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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
Einzelnen nur der Theil, welcher ihm daran zustand, verkauft
wurde: so kann ein jeder für sich besonders die Klage auf
Wiederkauf in Ansehung des Theiles, welcher ihm zugehörte,
anstellen;

Und es kann der Käufer den, welcher sie auf diese Weise
anstellt, nicht zwingen, das Ganze anzunehmen.

1672. Hat der Käufer mehrere Erben nachgelassen, so kann
die Klage auf Wiederkauf wider einen jeden derselben nur für
seinen Antheil angestellt werden, sie mögen die verkaufte Sache
noch in Gemeinschaft oder schon unter sich vertheilt haben.

Wenn aber eine Theilung der Erbschaft statt gefunden
hat, und die verkaufte Sache in den Antheil eines der
Erben gefallen ist, so kann wider diesen die Klage auf Wie-
derkauf wegen des Ganzen erhoben werden.

1673. Der Verkäufer, welcher den Vorbehalt des Wie-
derkaufes geltend macht, muß nicht allein den Kaufpreis,
sondern auch die Kosten und gesetzmäßigen Gebühren des
Kaufcontractes, die nothwendigen Ausbesserungen, und
diejenigen, welche den Werth des Grundstückes erhöhet
haben, bis zum Betrage dieses erhöheten Werthes erstatten.
Er kann nicht eher in den Besitz eintreten, bis er alle diese
Verbindlichkeiten erfüllt hat.

Wenn ein Verkäufer kraft des vorbehaltenen Wiederkaufes
sein Grundstück zurück erhält, so bekommt er dasselbe frey
von allen Lasten und Hypotheken, womit es der Käufer
beschwert haben mag; er ist jedoch verbunden, die von
dem Käufer ohne betrügliche Absicht geschlossenen Pachtcon-
tracte zu vollziehen.

Zweyter Abschnitt.

Von Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung.

1674. Ist der Verkäufer um mehr als sieben Zwölftel
bey dem Preise einer unbeweglichen Sache verletzt worden,

III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
Einzelnen nur der Theil, welcher ihm daran zuſtand, verkauft
wurde: ſo kann ein jeder fuͤr ſich beſonders die Klage auf
Wiederkauf in Anſehung des Theiles, welcher ihm zugehoͤrte,
anſtellen;

Und es kann der Kaͤufer den, welcher ſie auf dieſe Weiſe
anſtellt, nicht zwingen, das Ganze anzunehmen.

1672. Hat der Kaͤufer mehrere Erben nachgelaſſen, ſo kann
die Klage auf Wiederkauf wider einen jeden derſelben nur fuͤr
ſeinen Antheil angeſtellt werden, ſie moͤgen die verkaufte Sache
noch in Gemeinſchaft oder ſchon unter ſich vertheilt haben.

Wenn aber eine Theilung der Erbſchaft ſtatt gefunden
hat, und die verkaufte Sache in den Antheil eines der
Erben gefallen iſt, ſo kann wider dieſen die Klage auf Wie-
derkauf wegen des Ganzen erhoben werden.

1673. Der Verkaͤufer, welcher den Vorbehalt des Wie-
derkaufes geltend macht, muß nicht allein den Kaufpreis,
ſondern auch die Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren des
Kaufcontractes, die nothwendigen Ausbeſſerungen, und
diejenigen, welche den Werth des Grundſtuͤckes erhoͤhet
haben, bis zum Betrage dieſes erhoͤheten Werthes erſtatten.
Er kann nicht eher in den Beſitz eintreten, bis er alle dieſe
Verbindlichkeiten erfuͤllt hat.

Wenn ein Verkaͤufer kraft des vorbehaltenen Wiederkaufes
ſein Grundſtuͤck zuruͤck erhaͤlt, ſo bekommt er daſſelbe frey
von allen Laſten und Hypotheken, womit es der Kaͤufer
beſchwert haben mag; er iſt jedoch verbunden, die von
dem Kaͤufer ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Pachtcon-
tracte zu vollziehen.

Zweyter Abſchnitt.

Von Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung.

1674. Iſt der Verkaͤufer um mehr als ſieben Zwoͤlftel
bey dem Preiſe einer unbeweglichen Sache verletzt worden,

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[724/0736] III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. Einzelnen nur der Theil, welcher ihm daran zuſtand, verkauft wurde: ſo kann ein jeder fuͤr ſich beſonders die Klage auf Wiederkauf in Anſehung des Theiles, welcher ihm zugehoͤrte, anſtellen; Und es kann der Kaͤufer den, welcher ſie auf dieſe Weiſe anſtellt, nicht zwingen, das Ganze anzunehmen. 1672. Hat der Kaͤufer mehrere Erben nachgelaſſen, ſo kann die Klage auf Wiederkauf wider einen jeden derſelben nur fuͤr ſeinen Antheil angeſtellt werden, ſie moͤgen die verkaufte Sache noch in Gemeinſchaft oder ſchon unter ſich vertheilt haben. Wenn aber eine Theilung der Erbſchaft ſtatt gefunden hat, und die verkaufte Sache in den Antheil eines der Erben gefallen iſt, ſo kann wider dieſen die Klage auf Wie- derkauf wegen des Ganzen erhoben werden. 1673. Der Verkaͤufer, welcher den Vorbehalt des Wie- derkaufes geltend macht, muß nicht allein den Kaufpreis, ſondern auch die Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren des Kaufcontractes, die nothwendigen Ausbeſſerungen, und diejenigen, welche den Werth des Grundſtuͤckes erhoͤhet haben, bis zum Betrage dieſes erhoͤheten Werthes erſtatten. Er kann nicht eher in den Beſitz eintreten, bis er alle dieſe Verbindlichkeiten erfuͤllt hat. Wenn ein Verkaͤufer kraft des vorbehaltenen Wiederkaufes ſein Grundſtuͤck zuruͤck erhaͤlt, ſo bekommt er daſſelbe frey von allen Laſten und Hypotheken, womit es der Kaͤufer beſchwert haben mag; er iſt jedoch verbunden, die von dem Kaͤufer ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Pachtcon- tracte zu vollziehen. Zweyter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung. 1674. Iſt der Verkaͤufer um mehr als ſieben Zwoͤlftel bey dem Preiſe einer unbeweglichen Sache verletzt worden,

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 724. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/736>, abgerufen am 23.11.2024.