Vermögen zu, wenn auch dies nicht durch ein Inventar oder glaubhaftes Verzeichniß in Gewißheit gesetzt worden ist.
1511. Wenn die Ehegatten eine gewisse Summe oder eine genau bestimmte Sache in die Gütergemeinschaft ein- bringen, so führt dies die stillschweigende Uebereinkunft mit sich, daß das Eingebrachte für die vor der Ehe gemach- ten Schulden nicht verhaftet seyn solle, und es muß daher der Ehegatte, welchem dieselben oblagen, dem andern in Ansehung aller der Schulden, wodurch das versprochene Eingebrachte etwa geschmälert würde, Vergütung leisten.
1512. Die Verabredung der Schuldenabsonderung ver- hindert nicht, daß die seit Eingehung der Ehe fällig gewor- denen Zinsen und Renten der Gütergemeinschaft zur Last fallen.
1513. Wird die Gütergemeinschaft wegen der Schulden eines Ehegatten belangt, welcher in der Ehestiftung frey und ledig von allen vor der Ehe gemachten Schulden erklärt worden ist: so ist der andere Ehegatte zur Forderung einer Entschädigung berechtigt, welche entweder aus dem Antheile, der dem Ehegatten, von welchem die Schulden herrühren, aus der Gütergemeinschaft zufällt, oder aus dem ihm persönlich zustehenden Vermögen genommen wird; im Falle der Unzulänglichkeit kann aber diese Entschädigung auch ver- mittelst einer Klage auf Gewährleistung wider den Vater, die Mutter, den Ascendenten oder den Vormund, die jenen frey und ledig von den Schulden erklärt haben, gefordert werden. Diese Gewährleistung kann auch der Mann, wenn die Schuld von der Frau herrührt, während der Gütergemeinschaft geltend machen; doch ist in diesem Falle die Frau, oder ihre Erben, den Gewährleistenden bey der Aufhebung der Gütergemeinschaft eine Vergütung schuldig.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Vermoͤgen zu, wenn auch dies nicht durch ein Inventar oder glaubhaftes Verzeichniß in Gewißheit geſetzt worden iſt.
1511. Wenn die Ehegatten eine gewiſſe Summe oder eine genau beſtimmte Sache in die Guͤtergemeinſchaft ein- bringen, ſo fuͤhrt dies die ſtillſchweigende Uebereinkunft mit ſich, daß das Eingebrachte fuͤr die vor der Ehe gemach- ten Schulden nicht verhaftet ſeyn ſolle, und es muß daher der Ehegatte, welchem dieſelben oblagen, dem andern in Anſehung aller der Schulden, wodurch das verſprochene Eingebrachte etwa geſchmaͤlert wuͤrde, Verguͤtung leiſten.
1512. Die Verabredung der Schuldenabſonderung ver- hindert nicht, daß die ſeit Eingehung der Ehe faͤllig gewor- denen Zinſen und Renten der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt fallen.
1513. Wird die Guͤtergemeinſchaft wegen der Schulden eines Ehegatten belangt, welcher in der Eheſtiftung frey und ledig von allen vor der Ehe gemachten Schulden erklaͤrt worden iſt: ſo iſt der andere Ehegatte zur Forderung einer Entſchaͤdigung berechtigt, welche entweder aus dem Antheile, der dem Ehegatten, von welchem die Schulden herruͤhren, aus der Guͤtergemeinſchaft zufaͤllt, oder aus dem ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgen genommen wird; im Falle der Unzulaͤnglichkeit kann aber dieſe Entſchaͤdigung auch ver- mittelſt einer Klage auf Gewaͤhrleiſtung wider den Vater, die Mutter, den Aſcendenten oder den Vormund, die jenen frey und ledig von den Schulden erklaͤrt haben, gefordert werden. Dieſe Gewaͤhrleiſtung kann auch der Mann, wenn die Schuld von der Frau herruͤhrt, waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft geltend machen; doch iſt in dieſem Falle die Frau, oder ihre Erben, den Gewaͤhrleiſtenden bey der Aufhebung der Guͤtergemeinſchaft eine Verguͤtung ſchuldig.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Vermoͤgen zu, wenn auch dies nicht durch ein Inventar
oder glaubhaftes Verzeichniß in Gewißheit geſetzt worden iſt.
1511. Wenn die Ehegatten eine gewiſſe Summe oder
eine genau beſtimmte Sache in die Guͤtergemeinſchaft ein-
bringen, ſo fuͤhrt dies die ſtillſchweigende Uebereinkunft
mit ſich, daß das Eingebrachte fuͤr die vor der Ehe gemach-
ten Schulden nicht verhaftet ſeyn ſolle, und es muß daher
der Ehegatte, welchem dieſelben oblagen, dem andern in
Anſehung aller der Schulden, wodurch das verſprochene
Eingebrachte etwa geſchmaͤlert wuͤrde, Verguͤtung leiſten.
1512. Die Verabredung der Schuldenabſonderung ver-
hindert nicht, daß die ſeit Eingehung der Ehe faͤllig gewor-
denen Zinſen und Renten der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt
fallen.
1513. Wird die Guͤtergemeinſchaft wegen der Schulden
eines Ehegatten belangt, welcher in der Eheſtiftung frey und
ledig von allen vor der Ehe gemachten Schulden erklaͤrt
worden iſt: ſo iſt der andere Ehegatte zur Forderung einer
Entſchaͤdigung berechtigt, welche entweder aus dem Antheile,
der dem Ehegatten, von welchem die Schulden herruͤhren,
aus der Guͤtergemeinſchaft zufaͤllt, oder aus dem ihm
perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgen genommen wird; im Falle
der Unzulaͤnglichkeit kann aber dieſe Entſchaͤdigung auch ver-
mittelſt einer Klage auf Gewaͤhrleiſtung wider den Vater,
die Mutter, den Aſcendenten oder den Vormund, die jenen
frey und ledig von den Schulden erklaͤrt haben, gefordert
werden.
Dieſe Gewaͤhrleiſtung kann auch der Mann, wenn die
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 658. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/670>, abgerufen am 23.11.2024.
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