Vierter Abschnitt. Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthümer mit seinem Pachter oder Theilpachter eingegangen ist.
§. 1.
Von dem mit dem Pachter eingegangenen Viehpacht.
1821. Diese Verpachtung, die man auch eisernen Vieh- pacht nennt, ist diejenige, wodurch der Eigenthümer einer Meyerey dieselbe unter der Bedingung verpachtet, daß der Pachter am Ende der Pachtzeit so viel Vieh, als dem Schä- tzungspreise dessen, welches er empfangen hat, am Werthe gleichkommt, zurücklassen solle.
1822. Die Schätzung des dem Pachter überlassenen Vie- hes macht ihn nicht zum Eigenthümer desselben, überträgt gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verlustes.
1823. Dem Pachter gehört, in Ermangelung einer entge- genstehenden Uebereinkunft, aller Nutzen während der Dauer des Contractes.
1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen Viehpacht gehört der Dünger nicht unter die demselben für seine Person zustehenden Nutzungen; er gehört vielmehr der Meyerey und muß zu deren Vortheile ausschließend ver- wendet werden.
1825. Der sogar den ganzen Viehstand betreffende und von bloßem Zufalle herrührende Verlust trifft, in Ermange- lung einer entgegenstehenden Verabredung, ganz den Pachter.
1826. Der Pachter ist nicht berechtigt, am Ende der Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des ursprünglichen Schätzungspreises zu behalten; er muß einen Viehstand, der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt, zurücklassen.
780 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Vierter Abſchnitt. Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthuͤmer mit ſeinem Pachter oder Theilpachter eingegangen iſt.
§. 1.
Von dem mit dem Pachter eingegangenen Viehpacht.
1821. Dieſe Verpachtung, die man auch eiſernen Vieh- pacht nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthuͤmer einer Meyerey dieſelbe unter der Bedingung verpachtet, daß der Pachter am Ende der Pachtzeit ſo viel Vieh, als dem Schaͤ- tzungspreiſe deſſen, welches er empfangen hat, am Werthe gleichkommt, zuruͤcklaſſen ſolle.
1822. Die Schaͤtzung des dem Pachter uͤberlaſſenen Vie- hes macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer deſſelben, uͤbertraͤgt gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verluſtes.
1823. Dem Pachter gehoͤrt, in Ermangelung einer entge- genſtehenden Uebereinkunft, aller Nutzen waͤhrend der Dauer des Contractes.
1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen Viehpacht gehoͤrt der Duͤnger nicht unter die demſelben fuͤr ſeine Perſon zuſtehenden Nutzungen; er gehoͤrt vielmehr der Meyerey und muß zu deren Vortheile ausſchließend ver- wendet werden.
1825. Der ſogar den ganzen Viehſtand betreffende und von bloßem Zufalle herruͤhrende Verluſt trifft, in Ermange- lung einer entgegenſtehenden Verabredung, ganz den Pachter.
1826. Der Pachter iſt nicht berechtigt, am Ende der Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des urſpruͤnglichen Schaͤtzungspreiſes zu behalten; er muß einen Viehſtand, der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt, zuruͤcklaſſen.
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0792"n="780"/><fwplace="top"type="header">780 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.</fw><lb/><divn="4"><head>Vierter Abſchnitt.<lb/>
Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthuͤmer mit ſeinem<lb/>
Pachter oder Theilpachter eingegangen iſt.</head><lb/><divn="5"><head>§. 1.</head><lb/><argument><p>Von dem mit dem Pachter eingegangenen<lb/>
Viehpacht.<lb/></p></argument><p>1821. Dieſe Verpachtung, die man auch eiſernen Vieh-<lb/>
pacht nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthuͤmer einer<lb/>
Meyerey dieſelbe unter der Bedingung verpachtet, daß der<lb/>
Pachter am Ende der Pachtzeit ſo viel Vieh, als dem Schaͤ-<lb/>
tzungspreiſe deſſen, welches er empfangen hat, am Werthe<lb/>
gleichkommt, zuruͤcklaſſen ſolle.<lb/></p><p>1822. Die Schaͤtzung des dem Pachter uͤberlaſſenen Vie-<lb/>
hes macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer deſſelben, uͤbertraͤgt<lb/>
gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verluſtes.<lb/></p><p>1823. Dem Pachter gehoͤrt, in Ermangelung einer entge-<lb/>
genſtehenden Uebereinkunft, aller Nutzen waͤhrend der Dauer<lb/>
des Contractes.<lb/></p><p>1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen<lb/>
Viehpacht gehoͤrt der Duͤnger nicht unter die demſelben fuͤr<lb/>ſeine Perſon zuſtehenden Nutzungen; er gehoͤrt vielmehr der<lb/>
Meyerey und muß zu deren Vortheile ausſchließend ver-<lb/>
wendet werden.<lb/></p><p>1825. Der ſogar den ganzen Viehſtand betreffende und<lb/>
von bloßem Zufalle herruͤhrende Verluſt trifft, in Ermange-<lb/>
lung einer entgegenſtehenden Verabredung, ganz den Pachter.<lb/></p><p>1826. Der Pachter iſt nicht berechtigt, am Ende der<lb/>
Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des urſpruͤnglichen<lb/>
Schaͤtzungspreiſes zu behalten; er muß einen Viehſtand,<lb/>
der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt,<lb/>
zuruͤcklaſſen.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[780/0792]
780 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthuͤmer mit ſeinem
Pachter oder Theilpachter eingegangen iſt.
§. 1.
Von dem mit dem Pachter eingegangenen
Viehpacht.
1821. Dieſe Verpachtung, die man auch eiſernen Vieh-
pacht nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthuͤmer einer
Meyerey dieſelbe unter der Bedingung verpachtet, daß der
Pachter am Ende der Pachtzeit ſo viel Vieh, als dem Schaͤ-
tzungspreiſe deſſen, welches er empfangen hat, am Werthe
gleichkommt, zuruͤcklaſſen ſolle.
1822. Die Schaͤtzung des dem Pachter uͤberlaſſenen Vie-
hes macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer deſſelben, uͤbertraͤgt
gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verluſtes.
1823. Dem Pachter gehoͤrt, in Ermangelung einer entge-
genſtehenden Uebereinkunft, aller Nutzen waͤhrend der Dauer
des Contractes.
1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen
Viehpacht gehoͤrt der Duͤnger nicht unter die demſelben fuͤr
ſeine Perſon zuſtehenden Nutzungen; er gehoͤrt vielmehr der
Meyerey und muß zu deren Vortheile ausſchließend ver-
wendet werden.
1825. Der ſogar den ganzen Viehſtand betreffende und
von bloßem Zufalle herruͤhrende Verluſt trifft, in Ermange-
lung einer entgegenſtehenden Verabredung, ganz den Pachter.
1826. Der Pachter iſt nicht berechtigt, am Ende der
Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des urſpruͤnglichen
Schaͤtzungspreiſes zu behalten; er muß einen Viehſtand,
der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt,
zuruͤcklaſſen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 780. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/792>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.