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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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702 III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Zeit des Verkaufes die den Gegenstand desselben ausmachende
Sache sich befand.

1610. Unterläßt der Verkäufer die Ueberlieferung binnen
der unter den Parteyen verabredeten Zeit, so kann, wenn
bloß an ihm die Schuld liegt, der Käufer nach freyer
Wahl verlangen, daß entweder der Kaufcontract aufgeho-
ben, oder er in den Besitz gesetzt werde.

1611. In allen Fällen aber muß der Verkäufer zur
vollständigen Schadloshaltung verurtheilt werden, wenn
daraus, daß die Ueberlieferung nicht zur verabredeten Zeit
erfolgte, ein Nachtheil für den Käufer erwächst.

1612. Der Verkäufer ist nicht schuldig, die Sache zu
überliefern, wenn der Käufer nicht deren Preis bezahlt,
und jener ihm auch nicht eine Zahlungsfrist bewilligt hat.

1613. Indeß selbst in dem Falle, wo er ihm eine Zah-
lungsfrist zugestanden hatte, ist er dennoch zur Ueberlie-
ferung nicht verbunden, wenn seit dem Verkaufe der
Käufer in Concurs oder Vermögensverfall gerathen ist, so
daß dem Verkäufer die Gefahr drohet, den Preis zu ver-
lieren, es sey dann, daß der Käufer ihm wegen der zur
bestimmten Zeit erfolgenden Zahlung Bürgschaft leiste.

1614. Die Sache muß in dem Zustande überliefert
werden, worin sie in dem Augenblicke des Verkaufes sich
befindet.
Von diesem Tage an gehören alle Früchte dem Käufer.
1615. Die Verbindlichkeit zur Ueberlieferung einer Sache
begreift auch die Zugehörungen derselben, und alles, was
zu deren beständigem Gebrauche bestimmt ist, in sich.

1616. Der Verkäufer ist verbunden, dasjenige Maaß
der verkauften Sache zu liefern, welches der Contract an-
gibt, jedoch unter folgenden Einschränkungen.

1617. Ist ein Grundstück mit Angabe der Größe, und

702 III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Zeit des Verkaufes die den Gegenſtand deſſelben ausmachende
Sache ſich befand.

1610. Unterlaͤßt der Verkaͤufer die Ueberlieferung binnen
der unter den Parteyen verabredeten Zeit, ſo kann, wenn
bloß an ihm die Schuld liegt, der Kaͤufer nach freyer
Wahl verlangen, daß entweder der Kaufcontract aufgeho-
ben, oder er in den Beſitz geſetzt werde.

1611. In allen Faͤllen aber muß der Verkaͤufer zur
vollſtaͤndigen Schadloshaltung verurtheilt werden, wenn
daraus, daß die Ueberlieferung nicht zur verabredeten Zeit
erfolgte, ein Nachtheil fuͤr den Kaͤufer erwaͤchst.

1612. Der Verkaͤufer iſt nicht ſchuldig, die Sache zu
uͤberliefern, wenn der Kaͤufer nicht deren Preis bezahlt,
und jener ihm auch nicht eine Zahlungsfriſt bewilligt hat.

1613. Indeß ſelbſt in dem Falle, wo er ihm eine Zah-
lungsfriſt zugeſtanden hatte, iſt er dennoch zur Ueberlie-
ferung nicht verbunden, wenn ſeit dem Verkaufe der
Kaͤufer in Concurs oder Vermoͤgensverfall gerathen iſt, ſo
daß dem Verkaͤufer die Gefahr drohet, den Preis zu ver-
lieren, es ſey dann, daß der Kaͤufer ihm wegen der zur
beſtimmten Zeit erfolgenden Zahlung Buͤrgſchaft leiſte.

1614. Die Sache muß in dem Zuſtande uͤberliefert
werden, worin ſie in dem Augenblicke des Verkaufes ſich
befindet.
Von dieſem Tage an gehoͤren alle Fruͤchte dem Kaͤufer.
1615. Die Verbindlichkeit zur Ueberlieferung einer Sache
begreift auch die Zugehoͤrungen derſelben, und alles, was
zu deren beſtaͤndigem Gebrauche beſtimmt iſt, in ſich.

1616. Der Verkaͤufer iſt verbunden, dasjenige Maaß
der verkauften Sache zu liefern, welches der Contract an-
gibt, jedoch unter folgenden Einſchraͤnkungen.

1617. Iſt ein Grundſtuͤck mit Angabe der Groͤße, und

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[702/0714] 702 III. Buch. 6. Titel. 4. Cap. Zeit des Verkaufes die den Gegenſtand deſſelben ausmachende Sache ſich befand. 1610. Unterlaͤßt der Verkaͤufer die Ueberlieferung binnen der unter den Parteyen verabredeten Zeit, ſo kann, wenn bloß an ihm die Schuld liegt, der Kaͤufer nach freyer Wahl verlangen, daß entweder der Kaufcontract aufgeho- ben, oder er in den Beſitz geſetzt werde. 1611. In allen Faͤllen aber muß der Verkaͤufer zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verurtheilt werden, wenn daraus, daß die Ueberlieferung nicht zur verabredeten Zeit erfolgte, ein Nachtheil fuͤr den Kaͤufer erwaͤchst. 1612. Der Verkaͤufer iſt nicht ſchuldig, die Sache zu uͤberliefern, wenn der Kaͤufer nicht deren Preis bezahlt, und jener ihm auch nicht eine Zahlungsfriſt bewilligt hat. 1613. Indeß ſelbſt in dem Falle, wo er ihm eine Zah- lungsfriſt zugeſtanden hatte, iſt er dennoch zur Ueberlie- ferung nicht verbunden, wenn ſeit dem Verkaufe der Kaͤufer in Concurs oder Vermoͤgensverfall gerathen iſt, ſo daß dem Verkaͤufer die Gefahr drohet, den Preis zu ver- lieren, es ſey dann, daß der Kaͤufer ihm wegen der zur beſtimmten Zeit erfolgenden Zahlung Buͤrgſchaft leiſte. 1614. Die Sache muß in dem Zuſtande uͤberliefert werden, worin ſie in dem Augenblicke des Verkaufes ſich befindet. Von dieſem Tage an gehoͤren alle Fruͤchte dem Kaͤufer. 1615. Die Verbindlichkeit zur Ueberlieferung einer Sache begreift auch die Zugehoͤrungen derſelben, und alles, was zu deren beſtaͤndigem Gebrauche beſtimmt iſt, in ſich. 1616. Der Verkaͤufer iſt verbunden, dasjenige Maaß der verkauften Sache zu liefern, welches der Contract an- gibt, jedoch unter folgenden Einſchraͤnkungen. 1617. Iſt ein Grundſtuͤck mit Angabe der Groͤße, und

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 702. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/714>, abgerufen am 23.11.2024.