Zeugenbeweis zulässig, so gering auch immer das Miethgeld seyn mag, sollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld sich bezogen werden. Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract ableugnet, zugeschoben werden.
1716. Wenn über den Preis eines mündlich geschlosse- nen Miethcontractes, dessen Vollziehung schon angefangen hat, Streit entsteht: so wird, falls keine Quittung vor- handen ist, dem Eigenthümer auf seinen Eid geglaubt, es müßte dann der Miether die Schätzung durch Sachver- ständige vorziehen, in welchem Falle er die Kosten dieser Schätzung zu tragen hat, sobald dieselbe den von ihm an- gegebenen Preis übersteigt.
1717. Der Miether ist zur Aftervermiethung, und so- gar zur Uebertragung seines Miethcontractes auf einen An- dern, berechtigt, wenn ihm diese Befugniß nicht entzogen worden ist. Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden. Eine solche Bestimmung ist immer streng zu beobachten.
1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira- theter Frauen sich beziehenden Artikel, in dem Titel: von der Ehestiftung und den gegenseitigen Rechten der Ehe- gatten, sind auf die Vermiethung von Sachen der Min- derjährigen anwendbar.
1719. Der Vermiether ist nach der Natur des Vertrages, und ohne daß es deshalb einer besondern Uebereinkunft be- dürfte , zu Folgendem verbunden: 1) Dem Miether die vermiethete Sache zu überliefern; 2) Diese Sache in dem Zustande zu unterhalten, daß sie den Gebrauch, wozu sie vermiethet worden ist, zu ge- währen fähig bleibt; 3) Dem Miether während der Dauer des Miethcon- tractes die ungestörte Benutzung der Sache zu verschaffen.
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Zeugenbeweis zulaͤſſig, ſo gering auch immer das Miethgeld ſeyn mag, ſollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld ſich bezogen werden. Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract ableugnet, zugeſchoben werden.
1716. Wenn uͤber den Preis eines muͤndlich geſchloſſe- nen Miethcontractes, deſſen Vollziehung ſchon angefangen hat, Streit entſteht: ſo wird, falls keine Quittung vor- handen iſt, dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid geglaubt, es muͤßte dann der Miether die Schaͤtzung durch Sachver- ſtaͤndige vorziehen, in welchem Falle er die Koſten dieſer Schaͤtzung zu tragen hat, ſobald dieſelbe den von ihm an- gegebenen Preis uͤberſteigt.
1717. Der Miether iſt zur Aftervermiethung, und ſo- gar zur Uebertragung ſeines Miethcontractes auf einen An- dern, berechtigt, wenn ihm dieſe Befugniß nicht entzogen worden iſt. Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden. Eine ſolche Beſtimmung iſt immer ſtreng zu beobachten.
1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira- theter Frauen ſich beziehenden Artikel, in dem Titel: von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe- gatten, ſind auf die Vermiethung von Sachen der Min- derjaͤhrigen anwendbar.
1719. Der Vermiether iſt nach der Natur des Vertrages, und ohne daß es deshalb einer beſondern Uebereinkunft be- duͤrfte , zu Folgendem verbunden: 1) Dem Miether die vermiethete Sache zu uͤberliefern; 2) Dieſe Sache in dem Zuſtande zu unterhalten, daß ſie den Gebrauch, wozu ſie vermiethet worden iſt, zu ge- waͤhren faͤhig bleibt; 3) Dem Miether waͤhrend der Dauer des Miethcon- tractes die ungeſtoͤrte Benutzung der Sache zu verſchaffen.
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0752"n="740"/><fwplace="top"type="header">III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
Zeugenbeweis zulaͤſſig, ſo gering auch immer das Miethgeld<lb/>ſeyn mag, ſollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld<lb/>ſich bezogen werden.<lb/>
Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract<lb/>
ableugnet, zugeſchoben werden.<lb/></p><p>1716. Wenn uͤber den Preis eines muͤndlich geſchloſſe-<lb/>
nen Miethcontractes, deſſen Vollziehung ſchon angefangen<lb/>
hat, Streit entſteht: ſo wird, falls keine Quittung vor-<lb/>
handen iſt, dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid geglaubt,<lb/>
es muͤßte dann der Miether die Schaͤtzung durch Sachver-<lb/>ſtaͤndige vorziehen, in welchem Falle er die Koſten dieſer<lb/>
Schaͤtzung zu tragen hat, ſobald dieſelbe den von ihm an-<lb/>
gegebenen Preis uͤberſteigt.<lb/></p><p>1717. Der Miether iſt zur Aftervermiethung, und ſo-<lb/>
gar zur Uebertragung ſeines Miethcontractes auf einen An-<lb/>
dern, berechtigt, wenn ihm dieſe Befugniß nicht entzogen<lb/>
worden iſt.<lb/>
Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden.<lb/>
Eine ſolche Beſtimmung iſt immer ſtreng zu beobachten.<lb/></p><p>1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira-<lb/>
theter Frauen ſich beziehenden Artikel, in dem Titel: von<lb/>
der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe-<lb/>
gatten, ſind auf die Vermiethung von Sachen der Min-<lb/>
derjaͤhrigen anwendbar.<lb/></p><p>1719. Der Vermiether iſt nach der Natur des Vertrages,<lb/>
und ohne daß es deshalb einer beſondern Uebereinkunft be-<lb/>
duͤrfte , zu Folgendem verbunden:<lb/>
1) Dem Miether die vermiethete Sache zu uͤberliefern;<lb/>
2) Dieſe Sache in dem Zuſtande zu unterhalten, daß<lb/>ſie den Gebrauch, wozu ſie vermiethet worden iſt, zu ge-<lb/>
waͤhren faͤhig bleibt;<lb/>
3) Dem Miether waͤhrend der Dauer des Miethcon-<lb/>
tractes die ungeſtoͤrte Benutzung der Sache zu verſchaffen.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[740/0752]
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Zeugenbeweis zulaͤſſig, ſo gering auch immer das Miethgeld
ſeyn mag, ſollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld
ſich bezogen werden.
Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract
ableugnet, zugeſchoben werden.
1716. Wenn uͤber den Preis eines muͤndlich geſchloſſe-
nen Miethcontractes, deſſen Vollziehung ſchon angefangen
hat, Streit entſteht: ſo wird, falls keine Quittung vor-
handen iſt, dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid geglaubt,
es muͤßte dann der Miether die Schaͤtzung durch Sachver-
ſtaͤndige vorziehen, in welchem Falle er die Koſten dieſer
Schaͤtzung zu tragen hat, ſobald dieſelbe den von ihm an-
gegebenen Preis uͤberſteigt.
1717. Der Miether iſt zur Aftervermiethung, und ſo-
gar zur Uebertragung ſeines Miethcontractes auf einen An-
dern, berechtigt, wenn ihm dieſe Befugniß nicht entzogen
worden iſt.
Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden.
Eine ſolche Beſtimmung iſt immer ſtreng zu beobachten.
1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira-
theter Frauen ſich beziehenden Artikel, in dem Titel: von
der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe-
gatten, ſind auf die Vermiethung von Sachen der Min-
derjaͤhrigen anwendbar.
1719. Der Vermiether iſt nach der Natur des Vertrages,
und ohne daß es deshalb einer beſondern Uebereinkunft be-
duͤrfte , zu Folgendem verbunden:
1) Dem Miether die vermiethete Sache zu uͤberliefern;
2) Dieſe Sache in dem Zuſtande zu unterhalten, daß
ſie den Gebrauch, wozu ſie vermiethet worden iſt, zu ge-
waͤhren faͤhig bleibt;
3) Dem Miether waͤhrend der Dauer des Miethcon-
tractes die ungeſtoͤrte Benutzung der Sache zu verſchaffen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/752>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.