schaft einander heirathen, oder eine Vermögensabsonderung eintreten lassen zu wollen erklären: so richten sich die Wir- kungen dieses Vertrages nach folgenden Bestimmungen.
§. 1.
Von der Verabredung der Ehegatten, ohne Gü- tergemeinschaft einander heirathen zu wollen.
1530. Die Verabredung, daß die Ehegatten ohne Gü- tergemeinschaft einander heirathen, verleiht der Frau nicht das Recht, ihr Vermögen zu verwalten, oder die Nutzungen desselben zu erheben; denn diese werden so angesehen, als wenn sie dem Manne zugebracht wären, um die Lasten der Ehe zu bestreiten.
1531. Der Mann behält die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Frau, und folglich das Recht, das bewegliche Vermögen, welches sie als Brautschatz zubringt, oder das ihr während der Ehe zufällt, in Em- pfang zu nehmen, mit Vorbehalt der Wiedererstattung, wozu er nach Auflösung der Ehe, oder gerichtlich erkannter Vermögensabsonderung, verbunden ist.
1532. Befinden sich unter dem beweglichen Vermögen, welches die Frau als Brautschatz eingebracht hat, oder welches ihr während der Ehe zugefallen ist, Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne sie zu verbrauchen: so muß der Ehestiftung ein mit der Schätzung versehenes Verzeichniß derselben beygefügt, oder bey dem Anfalle derselben ein In- ventar darüber errichtet werden, und der Mann ist verbun- den, deren Werth der Schätzung gemäß zü erstatten.
1533. Dem Manne liegen alle mit dem Nießbrauche ver- bundenen Lasten ob.
1534. Die den Gegenstand dieses Paragraphen ausma- chende Verabredung schließt die weitere Uebereinkunft nicht
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ſchaft einander heirathen, oder eine Vermoͤgensabſonderung eintreten laſſen zu wollen erklaͤren: ſo richten ſich die Wir- kungen dieſes Vertrages nach folgenden Beſtimmungen.
§. 1.
Von der Verabredung der Ehegatten, ohne Guͤ- tergemeinſchaft einander heirathen zu wollen.
1530. Die Verabredung, daß die Ehegatten ohne Guͤ- tergemeinſchaft einander heirathen, verleiht der Frau nicht das Recht, ihr Vermoͤgen zu verwalten, oder die Nutzungen deſſelben zu erheben; denn dieſe werden ſo angeſehen, als wenn ſie dem Manne zugebracht waͤren, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten.
1531. Der Mann behaͤlt die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermoͤgens der Frau, und folglich das Recht, das bewegliche Vermoͤgen, welches ſie als Brautſchatz zubringt, oder das ihr waͤhrend der Ehe zufaͤllt, in Em- pfang zu nehmen, mit Vorbehalt der Wiedererſtattung, wozu er nach Aufloͤſung der Ehe, oder gerichtlich erkannter Vermoͤgensabſonderung, verbunden iſt.
1532. Befinden ſich unter dem beweglichen Vermoͤgen, welches die Frau als Brautſchatz eingebracht hat, oder welches ihr waͤhrend der Ehe zugefallen iſt, Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen: ſo muß der Eheſtiftung ein mit der Schaͤtzung verſehenes Verzeichniß derſelben beygefuͤgt, oder bey dem Anfalle derſelben ein In- ventar daruͤber errichtet werden, und der Mann iſt verbun- den, deren Werth der Schaͤtzung gemaͤß zuͤ erſtatten.
1533. Dem Manne liegen alle mit dem Nießbrauche ver- bundenen Laſten ob.
1534. Die den Gegenſtand dieſes Paragraphen ausma- chende Verabredung ſchließt die weitere Uebereinkunft nicht
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ſchaft einander heirathen, oder eine Vermoͤgensabſonderung
eintreten laſſen zu wollen erklaͤren: ſo richten ſich die Wir-
kungen dieſes Vertrages nach folgenden Beſtimmungen.
§. 1.
Von der Verabredung der Ehegatten, ohne Guͤ-
tergemeinſchaft einander heirathen zu wollen.
1530. Die Verabredung, daß die Ehegatten ohne Guͤ-
tergemeinſchaft einander heirathen, verleiht der Frau nicht
das Recht, ihr Vermoͤgen zu verwalten, oder die Nutzungen
deſſelben zu erheben; denn dieſe werden ſo angeſehen, als
wenn ſie dem Manne zugebracht waͤren, um die Laſten der
Ehe zu beſtreiten.
1531. Der Mann behaͤlt die Verwaltung des beweglichen
und unbeweglichen Vermoͤgens der Frau, und folglich das
Recht, das bewegliche Vermoͤgen, welches ſie als Brautſchatz
zubringt, oder das ihr waͤhrend der Ehe zufaͤllt, in Em-
pfang zu nehmen, mit Vorbehalt der Wiedererſtattung,
wozu er nach Aufloͤſung der Ehe, oder gerichtlich erkannter
Vermoͤgensabſonderung, verbunden iſt.
1532. Befinden ſich unter dem beweglichen Vermoͤgen,
welches die Frau als Brautſchatz eingebracht hat, oder
welches ihr waͤhrend der Ehe zugefallen iſt, Sachen, die
man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen: ſo muß
der Eheſtiftung ein mit der Schaͤtzung verſehenes Verzeichniß
derſelben beygefuͤgt, oder bey dem Anfalle derſelben ein In-
ventar daruͤber errichtet werden, und der Mann iſt verbun-
den, deren Werth der Schaͤtzung gemaͤß zuͤ erſtatten.
1533. Dem Manne liegen alle mit dem Nießbrauche ver-
bundenen Laſten ob.
1534. Die den Gegenſtand dieſes Paragraphen ausma-
chende Verabredung ſchließt die weitere Uebereinkunft nicht
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/682>, abgerufen am 21.11.2024.
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