Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 6. Titel. 8. Cap.

Doch erhält der Cessionar auf gleiche Weise den Besitz
durch die von dem Schuldner in einer öffentlichen Urkunde
geschehene Annahme der Uebertragung.

1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem
Cedenten oder Cessionar die Uebertragung bekannt gemacht
wurde, den Cedenten bezahlt hat, so soll er gültig befreyt
seyn.

1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde-
rung begreift auch deren Zugehörungen, z. B. Bürgschaften,
Vorzugsrechte und Hypotheken, in sich.

1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerechtsame
verkauft, muß für deren wirkliches Daseyn zur Zeit der
Uebertragung einstehen, wenn gleich keine Gewährleistung
verabredet war.

1694. Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haftet
er aber nur alsdann, wenn er sich dazu verbindlich gemacht
hat und nur bis zum Betrage des Preises, welchen er für
die Forderung empfangen hat.

1695. Wenn er die Gewährleistung für die Zahlungs-
fähigkeit des Schuldners versprochen hat, so wird dennoch
diese Zusage nur von der gegenwärtigen Zahlungsfähigkeit
verstanden, nicht aber auf die künftige Zeit ausgedehnt,
wenn nicht der Cedent sich dazu ausdrücklich verbindlich
machte.

1696. Wer eine Erbschaft verkauft, ohne die Gegen-
stände derselben einzeln anzugeben, ist nur für die ihm
zukommende Eigenschaft eines Erben einzustehen verbunden.

1697. Hatte er schon Früchte des einen oder andern
Grundstückes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb-
schaft gehörigen Forderung in Empfang genommen, oder
einige Erbschaftssachen veräußert, so ist er verbunden,
alles dies, wenn er es bey dem Verkaufe nicht ausdrücklich
ausnahm, dem Käufer zu vergüten.

III. Buch. 6. Titel. 8. Cap.

Doch erhaͤlt der Ceſſionar auf gleiche Weiſe den Beſitz
durch die von dem Schuldner in einer oͤffentlichen Urkunde
geſchehene Annahme der Uebertragung.

1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem
Cedenten oder Ceſſionar die Uebertragung bekannt gemacht
wurde, den Cedenten bezahlt hat, ſo ſoll er guͤltig befreyt
ſeyn.

1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde-
rung begreift auch deren Zugehoͤrungen, z. B. Buͤrgſchaften,
Vorzugsrechte und Hypotheken, in ſich.

1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerechtſame
verkauft, muß fuͤr deren wirkliches Daſeyn zur Zeit der
Uebertragung einſtehen, wenn gleich keine Gewaͤhrleiſtung
verabredet war.

1694. Fuͤr die Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners haftet
er aber nur alsdann, wenn er ſich dazu verbindlich gemacht
hat und nur bis zum Betrage des Preiſes, welchen er fuͤr
die Forderung empfangen hat.

1695. Wenn er die Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs-
faͤhigkeit des Schuldners verſprochen hat, ſo wird dennoch
dieſe Zuſage nur von der gegenwaͤrtigen Zahlungsfaͤhigkeit
verſtanden, nicht aber auf die kuͤnftige Zeit ausgedehnt,
wenn nicht der Cedent ſich dazu ausdruͤcklich verbindlich
machte.

1696. Wer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Gegen-
ſtaͤnde derſelben einzeln anzugeben, iſt nur fuͤr die ihm
zukommende Eigenſchaft eines Erben einzuſtehen verbunden.

1697. Hatte er ſchon Fruͤchte des einen oder andern
Grundſtuͤckes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb-
ſchaft gehoͤrigen Forderung in Empfang genommen, oder
einige Erbſchaftsſachen veraͤußert, ſo iſt er verbunden,
alles dies, wenn er es bey dem Verkaufe nicht ausdruͤcklich
ausnahm, dem Kaͤufer zu verguͤten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="3">
          <pb facs="#f0744" n="732"/>
          <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 6. Titel. 8. Cap.</fw><lb/>
          <p>Doch erha&#x0364;lt der Ce&#x017F;&#x017F;ionar auf gleiche Wei&#x017F;e den Be&#x017F;itz<lb/>
durch die von dem Schuldner in einer o&#x0364;ffentlichen Urkunde<lb/>
ge&#x017F;chehene Annahme der Uebertragung.<lb/></p>
          <p>1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem<lb/>
Cedenten oder Ce&#x017F;&#x017F;ionar die Uebertragung bekannt gemacht<lb/>
wurde, den Cedenten bezahlt hat, &#x017F;o &#x017F;oll er gu&#x0364;ltig befreyt<lb/>
&#x017F;eyn.<lb/></p>
          <p>1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde-<lb/>
rung begreift auch deren Zugeho&#x0364;rungen, z. B. Bu&#x0364;rg&#x017F;chaften,<lb/>
Vorzugsrechte und Hypotheken, in &#x017F;ich.<lb/></p>
          <p>1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerecht&#x017F;ame<lb/>
verkauft, muß fu&#x0364;r deren wirkliches Da&#x017F;eyn zur Zeit der<lb/>
Uebertragung ein&#x017F;tehen, wenn gleich keine Gewa&#x0364;hrlei&#x017F;tung<lb/>
verabredet war.<lb/></p>
          <p>1694. Fu&#x0364;r die Zahlungsfa&#x0364;higkeit des Schuldners haftet<lb/>
er aber nur alsdann, wenn er &#x017F;ich dazu verbindlich gemacht<lb/>
hat und nur bis zum Betrage des Prei&#x017F;es, welchen er fu&#x0364;r<lb/>
die Forderung empfangen hat.<lb/></p>
          <p>1695. Wenn er die Gewa&#x0364;hrlei&#x017F;tung fu&#x0364;r die Zahlungs-<lb/>
fa&#x0364;higkeit des Schuldners ver&#x017F;prochen hat, &#x017F;o wird dennoch<lb/>
die&#x017F;e Zu&#x017F;age nur von der gegenwa&#x0364;rtigen Zahlungsfa&#x0364;higkeit<lb/>
ver&#x017F;tanden, nicht aber auf die ku&#x0364;nftige Zeit ausgedehnt,<lb/>
wenn nicht der Cedent &#x017F;ich dazu ausdru&#x0364;cklich verbindlich<lb/>
machte.<lb/></p>
          <p>1696. Wer eine Erb&#x017F;chaft verkauft, ohne die Gegen-<lb/>
&#x017F;ta&#x0364;nde der&#x017F;elben einzeln anzugeben, i&#x017F;t nur fu&#x0364;r die ihm<lb/>
zukommende Eigen&#x017F;chaft eines Erben einzu&#x017F;tehen verbunden.<lb/></p>
          <p>1697. Hatte er &#x017F;chon Fru&#x0364;chte des einen oder andern<lb/>
Grund&#x017F;tu&#x0364;ckes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb-<lb/>
&#x017F;chaft geho&#x0364;rigen Forderung in Empfang genommen, oder<lb/>
einige Erb&#x017F;chafts&#x017F;achen vera&#x0364;ußert, &#x017F;o i&#x017F;t er verbunden,<lb/>
alles dies, wenn er es bey dem Verkaufe nicht ausdru&#x0364;cklich<lb/>
ausnahm, dem Ka&#x0364;ufer zu vergu&#x0364;ten.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[732/0744] III. Buch. 6. Titel. 8. Cap. Doch erhaͤlt der Ceſſionar auf gleiche Weiſe den Beſitz durch die von dem Schuldner in einer oͤffentlichen Urkunde geſchehene Annahme der Uebertragung. 1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem Cedenten oder Ceſſionar die Uebertragung bekannt gemacht wurde, den Cedenten bezahlt hat, ſo ſoll er guͤltig befreyt ſeyn. 1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde- rung begreift auch deren Zugehoͤrungen, z. B. Buͤrgſchaften, Vorzugsrechte und Hypotheken, in ſich. 1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerechtſame verkauft, muß fuͤr deren wirkliches Daſeyn zur Zeit der Uebertragung einſtehen, wenn gleich keine Gewaͤhrleiſtung verabredet war. 1694. Fuͤr die Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners haftet er aber nur alsdann, wenn er ſich dazu verbindlich gemacht hat und nur bis zum Betrage des Preiſes, welchen er fuͤr die Forderung empfangen hat. 1695. Wenn er die Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs- faͤhigkeit des Schuldners verſprochen hat, ſo wird dennoch dieſe Zuſage nur von der gegenwaͤrtigen Zahlungsfaͤhigkeit verſtanden, nicht aber auf die kuͤnftige Zeit ausgedehnt, wenn nicht der Cedent ſich dazu ausdruͤcklich verbindlich machte. 1696. Wer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Gegen- ſtaͤnde derſelben einzeln anzugeben, iſt nur fuͤr die ihm zukommende Eigenſchaft eines Erben einzuſtehen verbunden. 1697. Hatte er ſchon Fruͤchte des einen oder andern Grundſtuͤckes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb- ſchaft gehoͤrigen Forderung in Empfang genommen, oder einige Erbſchaftsſachen veraͤußert, ſo iſt er verbunden, alles dies, wenn er es bey dem Verkaufe nicht ausdruͤcklich ausnahm, dem Kaͤufer zu verguͤten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/744
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 732. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/744>, abgerufen am 23.11.2024.