche Ueberſetzung, gedruckt bey dem Buch-
haͤndler Levrault in Straßburg, ſoll die einzige ſeyn,
welche in den Gerichten des Koͤnigreiches angefuͤhrt wer-
den darf und geſetzliche Kraft hat.
Der Druck und Verlag derſelben wird in dem ganzen
Umfange unſerer Staaten erwaͤhntem Herrn Levrault
und ſeinen Nachfolgern dergeſtalt zugeſtanden, daß er
davon waͤhrend eines Zeitraumes von zwoͤlf Jahren,
von dem 1ſten November dieſes Jahres an gerechnet,
jeden Andern ausſchließen kann, und daß waͤhrend dieſes
Zeitraumes keine andere teutſche Ausgabe jenes Geſetz-
buches innerhalb des Koͤnigreiches in den Buchhandel
kommen darf, bey Strafe der Confiscation und einer
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/8>, abgerufen am 23.11.2024.
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