dieser Zeit den Unterhalt geben zu lassen; doch muß ihr in beyden Fällen die Wohnung während dieses Jahres und die Trauerkleidung aus dem Nachlasse verschafft werden, ohne daß eine Abrechnung auf die ihr gebührenden Zinsen statt fände.
1571. Bey der Auflösung der Ehe werden die Nutzungen der zum Brautschatze gehörigen unbeweglichen Sachen, nach dem Verhältnisse der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahre bestanden hat, zwischen dem Manne und der Frau oder deren Erben getheilt.
Das Jahr wird von dem Tage, wo die Ehe abgeschlossen wurde, an gerechnet.
1572. Die Frau und deren Erben haben bey der Zurück- forderung des Brautschatzes kein Vorzugsrecht vor den mit einer frühern Hypothek versehenen Gläubigern.
1573. Wenn der Mann zu der Zeit, wo der Vater seiner Tochter einen Brautschatz bestellte, schon zahlungsunfähig war, und weder eine Kunst noch ein Gewerbe trieb, so braucht dieselbe zur Erbschaft ihres Vaters nur das Klagrecht zu conferiren, welches ihr auf Zurückgabe des Brautschatzes gegen den Nachlaß ihres Mannes zusteht.
Ist aber der Mann erst nach geschlossener Ehe zahlungs- unfähig geworden, oder trieb er ein Handwerk oder Gewerbe, welches bey ihm die Stelle des Vermögens ersetzte, so hat die Frau den Verlust des Brautschatzes allein zu tragen.
Vierter Abschnitt.
Von dem Paraphernalvermögen.
1574. Alles Vermögen der Frau, welches nicht zum Brautschatze bestellt wurde, ist Paraphernalvermögen.
1575. Wenn das gesammte Vermögen der Frau Para- phernalvermögen ist, und die Ehestiftung keine Uebereinkunft
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
dieſer Zeit den Unterhalt geben zu laſſen; doch muß ihr in beyden Faͤllen die Wohnung waͤhrend dieſes Jahres und die Trauerkleidung aus dem Nachlaſſe verſchafft werden, ohne daß eine Abrechnung auf die ihr gebuͤhrenden Zinſen ſtatt faͤnde.
1571. Bey der Aufloͤſung der Ehe werden die Nutzungen der zum Brautſchatze gehoͤrigen unbeweglichen Sachen, nach dem Verhaͤltniſſe der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahre beſtanden hat, zwiſchen dem Manne und der Frau oder deren Erben getheilt.
Das Jahr wird von dem Tage, wo die Ehe abgeſchloſſen wurde, an gerechnet.
1572. Die Frau und deren Erben haben bey der Zuruͤck- forderung des Brautſchatzes kein Vorzugsrecht vor den mit einer fruͤhern Hypothek verſehenen Glaͤubigern.
1573. Wenn der Mann zu der Zeit, wo der Vater ſeiner Tochter einen Brautſchatz beſtellte, ſchon zahlungsunfaͤhig war, und weder eine Kunſt noch ein Gewerbe trieb, ſo braucht dieſelbe zur Erbſchaft ihres Vaters nur das Klagrecht zu conferiren, welches ihr auf Zuruͤckgabe des Brautſchatzes gegen den Nachlaß ihres Mannes zuſteht.
Iſt aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungs- unfaͤhig geworden, oder trieb er ein Handwerk oder Gewerbe, welches bey ihm die Stelle des Vermoͤgens erſetzte, ſo hat die Frau den Verluſt des Brautſchatzes allein zu tragen.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Paraphernalvermoͤgen.
1574. Alles Vermoͤgen der Frau, welches nicht zum Brautſchatze beſtellt wurde, iſt Paraphernalvermoͤgen.
1575. Wenn das geſammte Vermoͤgen der Frau Para- phernalvermoͤgen iſt, und die Eheſtiftung keine Uebereinkunft
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[688/0700]
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
dieſer Zeit den Unterhalt geben zu laſſen; doch muß ihr in
beyden Faͤllen die Wohnung waͤhrend dieſes Jahres und
die Trauerkleidung aus dem Nachlaſſe verſchafft werden,
ohne daß eine Abrechnung auf die ihr gebuͤhrenden Zinſen
ſtatt faͤnde.
1571. Bey der Aufloͤſung der Ehe werden die Nutzungen
der zum Brautſchatze gehoͤrigen unbeweglichen Sachen, nach
dem Verhaͤltniſſe der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahre
beſtanden hat, zwiſchen dem Manne und der Frau oder deren
Erben getheilt.
Das Jahr wird von dem Tage, wo die Ehe abgeſchloſſen
wurde, an gerechnet.
1572. Die Frau und deren Erben haben bey der Zuruͤck-
forderung des Brautſchatzes kein Vorzugsrecht vor den mit
einer fruͤhern Hypothek verſehenen Glaͤubigern.
1573. Wenn der Mann zu der Zeit, wo der Vater ſeiner
Tochter einen Brautſchatz beſtellte, ſchon zahlungsunfaͤhig
war, und weder eine Kunſt noch ein Gewerbe trieb, ſo
braucht dieſelbe zur Erbſchaft ihres Vaters nur das Klagrecht
zu conferiren, welches ihr auf Zuruͤckgabe des Brautſchatzes
gegen den Nachlaß ihres Mannes zuſteht.
Iſt aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungs-
unfaͤhig geworden, oder trieb er ein Handwerk oder Gewerbe,
welches bey ihm die Stelle des Vermoͤgens erſetzte, ſo hat
die Frau den Verluſt des Brautſchatzes allein zu tragen.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Paraphernalvermoͤgen.
1574. Alles Vermoͤgen der Frau, welches nicht zum
Brautſchatze beſtellt wurde, iſt Paraphernalvermoͤgen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 688. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/700>, abgerufen am 23.11.2024.
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