schaft annimmt; es sey denn, daß in der Ehestiftung ihr dieses Recht selbst für den Entsagungsfall vorbehalten wäre.
Außer dem Falle dieses Vorbehaltes kann die Vorwegnahme nur auf die zu vertheilende Masse, nicht auf das dem vorher verstorbenen Ehegatten persönlich zustehende Vermögen gel- tend gemacht werden.
1516. Die Vorwegnahme wird nicht als ein den Förm- lichkeiten der Schenkungen unterworfener Vortheil, sondern als Theil der Ehestiftung, betrachtet.
1517. Der natürliche oder bürgerliche Tod begründet den Anfall der Vorwegnahme.
1518. Wird die Gütergemeinschaft durch Ehescheidung oder durch persönliche Trennung aufgehoben, so findet die wirkliche Ueberlieferung des zum Voraus Bedungenen noch nicht statt; es behält aber der Ehegatte, welcher die Ehe- scheidung oder die persönliche Trennung ausgewirkt hat, auf den Fall des Ueberlebens seine Rechte in Ansehung der Vorwegnahme. Ist dies die Ehefrau, so verbleibt die den Gegenstand der Vorwegnahme ausmachende Summe oder Sache in jedem Falle vorläufig dem Manne, mit der Verbindlichkeit der Bürgschaftsleistung.
1519. Die Gläubiger der Gütergemeinschaft sind stets berechtigt, die Sachen, welche den Gegenstand der Vorweg- nahme ausmachen, verkaufen zu lassen, jedoch mit Vorbehalt des zufolge des 1515ten Artikels dem Ehegatten zustehenden Entschädigungsanspruches.
Siebenter Abschnitt.
Von den Verabredungen, wodurch den beyden Ehe- gatten ungleiche Antheile an der Gütergemeinschaft angewiesen werden.
1520. Die Ehegatten können in Ansehung der gesetzlich bestimmten Gleichheit der Theilung Abänderungen machen,
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ſchaft annimmt; es ſey denn, daß in der Eheſtiftung ihr dieſes Recht ſelbſt fuͤr den Entſagungsfall vorbehalten waͤre.
Außer dem Falle dieſes Vorbehaltes kann die Vorwegnahme nur auf die zu vertheilende Maſſe, nicht auf das dem vorher verſtorbenen Ehegatten perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen gel- tend gemacht werden.
1516. Die Vorwegnahme wird nicht als ein den Foͤrm- lichkeiten der Schenkungen unterworfener Vortheil, ſondern als Theil der Eheſtiftung, betrachtet.
1517. Der natuͤrliche oder buͤrgerliche Tod begruͤndet den Anfall der Vorwegnahme.
1518. Wird die Guͤtergemeinſchaft durch Eheſcheidung oder durch perſoͤnliche Trennung aufgehoben, ſo findet die wirkliche Ueberlieferung des zum Voraus Bedungenen noch nicht ſtatt; es behaͤlt aber der Ehegatte, welcher die Ehe- ſcheidung oder die perſoͤnliche Trennung ausgewirkt hat, auf den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte in Anſehung der Vorwegnahme. Iſt dies die Ehefrau, ſo verbleibt die den Gegenſtand der Vorwegnahme ausmachende Summe oder Sache in jedem Falle vorlaͤufig dem Manne, mit der Verbindlichkeit der Buͤrgſchaftsleiſtung.
1519. Die Glaͤubiger der Guͤtergemeinſchaft ſind ſtets berechtigt, die Sachen, welche den Gegenſtand der Vorweg- nahme ausmachen, verkaufen zu laſſen, jedoch mit Vorbehalt des zufolge des 1515ten Artikels dem Ehegatten zuſtehenden Entſchaͤdigungsanſpruches.
Siebenter Abſchnitt.
Von den Verabredungen, wodurch den beyden Ehe- gatten ungleiche Antheile an der Guͤtergemeinſchaft angewieſen werden.
1520. Die Ehegatten koͤnnen in Anſehung der geſetzlich beſtimmten Gleichheit der Theilung Abaͤnderungen machen,
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ſchaft annimmt; es ſey denn, daß in der Eheſtiftung ihr
dieſes Recht ſelbſt fuͤr den Entſagungsfall vorbehalten waͤre.
Außer dem Falle dieſes Vorbehaltes kann die Vorwegnahme
nur auf die zu vertheilende Maſſe, nicht auf das dem vorher
verſtorbenen Ehegatten perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen gel-
tend gemacht werden.
1516. Die Vorwegnahme wird nicht als ein den Foͤrm-
lichkeiten der Schenkungen unterworfener Vortheil, ſondern
als Theil der Eheſtiftung, betrachtet.
1517. Der natuͤrliche oder buͤrgerliche Tod begruͤndet
den Anfall der Vorwegnahme.
1518. Wird die Guͤtergemeinſchaft durch Eheſcheidung
oder durch perſoͤnliche Trennung aufgehoben, ſo findet die
wirkliche Ueberlieferung des zum Voraus Bedungenen noch
nicht ſtatt; es behaͤlt aber der Ehegatte, welcher die Ehe-
ſcheidung oder die perſoͤnliche Trennung ausgewirkt hat,
auf den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte in Anſehung
der Vorwegnahme. Iſt dies die Ehefrau, ſo verbleibt die
den Gegenſtand der Vorwegnahme ausmachende Summe
oder Sache in jedem Falle vorlaͤufig dem Manne, mit
der Verbindlichkeit der Buͤrgſchaftsleiſtung.
1519. Die Glaͤubiger der Guͤtergemeinſchaft ſind ſtets
berechtigt, die Sachen, welche den Gegenſtand der Vorweg-
nahme ausmachen, verkaufen zu laſſen, jedoch mit Vorbehalt
des zufolge des 1515ten Artikels dem Ehegatten zuſtehenden
Entſchaͤdigungsanſpruches.
Siebenter Abſchnitt.
Von den Verabredungen, wodurch den beyden Ehe-
gatten ungleiche Antheile an der Guͤtergemeinſchaft
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1520. Die Ehegatten koͤnnen in Anſehung der geſetzlich
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 662. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/674>, abgerufen am 23.11.2024.
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