1791. Ist von einer Arbeit, welche stückweise oder nach einem Maaße verfertigt wird, die Rede: so kann die Prüfung und Genehmigung auch theilweise geschehen, und es wird dafür gehalten, daß, wenn der Besteller den Arbeiter nach dem Verhältnisse der schon fertigen Arbeit bezahlt hat, dieselbe in Ansehung aller bezahlten Theile stattgefunden habe.
1792. Wenn ein nach einem im Ganzen bestimmten Preise aufgeführtes Gebäude durch die fehlerhafte Bauart, oder auch nur durch einen Fehler des Bodens, zu Grunde geht: so sind während zehn Jahren der Baumeister und Bauunternehmer dafür verantwortlich.
1793. Hat ein Baumeister oder Bauunternehmer die Auf- führung eines Gebäudes im Bausch und Bogen nach einem festgesetzten, und mit dem Eigenthümer des Bodens ver- abredeten, Plane übernommen: so kann er weder unter dem Vorwande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Mate- rialien gestiegen sey, noch aus dem Grunde, weil an dem ersten Plane Veränderungen oder Zusätze gemacht worden, eine Erhöhung des Preises verlangen, wenn nicht diese Veränderungen oder Zusätze schriftlich genehmigt sind, und der Preis mit dem Eigenthümer verabredet worden ist.
1794. Der Besteller kann ganz nach eigener Willkühr von einem in Bausch und Bogen geschlossenen Contracte wieder abgehen, wenn gleich das Werk schon angefangen ist; doch muß er den Unternehmer für alle seine Auslagen, für seine ganze Arbeit, und für alles, was er bey dieser Unter- nehmung hätte gewinnen können, entschädigen.
1795. Der Miethcontract über eine bestimmte Arbeit erlischt durch den Tod des Arbeiters, des Baumeisters oder des Unternehmers.
1796. Der Besteller aber ist verbunden an die Erben gedachter Personen den Werth der schon fertigen Arbeit und den Werth der wirklich zubereiteten Materialien, jedoch nur
770 III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.
1791. Iſt von einer Arbeit, welche ſtuͤckweiſe oder nach einem Maaße verfertigt wird, die Rede: ſo kann die Pruͤfung und Genehmigung auch theilweiſe geſchehen, und es wird dafuͤr gehalten, daß, wenn der Beſteller den Arbeiter nach dem Verhaͤltniſſe der ſchon fertigen Arbeit bezahlt hat, dieſelbe in Anſehung aller bezahlten Theile ſtattgefunden habe.
1792. Wenn ein nach einem im Ganzen beſtimmten Preiſe aufgefuͤhrtes Gebaͤude durch die fehlerhafte Bauart, oder auch nur durch einen Fehler des Bodens, zu Grunde geht: ſo ſind waͤhrend zehn Jahren der Baumeiſter und Bauunternehmer dafuͤr verantwortlich.
1793. Hat ein Baumeiſter oder Bauunternehmer die Auf- fuͤhrung eines Gebaͤudes im Bauſch und Bogen nach einem feſtgeſetzten, und mit dem Eigenthuͤmer des Bodens ver- abredeten, Plane uͤbernommen: ſo kann er weder unter dem Vorwande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Mate- rialien geſtiegen ſey, noch aus dem Grunde, weil an dem erſten Plane Veraͤnderungen oder Zuſaͤtze gemacht worden, eine Erhoͤhung des Preiſes verlangen, wenn nicht dieſe Veraͤnderungen oder Zuſaͤtze ſchriftlich genehmigt ſind, und der Preis mit dem Eigenthuͤmer verabredet worden iſt.
1794. Der Beſteller kann ganz nach eigener Willkuͤhr von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Contracte wieder abgehen, wenn gleich das Werk ſchon angefangen iſt; doch muß er den Unternehmer fuͤr alle ſeine Auslagen, fuͤr ſeine ganze Arbeit, und fuͤr alles, was er bey dieſer Unter- nehmung haͤtte gewinnen koͤnnen, entſchaͤdigen.
1795. Der Miethcontract uͤber eine beſtimmte Arbeit erliſcht durch den Tod des Arbeiters, des Baumeiſters oder des Unternehmers.
1796. Der Beſteller aber iſt verbunden an die Erben gedachter Perſonen den Werth der ſchon fertigen Arbeit und den Werth der wirklich zubereiteten Materialien, jedoch nur
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770 III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.
1791. Iſt von einer Arbeit, welche ſtuͤckweiſe oder nach
einem Maaße verfertigt wird, die Rede: ſo kann die Pruͤfung
und Genehmigung auch theilweiſe geſchehen, und es wird
dafuͤr gehalten, daß, wenn der Beſteller den Arbeiter nach
dem Verhaͤltniſſe der ſchon fertigen Arbeit bezahlt hat,
dieſelbe in Anſehung aller bezahlten Theile ſtattgefunden habe.
1792. Wenn ein nach einem im Ganzen beſtimmten
Preiſe aufgefuͤhrtes Gebaͤude durch die fehlerhafte Bauart,
oder auch nur durch einen Fehler des Bodens, zu Grunde
geht: ſo ſind waͤhrend zehn Jahren der Baumeiſter und
Bauunternehmer dafuͤr verantwortlich.
1793. Hat ein Baumeiſter oder Bauunternehmer die Auf-
fuͤhrung eines Gebaͤudes im Bauſch und Bogen nach einem
feſtgeſetzten, und mit dem Eigenthuͤmer des Bodens ver-
abredeten, Plane uͤbernommen: ſo kann er weder unter dem
Vorwande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Mate-
rialien geſtiegen ſey, noch aus dem Grunde, weil an dem
erſten Plane Veraͤnderungen oder Zuſaͤtze gemacht worden,
eine Erhoͤhung des Preiſes verlangen, wenn nicht dieſe
Veraͤnderungen oder Zuſaͤtze ſchriftlich genehmigt ſind, und
der Preis mit dem Eigenthuͤmer verabredet worden iſt.
1794. Der Beſteller kann ganz nach eigener Willkuͤhr
von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Contracte
wieder abgehen, wenn gleich das Werk ſchon angefangen iſt;
doch muß er den Unternehmer fuͤr alle ſeine Auslagen, fuͤr
ſeine ganze Arbeit, und fuͤr alles, was er bey dieſer Unter-
nehmung haͤtte gewinnen koͤnnen, entſchaͤdigen.
1795. Der Miethcontract uͤber eine beſtimmte Arbeit
erliſcht durch den Tod des Arbeiters, des Baumeiſters oder
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 770. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/782>, abgerufen am 24.11.2024.
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