Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

Fünfter Abschnitt.

Von der der Ehefrau eingeräumten Befugniß, ihr ein-
gebrachtes Vermögen schuldenfrey zurückzunehmen.

1514. Die Frau kann sich ausbedingen, das bey Ein-
gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermögen, im Falle
der Entsagung auf die Gütergemeinschaft, ganz oder zum
Theil zurückzunehmen; diese Uebereinkunft kann aber weder
auf andere, als die förmlich ausgedrückten Gegenstände,
noch zum Vortheile anderer, als der benannten Personen,
ausgedehnt werden.

Daher erstreckt sich die Befugniß der Frau, das bey Ein-
gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermögen
zurückzunehmen, nicht auf das ihr während der Ehe ange-
fallene.

Daher läßt sich die der Ehefrau eingeräumte Befugniß
nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern
eingeräumte nicht auf ihre Erben in der aufsteigenden oder
Seitenlinie ausdehnen.

In allen Fällen kann das eingebrachte Vermögen nur
nach Abzug der persönlichen Schulden der Frau, die etwa
aus der Gütergemeinschaft bezahlt wurden, zurückgenommen
werden.

Sechster Abschnitt.

Von der vertragsmäßigen Vorwegnahme.

1515. Die Verabredung, wodurch dem überlebenden Ehe-
gatten gestattet wird, vor aller Theilung eine gewisse Summe
oder eine bestimmte Menge beweglicher Sachen in Natur
vorwegzunehmen, gibt der überlebenden Ehefrau nur alsdann
ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn sie die Gütergemein-

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

Fuͤnfter Abſchnitt.

Von der der Ehefrau eingeraͤumten Befugniß, ihr ein-
gebrachtes Vermoͤgen ſchuldenfrey zuruͤckzunehmen.

1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, das bey Ein-
gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermoͤgen, im Falle
der Entſagung auf die Guͤtergemeinſchaft, ganz oder zum
Theil zuruͤckzunehmen; dieſe Uebereinkunft kann aber weder
auf andere, als die foͤrmlich ausgedruͤckten Gegenſtaͤnde,
noch zum Vortheile anderer, als der benannten Perſonen,
ausgedehnt werden.

Daher erſtreckt ſich die Befugniß der Frau, das bey Ein-
gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermoͤgen
zuruͤckzunehmen, nicht auf das ihr waͤhrend der Ehe ange-
fallene.

Daher laͤßt ſich die der Ehefrau eingeraͤumte Befugniß
nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern
eingeraͤumte nicht auf ihre Erben in der aufſteigenden oder
Seitenlinie ausdehnen.

In allen Faͤllen kann das eingebrachte Vermoͤgen nur
nach Abzug der perſoͤnlichen Schulden der Frau, die etwa
aus der Guͤtergemeinſchaft bezahlt wurden, zuruͤckgenommen
werden.

Sechster Abſchnitt.

Von der vertragsmaͤßigen Vorwegnahme.

1515. Die Verabredung, wodurch dem uͤberlebenden Ehe-
gatten geſtattet wird, vor aller Theilung eine gewiſſe Summe
oder eine beſtimmte Menge beweglicher Sachen in Natur
vorwegzunehmen, gibt der uͤberlebenden Ehefrau nur alsdann
ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn ſie die Guͤtergemein-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="5">
              <pb facs="#f0672" n="660"/>
              <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
              <p/>
            </div><lb/>
            <div n="5">
              <head> <hi rendition="#g">Fu&#x0364;nfter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der der Ehefrau eingera&#x0364;umten Befugniß, ihr ein-<lb/>
gebrachtes Vermo&#x0364;gen &#x017F;chuldenfrey zuru&#x0364;ckzunehmen.</p>
              </argument><lb/>
              <p>1514. Die Frau kann &#x017F;ich ausbedingen, das bey Ein-<lb/>
gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermo&#x0364;gen, im Falle<lb/>
der Ent&#x017F;agung auf die Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft, ganz oder zum<lb/>
Theil zuru&#x0364;ckzunehmen; die&#x017F;e Uebereinkunft kann aber weder<lb/>
auf andere, als die fo&#x0364;rmlich ausgedru&#x0364;ckten Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde,<lb/>
noch zum Vortheile anderer, als der benannten Per&#x017F;onen,<lb/>
ausgedehnt werden.</p><lb/>
              <p>Daher er&#x017F;treckt &#x017F;ich die Befugniß der Frau, das bey Ein-<lb/>
gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermo&#x0364;gen<lb/>
zuru&#x0364;ckzunehmen, nicht auf das ihr wa&#x0364;hrend der Ehe ange-<lb/>
fallene.</p><lb/>
              <p>Daher la&#x0364;ßt &#x017F;ich die der Ehefrau eingera&#x0364;umte Befugniß<lb/>
nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern<lb/>
eingera&#x0364;umte nicht auf ihre Erben in der auf&#x017F;teigenden oder<lb/>
Seitenlinie ausdehnen.</p><lb/>
              <p>In allen Fa&#x0364;llen kann das eingebrachte Vermo&#x0364;gen nur<lb/>
nach Abzug der per&#x017F;o&#x0364;nlichen Schulden der Frau, die etwa<lb/>
aus der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft bezahlt wurden, zuru&#x0364;ckgenommen<lb/>
werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="5">
              <head> <hi rendition="#g">Sechster Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der vertragsma&#x0364;ßigen Vorwegnahme.</p>
              </argument><lb/>
              <p>1515. Die Verabredung, wodurch dem u&#x0364;berlebenden Ehe-<lb/>
gatten ge&#x017F;tattet wird, vor aller Theilung eine gewi&#x017F;&#x017F;e Summe<lb/>
oder eine be&#x017F;timmte Menge beweglicher Sachen in Natur<lb/>
vorwegzunehmen, gibt der u&#x0364;berlebenden Ehefrau nur alsdann<lb/>
ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn &#x017F;ie die Gu&#x0364;tergemein-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[660/0672] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der der Ehefrau eingeraͤumten Befugniß, ihr ein- gebrachtes Vermoͤgen ſchuldenfrey zuruͤckzunehmen. 1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, das bey Ein- gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermoͤgen, im Falle der Entſagung auf die Guͤtergemeinſchaft, ganz oder zum Theil zuruͤckzunehmen; dieſe Uebereinkunft kann aber weder auf andere, als die foͤrmlich ausgedruͤckten Gegenſtaͤnde, noch zum Vortheile anderer, als der benannten Perſonen, ausgedehnt werden. Daher erſtreckt ſich die Befugniß der Frau, das bey Ein- gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermoͤgen zuruͤckzunehmen, nicht auf das ihr waͤhrend der Ehe ange- fallene. Daher laͤßt ſich die der Ehefrau eingeraͤumte Befugniß nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern eingeraͤumte nicht auf ihre Erben in der aufſteigenden oder Seitenlinie ausdehnen. In allen Faͤllen kann das eingebrachte Vermoͤgen nur nach Abzug der perſoͤnlichen Schulden der Frau, die etwa aus der Guͤtergemeinſchaft bezahlt wurden, zuruͤckgenommen werden. Sechster Abſchnitt. Von der vertragsmaͤßigen Vorwegnahme. 1515. Die Verabredung, wodurch dem uͤberlebenden Ehe- gatten geſtattet wird, vor aller Theilung eine gewiſſe Summe oder eine beſtimmte Menge beweglicher Sachen in Natur vorwegzunehmen, gibt der uͤberlebenden Ehefrau nur alsdann ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn ſie die Guͤtergemein-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/672
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 660. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/672>, abgerufen am 22.12.2024.