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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Zeugenbeweis zulässig, so gering auch immer das Miethgeld
seyn mag, sollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld
sich bezogen werden.
Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract
ableugnet, zugeschoben werden.

1716. Wenn über den Preis eines mündlich geschlosse-
nen Miethcontractes, dessen Vollziehung schon angefangen
hat, Streit entsteht: so wird, falls keine Quittung vor-
handen ist, dem Eigenthümer auf seinen Eid geglaubt,
es müßte dann der Miether die Schätzung durch Sachver-
ständige vorziehen, in welchem Falle er die Kosten dieser
Schätzung zu tragen hat, sobald dieselbe den von ihm an-
gegebenen Preis übersteigt.

1717. Der Miether ist zur Aftervermiethung, und so-
gar zur Uebertragung seines Miethcontractes auf einen An-
dern, berechtigt, wenn ihm diese Befugniß nicht entzogen
worden ist.
Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden.
Eine solche Bestimmung ist immer streng zu beobachten.

1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira-
theter Frauen sich beziehenden Artikel, in dem Titel: von
der Ehestiftung und den gegenseitigen Rechten der Ehe-
gatten, sind auf die Vermiethung von Sachen der Min-
derjährigen anwendbar.

1719. Der Vermiether ist nach der Natur des Vertrages,
und ohne daß es deshalb einer besondern Uebereinkunft be-
dürfte , zu Folgendem verbunden:
1) Dem Miether die vermiethete Sache zu überliefern;
2) Diese Sache in dem Zustande zu unterhalten, daß
sie den Gebrauch, wozu sie vermiethet worden ist, zu ge-
währen fähig bleibt;
3) Dem Miether während der Dauer des Miethcon-
tractes die ungestörte Benutzung der Sache zu verschaffen.

III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Zeugenbeweis zulaͤſſig, ſo gering auch immer das Miethgeld
ſeyn mag, ſollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld
ſich bezogen werden.
Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract
ableugnet, zugeſchoben werden.

1716. Wenn uͤber den Preis eines muͤndlich geſchloſſe-
nen Miethcontractes, deſſen Vollziehung ſchon angefangen
hat, Streit entſteht: ſo wird, falls keine Quittung vor-
handen iſt, dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid geglaubt,
es muͤßte dann der Miether die Schaͤtzung durch Sachver-
ſtaͤndige vorziehen, in welchem Falle er die Koſten dieſer
Schaͤtzung zu tragen hat, ſobald dieſelbe den von ihm an-
gegebenen Preis uͤberſteigt.

1717. Der Miether iſt zur Aftervermiethung, und ſo-
gar zur Uebertragung ſeines Miethcontractes auf einen An-
dern, berechtigt, wenn ihm dieſe Befugniß nicht entzogen
worden iſt.
Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden.
Eine ſolche Beſtimmung iſt immer ſtreng zu beobachten.

1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira-
theter Frauen ſich beziehenden Artikel, in dem Titel: von
der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe-
gatten, ſind auf die Vermiethung von Sachen der Min-
derjaͤhrigen anwendbar.

1719. Der Vermiether iſt nach der Natur des Vertrages,
und ohne daß es deshalb einer beſondern Uebereinkunft be-
duͤrfte , zu Folgendem verbunden:
1) Dem Miether die vermiethete Sache zu uͤberliefern;
2) Dieſe Sache in dem Zuſtande zu unterhalten, daß
ſie den Gebrauch, wozu ſie vermiethet worden iſt, zu ge-
waͤhren faͤhig bleibt;
3) Dem Miether waͤhrend der Dauer des Miethcon-
tractes die ungeſtoͤrte Benutzung der Sache zu verſchaffen.

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[740/0752] III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. Zeugenbeweis zulaͤſſig, ſo gering auch immer das Miethgeld ſeyn mag, ſollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld ſich bezogen werden. Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract ableugnet, zugeſchoben werden. 1716. Wenn uͤber den Preis eines muͤndlich geſchloſſe- nen Miethcontractes, deſſen Vollziehung ſchon angefangen hat, Streit entſteht: ſo wird, falls keine Quittung vor- handen iſt, dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid geglaubt, es muͤßte dann der Miether die Schaͤtzung durch Sachver- ſtaͤndige vorziehen, in welchem Falle er die Koſten dieſer Schaͤtzung zu tragen hat, ſobald dieſelbe den von ihm an- gegebenen Preis uͤberſteigt. 1717. Der Miether iſt zur Aftervermiethung, und ſo- gar zur Uebertragung ſeines Miethcontractes auf einen An- dern, berechtigt, wenn ihm dieſe Befugniß nicht entzogen worden iſt. Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden. Eine ſolche Beſtimmung iſt immer ſtreng zu beobachten. 1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira- theter Frauen ſich beziehenden Artikel, in dem Titel: von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe- gatten, ſind auf die Vermiethung von Sachen der Min- derjaͤhrigen anwendbar. 1719. Der Vermiether iſt nach der Natur des Vertrages, und ohne daß es deshalb einer beſondern Uebereinkunft be- duͤrfte , zu Folgendem verbunden: 1) Dem Miether die vermiethete Sache zu uͤberliefern; 2) Dieſe Sache in dem Zuſtande zu unterhalten, daß ſie den Gebrauch, wozu ſie vermiethet worden iſt, zu ge- waͤhren faͤhig bleibt; 3) Dem Miether waͤhrend der Dauer des Miethcon- tractes die ungeſtoͤrte Benutzung der Sache zu verſchaffen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/752>, abgerufen am 24.11.2024.