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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

1426. Für Handlungen, welche die Frau ohne Zustim-
mung ihres Mannes, wenn gleich mit Genehmigung des
Gerichtes, vornahm, ist das Vermögen der Gütergemein-
schaft nicht verhaftet, außer wenn sie als öffentliche Han-
delsfrau und in ihren Handelsangelegenheiten sich verbindlich
gemacht hat.

1427. Die Frau kann, sogar um ihren Mann aus
dem Gefängnisse zu befreyen, oder in dessen Abwesenheit
ihren Kindern eine Versorgung zu verschaffen, nur nach vor-
hergehender Genehmigung des Gerichtes sich verbindlich machen
oder das Vermögen der Gütergemeinschaft verpfänden.

1428. Der Mann hat die Verwaltung des gesammten
der Frau persönlich zugehörigen Vermögens.
Er kann alle der Frau zustehenden, auf bewegliche Sachen
oder den bloßen Besitz sich beziehenden, Klagen allein geltend
machen.
Er kann aber ohne Zustimmung seiner Frau die ihr
persönlich zugehörigen unbeweglichen Sachen nicht veräußern.
Er muß für jede Verschlimmerung des seiner Frau persön-
lich zugehörigen Vermögens einstehen, in so fern dieselbe
durch einen Mangel der zu dessen Erhaltung dienlichen Vor-
kehrungen verursacht wurde.

1429. Mieth- und Pachtcontracte, welche der Mann für
sich allein in Ansehung der Güter seiner Frau auf mehr als
neun Jahre eingegangen hat, sind, wenn inzwischen die
Gütergemeinschaft aufgelöst wird, für die Frau und deren
Erben nur äuf die Zeit verbindlich, welche entweder von
dem ersten Zeitabschnitte von neun Jahren, wenn die Con-
trahenten sich darin noch befinden, oder von dem zweyten
Abschnitte und so weiter, noch übrig sind, so daß der
Pachter nur während des Zeitabschnittes von neun Jahren,
worin er sich wirklich befindet, seine Benutzungen fortzu-
setzen berechtigt ist.

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

1426. Fuͤr Handlungen, welche die Frau ohne Zuſtim-
mung ihres Mannes, wenn gleich mit Genehmigung des
Gerichtes, vornahm, iſt das Vermoͤgen der Guͤtergemein-
ſchaft nicht verhaftet, außer wenn ſie als oͤffentliche Han-
delsfrau und in ihren Handelsangelegenheiten ſich verbindlich
gemacht hat.

1427. Die Frau kann, ſogar um ihren Mann aus
dem Gefaͤngniſſe zu befreyen, oder in deſſen Abweſenheit
ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, nur nach vor-
hergehender Genehmigung des Gerichtes ſich verbindlich machen
oder das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft verpfaͤnden.

1428. Der Mann hat die Verwaltung des geſammten
der Frau perſoͤnlich zugehoͤrigen Vermoͤgens.
Er kann alle der Frau zuſtehenden, auf bewegliche Sachen
oder den bloßen Beſitz ſich beziehenden, Klagen allein geltend
machen.
Er kann aber ohne Zuſtimmung ſeiner Frau die ihr
perſoͤnlich zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen nicht veraͤußern.
Er muß fuͤr jede Verſchlimmerung des ſeiner Frau perſoͤn-
lich zugehoͤrigen Vermoͤgens einſtehen, in ſo fern dieſelbe
durch einen Mangel der zu deſſen Erhaltung dienlichen Vor-
kehrungen verurſacht wurde.

1429. Mieth- und Pachtcontracte, welche der Mann fuͤr
ſich allein in Anſehung der Guͤter ſeiner Frau auf mehr als
neun Jahre eingegangen hat, ſind, wenn inzwiſchen die
Guͤtergemeinſchaft aufgeloͤst wird, fuͤr die Frau und deren
Erben nur aͤuf die Zeit verbindlich, welche entweder von
dem erſten Zeitabſchnitte von neun Jahren, wenn die Con-
trahenten ſich darin noch befinden, oder von dem zweyten
Abſchnitte und ſo weiter, noch uͤbrig ſind, ſo daß der
Pachter nur waͤhrend des Zeitabſchnittes von neun Jahren,
worin er ſich wirklich befindet, ſeine Benutzungen fortzu-
ſetzen berechtigt iſt.

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[614/0626] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 1426. Fuͤr Handlungen, welche die Frau ohne Zuſtim- mung ihres Mannes, wenn gleich mit Genehmigung des Gerichtes, vornahm, iſt das Vermoͤgen der Guͤtergemein- ſchaft nicht verhaftet, außer wenn ſie als oͤffentliche Han- delsfrau und in ihren Handelsangelegenheiten ſich verbindlich gemacht hat. 1427. Die Frau kann, ſogar um ihren Mann aus dem Gefaͤngniſſe zu befreyen, oder in deſſen Abweſenheit ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, nur nach vor- hergehender Genehmigung des Gerichtes ſich verbindlich machen oder das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft verpfaͤnden. 1428. Der Mann hat die Verwaltung des geſammten der Frau perſoͤnlich zugehoͤrigen Vermoͤgens. Er kann alle der Frau zuſtehenden, auf bewegliche Sachen oder den bloßen Beſitz ſich beziehenden, Klagen allein geltend machen. Er kann aber ohne Zuſtimmung ſeiner Frau die ihr perſoͤnlich zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen nicht veraͤußern. Er muß fuͤr jede Verſchlimmerung des ſeiner Frau perſoͤn- lich zugehoͤrigen Vermoͤgens einſtehen, in ſo fern dieſelbe durch einen Mangel der zu deſſen Erhaltung dienlichen Vor- kehrungen verurſacht wurde. 1429. Mieth- und Pachtcontracte, welche der Mann fuͤr ſich allein in Anſehung der Guͤter ſeiner Frau auf mehr als neun Jahre eingegangen hat, ſind, wenn inzwiſchen die Guͤtergemeinſchaft aufgeloͤst wird, fuͤr die Frau und deren Erben nur aͤuf die Zeit verbindlich, welche entweder von dem erſten Zeitabſchnitte von neun Jahren, wenn die Con- trahenten ſich darin noch befinden, oder von dem zweyten Abſchnitte und ſo weiter, noch uͤbrig ſind, ſo daß der Pachter nur waͤhrend des Zeitabſchnittes von neun Jahren, worin er ſich wirklich befindet, ſeine Benutzungen fortzu- ſetzen berechtigt iſt.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/626>, abgerufen am 23.11.2024.