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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.
Artikels, als eingegangen betrachtet wird, kraft des Gesetzes
auf.

1776. Wenn der Pachter eines Feldgutes beym Ablaufe
eines schriftlich abgefaßten Pachtcontractes im Besitze bleibt
und darin gelassen wird, so entsteht hierdurch eine neue
Verpachtung, deren Wirkungen sich nach dem 1774sten
Artikel richten.

1777. Der abziehende Pachter muß demjenigen, welcher
ihm in der Bewirthschaftung des Gutes folgt, eine ange-
messene Wohnung überlassen und andere Bequemlichkeiten für
die Arbeiten des folgenden Jahres verstatten; dagegen muß
aber auch der antretende Pachter dem abziehenden eine
angemessene Wohnung und andere Bequemlichkeiten verschaf-
fen, um das Viehfutter verbrauchen und die noch übrige
Ernte einbringen zu können.
In dem einen wie in dem andern Falle hat man sich nach
der Ortsgewohnheit zu richten.

1778. Der abziehende Pachter muß auch Stroh und
Dünger vom letzten Jahre, wenn er dergleichen bey seinem
Eintritte in die Benutzung vorfand, zurücklassen; ja es kann
sogar, wenn er diese Gegenstände nicht empfangen hatte,
der Eigenthümer dieselben nach einer Schätzung zurück-
behalten.

Drittes Capitel.
Von dem Miethcontracte über Arbeiten und Gewerbfleiß.

1779. Der über Arbeiten oder Gewerbfleiß eingegangene
Miethcontract ist von dreyfacher Art:
1) Mit Arbeitsleuten, die sich zur Leistung von Diensten
gegen jemand verbindlich machen;
2) Mit Landfuhrleuten und Schiffern, welche die Fort-
bringung der Personen oder Waaren übernehmen;

III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.
Artikels, als eingegangen betrachtet wird, kraft des Geſetzes
auf.

1776. Wenn der Pachter eines Feldgutes beym Ablaufe
eines ſchriftlich abgefaßten Pachtcontractes im Beſitze bleibt
und darin gelaſſen wird, ſo entſteht hierdurch eine neue
Verpachtung, deren Wirkungen ſich nach dem 1774ſten
Artikel richten.

1777. Der abziehende Pachter muß demjenigen, welcher
ihm in der Bewirthſchaftung des Gutes folgt, eine ange-
meſſene Wohnung uͤberlaſſen und andere Bequemlichkeiten fuͤr
die Arbeiten des folgenden Jahres verſtatten; dagegen muß
aber auch der antretende Pachter dem abziehenden eine
angemeſſene Wohnung und andere Bequemlichkeiten verſchaf-
fen, um das Viehfutter verbrauchen und die noch uͤbrige
Ernte einbringen zu koͤnnen.
In dem einen wie in dem andern Falle hat man ſich nach
der Ortsgewohnheit zu richten.

1778. Der abziehende Pachter muß auch Stroh und
Duͤnger vom letzten Jahre, wenn er dergleichen bey ſeinem
Eintritte in die Benutzung vorfand, zuruͤcklaſſen; ja es kann
ſogar, wenn er dieſe Gegenſtaͤnde nicht empfangen hatte,
der Eigenthuͤmer dieſelben nach einer Schaͤtzung zuruͤck-
behalten.

Drittes Capitel.
Von dem Miethcontracte uͤber Arbeiten und Gewerbfleiß.

1779. Der uͤber Arbeiten oder Gewerbfleiß eingegangene
Miethcontract iſt von dreyfacher Art:
1) Mit Arbeitsleuten, die ſich zur Leiſtung von Dienſten
gegen jemand verbindlich machen;
2) Mit Landfuhrleuten und Schiffern, welche die Fort-
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[764/0776] III. Buch. 8. Titel. 3. Cap. Artikels, als eingegangen betrachtet wird, kraft des Geſetzes auf. 1776. Wenn der Pachter eines Feldgutes beym Ablaufe eines ſchriftlich abgefaßten Pachtcontractes im Beſitze bleibt und darin gelaſſen wird, ſo entſteht hierdurch eine neue Verpachtung, deren Wirkungen ſich nach dem 1774ſten Artikel richten. 1777. Der abziehende Pachter muß demjenigen, welcher ihm in der Bewirthſchaftung des Gutes folgt, eine ange- meſſene Wohnung uͤberlaſſen und andere Bequemlichkeiten fuͤr die Arbeiten des folgenden Jahres verſtatten; dagegen muß aber auch der antretende Pachter dem abziehenden eine angemeſſene Wohnung und andere Bequemlichkeiten verſchaf- fen, um das Viehfutter verbrauchen und die noch uͤbrige Ernte einbringen zu koͤnnen. In dem einen wie in dem andern Falle hat man ſich nach der Ortsgewohnheit zu richten. 1778. Der abziehende Pachter muß auch Stroh und Duͤnger vom letzten Jahre, wenn er dergleichen bey ſeinem Eintritte in die Benutzung vorfand, zuruͤcklaſſen; ja es kann ſogar, wenn er dieſe Gegenſtaͤnde nicht empfangen hatte, der Eigenthuͤmer dieſelben nach einer Schaͤtzung zuruͤck- behalten. Drittes Capitel. Von dem Miethcontracte uͤber Arbeiten und Gewerbfleiß. 1779. Der uͤber Arbeiten oder Gewerbfleiß eingegangene Miethcontract iſt von dreyfacher Art: 1) Mit Arbeitsleuten, die ſich zur Leiſtung von Dienſten gegen jemand verbindlich machen; 2) Mit Landfuhrleuten und Schiffern, welche die Fort- bringung der Perſonen oder Waaren uͤbernehmen;

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 764. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/776>, abgerufen am 21.11.2024.