1430. Verpachtungen von neun oder weniger Jahren, welche der Mann für sich allein in Ansehung der Güter seiner Frau, früher, als drey Jahre vor dem Ende der lau- fenden Pachtung, wenn von Feldgütern die Rede ist, oder früher, als zwey Jahre vor demselben Zeitpunkte, wenn von Häusern die Rede ist, eingegangen oder erneuert hat, sind ohne Wirkung, wenn nicht deren Vollziehung vor Auflö- sung der Gütergemeinschaft ihren Anfang genommen hat.
1431. Die Frau, welche sich in Angelegenheiten der Gütergemeinschaft oder ihres Mannes solidarisch mit dem- selben verbindlich macht, wird in Beziehung auf ihn nur so betrachtet, als hätte sie sich als Bürge verpflichtet; sie muß daher für die übernommene Verbindlichkeit entschädigt werden.
1432. Dem Manne, welcher wegen des von seiner Frau vorgenommenen Verkaufes einer ihr persönlich zugehörigen unbeweglichen Sache solidarisch, oder auf andere Weise, die Gewährleistung übernommen hat, steht ebenfalls, wenn er deshalb in Anspruch genommen wird, eine Entschädi- gungsforderung gegen sie, sowohl in Rücksicht ihres An- theiles an der Gütergemeinschaft, als des ihr persönlich zu- stehenden Vermögens zu.
1433. Ist eine unbewegliche Sache, die einem der Ehegatten zugehörte, verkauft, oder sind Dienstbarkeiten, wozu Grundstücke, die einem von ihnen eigen sind, berech- tigt waren, mit Gelde losgekauft worden, und ist der Preis davon in die Gütergemeinschaft gefallen, ohne daß eine Wiederverwendung statt gefunden hat: so ist der Ehegatte, welchem entweder die verkaufte unbewegliche Sache oder die losgekaufte Dienstbarkeit zugehörte, berechtigt, diesen Preis aus der Gütergemeinschaft vorweg zu nehmen.
1434. In Hinsicht des Mannes wird angenommen, daß eine Wiederverwendung statt gefunden habe, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklärt hat, daß dieselbe
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1430. Verpachtungen von neun oder weniger Jahren, welche der Mann fuͤr ſich allein in Anſehung der Guͤter ſeiner Frau, fruͤher, als drey Jahre vor dem Ende der lau- fenden Pachtung, wenn von Feldguͤtern die Rede iſt, oder fruͤher, als zwey Jahre vor demſelben Zeitpunkte, wenn von Haͤuſern die Rede iſt, eingegangen oder erneuert hat, ſind ohne Wirkung, wenn nicht deren Vollziehung vor Aufloͤ- ſung der Guͤtergemeinſchaft ihren Anfang genommen hat.
1431. Die Frau, welche ſich in Angelegenheiten der Guͤtergemeinſchaft oder ihres Mannes ſolidariſch mit dem- ſelben verbindlich macht, wird in Beziehung auf ihn nur ſo betrachtet, als haͤtte ſie ſich als Buͤrge verpflichtet; ſie muß daher fuͤr die uͤbernommene Verbindlichkeit entſchaͤdigt werden.
1432. Dem Manne, welcher wegen des von ſeiner Frau vorgenommenen Verkaufes einer ihr perſoͤnlich zugehoͤrigen unbeweglichen Sache ſolidariſch, oder auf andere Weiſe, die Gewaͤhrleiſtung uͤbernommen hat, ſteht ebenfalls, wenn er deshalb in Anſpruch genommen wird, eine Entſchaͤdi- gungsforderung gegen ſie, ſowohl in Ruͤckſicht ihres An- theiles an der Guͤtergemeinſchaft, als des ihr perſoͤnlich zu- ſtehenden Vermoͤgens zu.
1433. Iſt eine unbewegliche Sache, die einem der Ehegatten zugehoͤrte, verkauft, oder ſind Dienſtbarkeiten, wozu Grundſtuͤcke, die einem von ihnen eigen ſind, berech- tigt waren, mit Gelde losgekauft worden, und iſt der Preis davon in die Guͤtergemeinſchaft gefallen, ohne daß eine Wiederverwendung ſtatt gefunden hat: ſo iſt der Ehegatte, welchem entweder die verkaufte unbewegliche Sache oder die losgekaufte Dienſtbarkeit zugehoͤrte, berechtigt, dieſen Preis aus der Guͤtergemeinſchaft vorweg zu nehmen.
1434. In Hinſicht des Mannes wird angenommen, daß eine Wiederverwendung ſtatt gefunden habe, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklaͤrt hat, daß dieſelbe
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1430. Verpachtungen von neun oder weniger Jahren,
welche der Mann fuͤr ſich allein in Anſehung der Guͤter
ſeiner Frau, fruͤher, als drey Jahre vor dem Ende der lau-
fenden Pachtung, wenn von Feldguͤtern die Rede iſt, oder
fruͤher, als zwey Jahre vor demſelben Zeitpunkte, wenn von
Haͤuſern die Rede iſt, eingegangen oder erneuert hat, ſind
ohne Wirkung, wenn nicht deren Vollziehung vor Aufloͤ-
ſung der Guͤtergemeinſchaft ihren Anfang genommen hat.
1431. Die Frau, welche ſich in Angelegenheiten der
Guͤtergemeinſchaft oder ihres Mannes ſolidariſch mit dem-
ſelben verbindlich macht, wird in Beziehung auf ihn nur ſo
betrachtet, als haͤtte ſie ſich als Buͤrge verpflichtet; ſie muß
daher fuͤr die uͤbernommene Verbindlichkeit entſchaͤdigt werden.
1432. Dem Manne, welcher wegen des von ſeiner Frau
vorgenommenen Verkaufes einer ihr perſoͤnlich zugehoͤrigen
unbeweglichen Sache ſolidariſch, oder auf andere Weiſe, die
Gewaͤhrleiſtung uͤbernommen hat, ſteht ebenfalls, wenn
er deshalb in Anſpruch genommen wird, eine Entſchaͤdi-
gungsforderung gegen ſie, ſowohl in Ruͤckſicht ihres An-
theiles an der Guͤtergemeinſchaft, als des ihr perſoͤnlich zu-
ſtehenden Vermoͤgens zu.
1433. Iſt eine unbewegliche Sache, die einem der
Ehegatten zugehoͤrte, verkauft, oder ſind Dienſtbarkeiten,
wozu Grundſtuͤcke, die einem von ihnen eigen ſind, berech-
tigt waren, mit Gelde losgekauft worden, und iſt der Preis
davon in die Guͤtergemeinſchaft gefallen, ohne daß eine
Wiederverwendung ſtatt gefunden hat: ſo iſt der Ehegatte,
welchem entweder die verkaufte unbewegliche Sache oder die
losgekaufte Dienſtbarkeit zugehoͤrte, berechtigt, dieſen Preis
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 616. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/628>, abgerufen am 23.11.2024.
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