Wenn der Brautschatz von dem Vater allein für das väterliche und mütterliche Vermögen bestellt wurde, so soll die Mutter, auch wenn sie bey dem Vertrage zugegen war, doch nicht verbindlich werden, sondern es bleibt der ganze Brautschatz dem Vater zur Last.
1545. Wenn der Ueberlebende von beyden Eltern einen Brautschatz für das väterliche und mütterliche Vermögen, ohne die Antheile anzugeben, bestellte: so wird dieser Braut- schatz zunächst aus dem, was dem künftigen Ehegatten von dem Vermögen desjenigen seiner Eltern, welcher vorher ver- storben ist, zukommt, genommen, der Ueberrest aber aus dem Vermögen dessen, der den Brautschatz bestellte.
1546. Wenn gleich die von ihren Eltern mit einem Braut- schatze versehene Tochter eignes Vermögen hat, dessen Benu- tzung jenen zusteht, so soll dessen ungeachtet, in Ermangelung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, der Brautschatz aus dem Vermögen derer, welche ihn bestellt haben, genommen werden.
1547. Die, welche einen Brautschatz bestellen, sind zur Gewährleistung für die darunter begriffenen Gegenstände verbunden.
1548. Die Verzinsung des Brautschatzes von Seiten derer, welche ihn versprochen haben, beginnt, in Erman- gelung einer entgegenstehenden Verabredung, kraft des Ge- setzes, mit dem Tage der Heirath, selbst wenn in Rücksicht des Brautschatzes eine andere Zahlungszeit bestimmt wäre.
Zweyter Abschnitt.
Von den Rechten des Mannes an dem Brautschatzver- mögen und der Unveräußerlichkeit dazu gehöriger Grundstücke.
1549. Der Mann allein hat die Verwaltung des Braut- schatzvermögens während der Ehe.
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
Wenn der Brautſchatz von dem Vater allein fuͤr das vaͤterliche und muͤtterliche Vermoͤgen beſtellt wurde, ſo ſoll die Mutter, auch wenn ſie bey dem Vertrage zugegen war, doch nicht verbindlich werden, ſondern es bleibt der ganze Brautſchatz dem Vater zur Laſt.
1545. Wenn der Ueberlebende von beyden Eltern einen Brautſchatz fuͤr das vaͤterliche und muͤtterliche Vermoͤgen, ohne die Antheile anzugeben, beſtellte: ſo wird dieſer Braut- ſchatz zunaͤchſt aus dem, was dem kuͤnftigen Ehegatten von dem Vermoͤgen desjenigen ſeiner Eltern, welcher vorher ver- ſtorben iſt, zukommt, genommen, der Ueberreſt aber aus dem Vermoͤgen deſſen, der den Brautſchatz beſtellte.
1546. Wenn gleich die von ihren Eltern mit einem Braut- ſchatze verſehene Tochter eignes Vermoͤgen hat, deſſen Benu- tzung jenen zuſteht, ſo ſoll deſſen ungeachtet, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, der Brautſchatz aus dem Vermoͤgen derer, welche ihn beſtellt haben, genommen werden.
1547. Die, welche einen Brautſchatz beſtellen, ſind zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr die darunter begriffenen Gegenſtaͤnde verbunden.
1548. Die Verzinſung des Brautſchatzes von Seiten derer, welche ihn verſprochen haben, beginnt, in Erman- gelung einer entgegenſtehenden Verabredung, kraft des Ge- ſetzes, mit dem Tage der Heirath, ſelbſt wenn in Ruͤckſicht des Brautſchatzes eine andere Zahlungszeit beſtimmt waͤre.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Rechten des Mannes an dem Brautſchatzver- moͤgen und der Unveraͤußerlichkeit dazu gehoͤriger Grundſtuͤcke.
1549. Der Mann allein hat die Verwaltung des Braut- ſchatzvermoͤgens waͤhrend der Ehe.
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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
Wenn der Brautſchatz von dem Vater allein fuͤr das
vaͤterliche und muͤtterliche Vermoͤgen beſtellt wurde, ſo ſoll
die Mutter, auch wenn ſie bey dem Vertrage zugegen war,
doch nicht verbindlich werden, ſondern es bleibt der ganze
Brautſchatz dem Vater zur Laſt.
1545. Wenn der Ueberlebende von beyden Eltern einen
Brautſchatz fuͤr das vaͤterliche und muͤtterliche Vermoͤgen,
ohne die Antheile anzugeben, beſtellte: ſo wird dieſer Braut-
ſchatz zunaͤchſt aus dem, was dem kuͤnftigen Ehegatten von
dem Vermoͤgen desjenigen ſeiner Eltern, welcher vorher ver-
ſtorben iſt, zukommt, genommen, der Ueberreſt aber aus
dem Vermoͤgen deſſen, der den Brautſchatz beſtellte.
1546. Wenn gleich die von ihren Eltern mit einem Braut-
ſchatze verſehene Tochter eignes Vermoͤgen hat, deſſen Benu-
tzung jenen zuſteht, ſo ſoll deſſen ungeachtet, in Ermangelung
einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, der Brautſchatz aus dem
Vermoͤgen derer, welche ihn beſtellt haben, genommen werden.
1547. Die, welche einen Brautſchatz beſtellen, ſind zur
Gewaͤhrleiſtung fuͤr die darunter begriffenen Gegenſtaͤnde
verbunden.
1548. Die Verzinſung des Brautſchatzes von Seiten
derer, welche ihn verſprochen haben, beginnt, in Erman-
gelung einer entgegenſtehenden Verabredung, kraft des Ge-
ſetzes, mit dem Tage der Heirath, ſelbſt wenn in Ruͤckſicht
des Brautſchatzes eine andere Zahlungszeit beſtimmt waͤre.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Rechten des Mannes an dem Brautſchatzver-
moͤgen und der Unveraͤußerlichkeit dazu gehoͤriger
Grundſtuͤcke.
1549. Der Mann allein hat die Verwaltung des Braut-
ſchatzvermoͤgens waͤhrend der Ehe.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 676. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/688>, abgerufen am 24.11.2024.
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