1586. Sind dagegen die Waaren in Bausch und Bogen verkauft worden, so ist der Verkauf vollkommen, wenn gleich die Waaren noch nicht abgewogen, zugezählt oder zuge- messen sind.
1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen, welche man vor dem Ankaufe zu kosten pflegt, ist noch kein Kauf vorhanden, so lange der Käufer sie nicht gekostet und annehmlich gefunden hat.
1588. Ein auf Probe geschlossener Verkauf wird stets als unter einer aufschiebenden Bedingung eingegangen be- trachtet.
1589. Das Versprechen, etwas zu verkaufen, gilt als Verkauf, sobald die gegenseitige Einwilligung beyder Theile über die Sache und den Preis vorhanden ist.
1590. Kam zu dem Versprechen, etwas zu verkaufen, ein Handgeld hinzu, so ist ein jeder der Contrahenten berechtigt, davon abzugehen:
Der, welcher dasselbe gab, indem er es verliert;
Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie- fach erstattet.
1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen bestimmt und genau angegeben werden.
1592. Doch kann derselbe auch der Beurtheilung eines Dritten überlassen werden; will oder kann aber der Dritte den Preis nicht bestimmen, so ist kein Verkauf vorhanden.
1593. Die Kosten schriftlicher Aufsätze, wie auch andere auf den Verkauf Bezug habenden Nebenkosten, fallen dem Käufer zur Last.
Zweytes Capitel.
Wer kaufen oder verkaufen kann.
1594. Jeder, dem das Gesetz es nicht untersagt, kann kaufen oder verkaufen.
III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
1586. Sind dagegen die Waaren in Bauſch und Bogen verkauft worden, ſo iſt der Verkauf vollkommen, wenn gleich die Waaren noch nicht abgewogen, zugezaͤhlt oder zuge- meſſen ſind.
1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen, welche man vor dem Ankaufe zu koſten pflegt, iſt noch kein Kauf vorhanden, ſo lange der Kaͤufer ſie nicht gekoſtet und annehmlich gefunden hat.
1588. Ein auf Probe geſchloſſener Verkauf wird ſtets als unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegangen be- trachtet.
1589. Das Verſprechen, etwas zu verkaufen, gilt als Verkauf, ſobald die gegenſeitige Einwilligung beyder Theile uͤber die Sache und den Preis vorhanden iſt.
1590. Kam zu dem Verſprechen, etwas zu verkaufen, ein Handgeld hinzu, ſo iſt ein jeder der Contrahenten berechtigt, davon abzugehen:
Der, welcher daſſelbe gab, indem er es verliert;
Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie- fach erſtattet.
1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen beſtimmt und genau angegeben werden.
1592. Doch kann derſelbe auch der Beurtheilung eines Dritten uͤberlaſſen werden; will oder kann aber der Dritte den Preis nicht beſtimmen, ſo iſt kein Verkauf vorhanden.
1593. Die Koſten ſchriftlicher Aufſaͤtze, wie auch andere auf den Verkauf Bezug habenden Nebenkoſten, fallen dem Kaͤufer zur Laſt.
Zweytes Capitel.
Wer kaufen oder verkaufen kann.
1594. Jeder, dem das Geſetz es nicht unterſagt, kann kaufen oder verkaufen.
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III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
1586. Sind dagegen die Waaren in Bauſch und Bogen
verkauft worden, ſo iſt der Verkauf vollkommen, wenn gleich
die Waaren noch nicht abgewogen, zugezaͤhlt oder zuge-
meſſen ſind.
1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen,
welche man vor dem Ankaufe zu koſten pflegt, iſt noch kein
Kauf vorhanden, ſo lange der Kaͤufer ſie nicht gekoſtet und
annehmlich gefunden hat.
1588. Ein auf Probe geſchloſſener Verkauf wird ſtets
als unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegangen be-
trachtet.
1589. Das Verſprechen, etwas zu verkaufen, gilt als
Verkauf, ſobald die gegenſeitige Einwilligung beyder Theile
uͤber die Sache und den Preis vorhanden iſt.
1590. Kam zu dem Verſprechen, etwas zu verkaufen, ein
Handgeld hinzu, ſo iſt ein jeder der Contrahenten berechtigt,
davon abzugehen:
Der, welcher daſſelbe gab, indem er es verliert;
Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie-
fach erſtattet.
1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen beſtimmt
und genau angegeben werden.
1592. Doch kann derſelbe auch der Beurtheilung eines
Dritten uͤberlaſſen werden; will oder kann aber der Dritte
den Preis nicht beſtimmen, ſo iſt kein Verkauf vorhanden.
1593. Die Koſten ſchriftlicher Aufſaͤtze, wie auch andere
auf den Verkauf Bezug habenden Nebenkoſten, fallen dem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/706>, abgerufen am 23.11.2024.
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