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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

Sie kann über ihr bewegliches Vermögen verfügen, und
es veräußern.
Ihre unbeweglichen Sachen aber kann sie nur mit Zu-
stimmung ihres Mannes, oder, bey dessen Weigerung, mit
Genehmigung des Gerichtes veräußern.

1450. Der Mann hat für die Unterlassung der Anle-
gung oder Wiederverwendung des Preises einer unbeweglichen
Sache, welche die in Ansehung des Vermögens abgesonderte
Frau mit Genehmigung des Gerichtes veräußert hat, nicht
zu haften, wenn er nicht zu dem Vertrage mitgewirkt hat,
oder es bewiesen wird, daß das Geld von ihm in Empfang
genommen, oder zu seinem Vortheile verwendet worden sey.
Er muß aber für jene Unterlassung einstehen, wenn der
Verkauf in seiner Gegenwart und mit seiner Einwilligung
geschehen ist; für die Nützlichkeit der Anlegung braucht er
jedoch nicht zu haften.

1451. Die Gütergemeinschaft, welche entweder durch Tren-
nung von Tisch und Bette und in Rücksicht des Vermögens,
oder in Ansehung des letztern allein, aufgehoben wurde, kann
mit Bewilligung beyder Theile wieder hergestellt werden.
Doch kann dies nur vermittelst einer vor Notarien aufge-
nommenen Urkunde geschehen, wovon das Original-Concept
aufbewahrt bleibt, und eine Ausfertigung, mit Beobachtung
der im 1445sten Artikel bestimmten Form, angeschlagen wer-
den muß.
In diesem Falle erhält die wiederhergestellte Gütergemein-
schaft von Neuem ihre Wirkung vom Tage der Heirath an,
und alles kommt wieder in denselben Zustand, als ob nie-
mals eine Vermögensabsonderung statt gefunden hätte;
jedoch ohne Nachtheil für die Vollziehung solcher Geschäfte,
welche die Frau in jener Zwischenzeit, dem 1449sten Artikel
gemäß, etwa vorgenommen hätte.
Jede Uebereinkunft, wodurch die Ehegatten ihre Güter-

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

Sie kann uͤber ihr bewegliches Vermoͤgen verfuͤgen, und
es veraͤußern.
Ihre unbeweglichen Sachen aber kann ſie nur mit Zu-
ſtimmung ihres Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, mit
Genehmigung des Gerichtes veraͤußern.

1450. Der Mann hat fuͤr die Unterlaſſung der Anle-
gung oder Wiederverwendung des Preiſes einer unbeweglichen
Sache, welche die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſonderte
Frau mit Genehmigung des Gerichtes veraͤußert hat, nicht
zu haften, wenn er nicht zu dem Vertrage mitgewirkt hat,
oder es bewieſen wird, daß das Geld von ihm in Empfang
genommen, oder zu ſeinem Vortheile verwendet worden ſey.
Er muß aber fuͤr jene Unterlaſſung einſtehen, wenn der
Verkauf in ſeiner Gegenwart und mit ſeiner Einwilligung
geſchehen iſt; fuͤr die Nuͤtzlichkeit der Anlegung braucht er
jedoch nicht zu haften.

1451. Die Guͤtergemeinſchaft, welche entweder durch Tren-
nung von Tiſch und Bette und in Ruͤckſicht des Vermoͤgens,
oder in Anſehung des letztern allein, aufgehoben wurde, kann
mit Bewilligung beyder Theile wieder hergeſtellt werden.
Doch kann dies nur vermittelſt einer vor Notarien aufge-
nommenen Urkunde geſchehen, wovon das Original-Concept
aufbewahrt bleibt, und eine Ausfertigung, mit Beobachtung
der im 1445ſten Artikel beſtimmten Form, angeſchlagen wer-
den muß.
In dieſem Falle erhaͤlt die wiederhergeſtellte Guͤtergemein-
ſchaft von Neuem ihre Wirkung vom Tage der Heirath an,
und alles kommt wieder in denſelben Zuſtand, als ob nie-
mals eine Vermoͤgensabſonderung ſtatt gefunden haͤtte;
jedoch ohne Nachtheil fuͤr die Vollziehung ſolcher Geſchaͤfte,
welche die Frau in jener Zwiſchenzeit, dem 1449ſten Artikel
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[626/0638] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Sie kann uͤber ihr bewegliches Vermoͤgen verfuͤgen, und es veraͤußern. Ihre unbeweglichen Sachen aber kann ſie nur mit Zu- ſtimmung ihres Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes veraͤußern. 1450. Der Mann hat fuͤr die Unterlaſſung der Anle- gung oder Wiederverwendung des Preiſes einer unbeweglichen Sache, welche die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſonderte Frau mit Genehmigung des Gerichtes veraͤußert hat, nicht zu haften, wenn er nicht zu dem Vertrage mitgewirkt hat, oder es bewieſen wird, daß das Geld von ihm in Empfang genommen, oder zu ſeinem Vortheile verwendet worden ſey. Er muß aber fuͤr jene Unterlaſſung einſtehen, wenn der Verkauf in ſeiner Gegenwart und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt; fuͤr die Nuͤtzlichkeit der Anlegung braucht er jedoch nicht zu haften. 1451. Die Guͤtergemeinſchaft, welche entweder durch Tren- nung von Tiſch und Bette und in Ruͤckſicht des Vermoͤgens, oder in Anſehung des letztern allein, aufgehoben wurde, kann mit Bewilligung beyder Theile wieder hergeſtellt werden. Doch kann dies nur vermittelſt einer vor Notarien aufge- nommenen Urkunde geſchehen, wovon das Original-Concept aufbewahrt bleibt, und eine Ausfertigung, mit Beobachtung der im 1445ſten Artikel beſtimmten Form, angeſchlagen wer- den muß. In dieſem Falle erhaͤlt die wiederhergeſtellte Guͤtergemein- ſchaft von Neuem ihre Wirkung vom Tage der Heirath an, und alles kommt wieder in denſelben Zuſtand, als ob nie- mals eine Vermoͤgensabſonderung ſtatt gefunden haͤtte; jedoch ohne Nachtheil fuͤr die Vollziehung ſolcher Geſchaͤfte, welche die Frau in jener Zwiſchenzeit, dem 1449ſten Artikel gemaͤß, etwa vorgenommen haͤtte. Jede Uebereinkunft, wodurch die Ehegatten ihre Guͤter-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/638>, abgerufen am 23.11.2024.