1438. Wenn der Vater und die Mutter zusammen ein gemeinschaftliches Kind ausgestattet haben, ohne den An- theil, für welchen ein jeder derselben dazu beytragen wollte, auszudrücken, so wird dafür gehalten, daß jeder von ihnen die Hälfte des Brautschatzes gegeben habe, dieser mag nun in Sachen, welche zur Gütergemeinschaft gehören, oder aus dem, einem der beyden Ehegatten persönlich zu- stehenden, Vermögen, gegeben oder versprochen worden seyn.
In dem zweyten Falle hat der Ehegatte, dessen ei- genthümliche unbewegliche oder sonstige Sache zum Braut- schatze gegeben wurde, einen Entschädigungsanspruch auf das Vermögen des andern wegen der Hälfte des Braut- schatzes, mit Rücksicht auf den Werth, welchen die ge- gebene Sache zur Zeit der Schenkung gehabt hat.
1439. Hat der Mann allein einem gemeinschaftlichen Kinde aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft einen Brautschatz gegeben, so fällt er dieser zur Last, und die Frau muß, im Falle sie die Gütergemeinschaft angenommen hat, die Hälfte des Brautschatzes übernehmen, wenn nicht der Mann ausdrücklich erklärt hat, daß er das Ganze, oder doch einen größern Theil, als die Hälfte, übernehmen wolle.
1440. Zur Gewährleistung für den Brautschatz ist ein jeder, welcher denselben gab, verbunden; auch muß solcher, in Ermangelung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, von dem Tage der Heirath an, wenn gleich für die Auszah- lung eine andere Zeit festgesetzt wäre, verzinset werden.
Dritter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gütergemeinschaft und einigen ihrer Folgen.
1441. Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst: 1) durch den natürlichen und 2) durch den bürgerlichen Tod; 3)
620 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1438. Wenn der Vater und die Mutter zuſammen ein gemeinſchaftliches Kind ausgeſtattet haben, ohne den An- theil, fuͤr welchen ein jeder derſelben dazu beytragen wollte, auszudruͤcken, ſo wird dafuͤr gehalten, daß jeder von ihnen die Haͤlfte des Brautſchatzes gegeben habe, dieſer mag nun in Sachen, welche zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤren, oder aus dem, einem der beyden Ehegatten perſoͤnlich zu- ſtehenden, Vermoͤgen, gegeben oder verſprochen worden ſeyn.
In dem zweyten Falle hat der Ehegatte, deſſen ei- genthuͤmliche unbewegliche oder ſonſtige Sache zum Braut- ſchatze gegeben wurde, einen Entſchaͤdigungsanſpruch auf das Vermoͤgen des andern wegen der Haͤlfte des Braut- ſchatzes, mit Ruͤckſicht auf den Werth, welchen die ge- gebene Sache zur Zeit der Schenkung gehabt hat.
1439. Hat der Mann allein einem gemeinſchaftlichen Kinde aus dem Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft einen Brautſchatz gegeben, ſo faͤllt er dieſer zur Laſt, und die Frau muß, im Falle ſie die Guͤtergemeinſchaft angenommen hat, die Haͤlfte des Brautſchatzes uͤbernehmen, wenn nicht der Mann ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß er das Ganze, oder doch einen groͤßern Theil, als die Haͤlfte, uͤbernehmen wolle.
1440. Zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr den Brautſchatz iſt ein jeder, welcher denſelben gab, verbunden; auch muß ſolcher, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, von dem Tage der Heirath an, wenn gleich fuͤr die Auszah- lung eine andere Zeit feſtgeſetzt waͤre, verzinſet werden.
Dritter Abſchnitt.
Von der Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen.
1441. Die Guͤtergemeinſchaft wird aufgeloͤst: 1) durch den natuͤrlichen und 2) durch den buͤrgerlichen Tod; 3)
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620 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1438. Wenn der Vater und die Mutter zuſammen ein
gemeinſchaftliches Kind ausgeſtattet haben, ohne den An-
theil, fuͤr welchen ein jeder derſelben dazu beytragen wollte,
auszudruͤcken, ſo wird dafuͤr gehalten, daß jeder von
ihnen die Haͤlfte des Brautſchatzes gegeben habe, dieſer
mag nun in Sachen, welche zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤren,
oder aus dem, einem der beyden Ehegatten perſoͤnlich zu-
ſtehenden, Vermoͤgen, gegeben oder verſprochen worden ſeyn.
In dem zweyten Falle hat der Ehegatte, deſſen ei-
genthuͤmliche unbewegliche oder ſonſtige Sache zum Braut-
ſchatze gegeben wurde, einen Entſchaͤdigungsanſpruch auf
das Vermoͤgen des andern wegen der Haͤlfte des Braut-
ſchatzes, mit Ruͤckſicht auf den Werth, welchen die ge-
gebene Sache zur Zeit der Schenkung gehabt hat.
1439. Hat der Mann allein einem gemeinſchaftlichen
Kinde aus dem Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft einen
Brautſchatz gegeben, ſo faͤllt er dieſer zur Laſt, und die
Frau muß, im Falle ſie die Guͤtergemeinſchaft angenommen hat,
die Haͤlfte des Brautſchatzes uͤbernehmen, wenn nicht der
Mann ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß er das Ganze, oder
doch einen groͤßern Theil, als die Haͤlfte, uͤbernehmen wolle.
1440. Zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr den Brautſchatz iſt ein
jeder, welcher denſelben gab, verbunden; auch muß ſolcher,
in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, von
dem Tage der Heirath an, wenn gleich fuͤr die Auszah-
lung eine andere Zeit feſtgeſetzt waͤre, verzinſet werden.
Dritter Abſchnitt.
Von der Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft und einigen
ihrer Folgen.
1441. Die Guͤtergemeinſchaft wird aufgeloͤst: 1) durch
den natuͤrlichen und 2) durch den buͤrgerlichen Tod; 3)
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 620. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/632>, abgerufen am 23.11.2024.
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