1555. Die Frau kann mit Zustimmung ihres Man- nes, oder, bey dessen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes, ihr Brautschatzvermögen zur Versorgung ihrer aus einer vorhergehenden Ehe herrührenden Kinder verwenden; doch muß sie im Falle der nur vom Gerichte erhaltenen Genehmigung ihrem Manne die Benutzung vorbehalten.
1556. Sie kann auch, mit Zustimmung ihres Mannes, ihr Brautschatzvermögen zur Versorgung der gemeinschaft- lichen Kinder verwenden.
1557. Die als Bautschatz gegebene unbewegliche Sache kann veräußert werden, wenn die Ehestiftung deren Veräu- ßerung erlaubte.
1558. Die zum Brautschatze gegebene unbewegliche Sache kann auch in folgenden Fällen, mit Erlaubniß des Gerich- tes, durch Versteigerung nach dreymaligem öffentlichen Anschlage, verkauft werden: Um den Mann oder die Frau aus dem Gefängnisse zu befreyen; Um in den, durch die Artikel 203, 205 und 206 in dem Titel: von der Ehe, bestimmten Fällen, der Familie den Unterhalt zu verschaffen; Um die Schulden der Frau, oder derer, welche den Braut- schatz bestellt haben, zu bezahlen, in sofern diese Schulden mit einem glaubwürdigen, der Ehestiftung vorhergehenden, Datum versehen sind; Um an der zum Brautschatze gehörigen unbeweglichen Sache Hauptausbesserungen vorzunehmen, welche zu deren Erhaltung unentbehrlich sind; Endlich, wenn dieses Grundstück mit dritten Personen in ungetheilter Gemeinschaft besessen, und für untheilbar erkannt wird. In allen diesen Fällen nimmt das, was vom Kaufpreise, nach Bestreitung der anerkannten Bedürfnisse, übrig bleibt,
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
1555. Die Frau kann mit Zuſtimmung ihres Man- nes, oder, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes, ihr Brautſchatzvermoͤgen zur Verſorgung ihrer aus einer vorhergehenden Ehe herruͤhrenden Kinder verwenden; doch muß ſie im Falle der nur vom Gerichte erhaltenen Genehmigung ihrem Manne die Benutzung vorbehalten.
1556. Sie kann auch, mit Zuſtimmung ihres Mannes, ihr Brautſchatzvermoͤgen zur Verſorgung der gemeinſchaft- lichen Kinder verwenden.
1557. Die als Bautſchatz gegebene unbewegliche Sache kann veraͤußert werden, wenn die Eheſtiftung deren Veraͤu- ßerung erlaubte.
1558. Die zum Brautſchatze gegebene unbewegliche Sache kann auch in folgenden Faͤllen, mit Erlaubniß des Gerich- tes, durch Verſteigerung nach dreymaligem oͤffentlichen Anſchlage, verkauft werden: Um den Mann oder die Frau aus dem Gefaͤngniſſe zu befreyen; Um in den, durch die Artikel 203, 205 und 206 in dem Titel: von der Ehe, beſtimmten Faͤllen, der Familie den Unterhalt zu verſchaffen; Um die Schulden der Frau, oder derer, welche den Braut- ſchatz beſtellt haben, zu bezahlen, in ſofern dieſe Schulden mit einem glaubwuͤrdigen, der Eheſtiftung vorhergehenden, Datum verſehen ſind; Um an der zum Brautſchatze gehoͤrigen unbeweglichen Sache Hauptausbeſſerungen vorzunehmen, welche zu deren Erhaltung unentbehrlich ſind; Endlich, wenn dieſes Grundſtuͤck mit dritten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und fuͤr untheilbar erkannt wird. In allen dieſen Faͤllen nimmt das, was vom Kaufpreiſe, nach Beſtreitung der anerkannten Beduͤrfniſſe, uͤbrig bleibt,
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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
1555. Die Frau kann mit Zuſtimmung ihres Man-
nes, oder, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des
Gerichtes, ihr Brautſchatzvermoͤgen zur Verſorgung ihrer aus
einer vorhergehenden Ehe herruͤhrenden Kinder verwenden;
doch muß ſie im Falle der nur vom Gerichte erhaltenen
Genehmigung ihrem Manne die Benutzung vorbehalten.
1556. Sie kann auch, mit Zuſtimmung ihres Mannes,
ihr Brautſchatzvermoͤgen zur Verſorgung der gemeinſchaft-
lichen Kinder verwenden.
1557. Die als Bautſchatz gegebene unbewegliche Sache
kann veraͤußert werden, wenn die Eheſtiftung deren Veraͤu-
ßerung erlaubte.
1558. Die zum Brautſchatze gegebene unbewegliche Sache
kann auch in folgenden Faͤllen, mit Erlaubniß des Gerich-
tes, durch Verſteigerung nach dreymaligem oͤffentlichen
Anſchlage, verkauft werden:
Um den Mann oder die Frau aus dem Gefaͤngniſſe zu
befreyen;
Um in den, durch die Artikel 203, 205 und 206 in
dem Titel: von der Ehe, beſtimmten Faͤllen, der Familie
den Unterhalt zu verſchaffen;
Um die Schulden der Frau, oder derer, welche den Braut-
ſchatz beſtellt haben, zu bezahlen, in ſofern dieſe Schulden
mit einem glaubwuͤrdigen, der Eheſtiftung vorhergehenden,
Datum verſehen ſind;
Um an der zum Brautſchatze gehoͤrigen unbeweglichen
Sache Hauptausbeſſerungen vorzunehmen, welche zu deren
Erhaltung unentbehrlich ſind;
Endlich, wenn dieſes Grundſtuͤck mit dritten Perſonen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 680. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/692>, abgerufen am 23.11.2024.
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