1411. Die Schulden einer bloß aus beweglichen Sa- chen bestehenden Erbschaft, welche den Ehegatten wäh- rend der Ehe anfällt, hat die Gütergemeinschaft ganz zu übernehmen.
1412. Die Schulden einer bloß aus unbeweglichen Sa- chen bestehenden Erbschaft, welche einem der Ehegatten während der Ehe anfällt, fallen der Gütergemeinschaft gar nicht zur Last; doch behalten die Gläubiger das Recht, wegen ihrer Befriedigung sich an die unbeweglichen Sachen dieser Erbschaft zu halten. Dessen ungeachtet können die Gläubiger der Erbschaft, wenn dieselbe dem Manne anfiel, sich wegen ihrer Befrie- digung sowohl an das diesem eigenthümliche Vermögen, als an das Vermögen der Gütergemeinschaft halten; in diesem zweyten Falle bleibt gleichwohl der Frau oder ihren Erben eine Vergütung vorbehalten. 1413. Wenn die bloß aus unbeweglichen Sachen be- stehende Erbschaft der Ehefrau anfiel, und diese sie mit Bewilligung ihres Mannes annahm, so können sich die Erb- schaftsgläubiger wegen ihrer Befriedigung an das sämmt- liche der Ehefrau persönlich zustehende Vermögen halten; ward hingegen die Erbschaft von der Ehefrau nur mit Ge- nehmigung des Gerichtes, im Falle der Weigerung ihres Mannes, angenommen: so können die Gläubiger, wenn die zur Erbschaft gehörigen unbeweglichen Sachen nicht zureichen, sich nur an das bloße Eigenthum des übrigen der Frau persönlich zustehenden Vermögens halten.
1414. Wenn die einem der Ehegatten angefallene Erb- schaft zum Theil aus beweglichen, zum Theil aus unbe- weglichen Sachen besteht, so fallen die darauf haftenden Schulden der Gütergemeinschaft nur nach dem Verhältnisse, worin die beweglichen Sachen zu den Schulden bey- tragen, und mit Rücksicht auf den Werth dieser beweglichen
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1411. Die Schulden einer bloß aus beweglichen Sa- chen beſtehenden Erbſchaft, welche den Ehegatten waͤh- rend der Ehe anfaͤllt, hat die Guͤtergemeinſchaft ganz zu uͤbernehmen.
1412. Die Schulden einer bloß aus unbeweglichen Sa- chen beſtehenden Erbſchaft, welche einem der Ehegatten waͤhrend der Ehe anfaͤllt, fallen der Guͤtergemeinſchaft gar nicht zur Laſt; doch behalten die Glaͤubiger das Recht, wegen ihrer Befriedigung ſich an die unbeweglichen Sachen dieſer Erbſchaft zu halten. Deſſen ungeachtet koͤnnen die Glaͤubiger der Erbſchaft, wenn dieſelbe dem Manne anfiel, ſich wegen ihrer Befrie- digung ſowohl an das dieſem eigenthuͤmliche Vermoͤgen, als an das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft halten; in dieſem zweyten Falle bleibt gleichwohl der Frau oder ihren Erben eine Verguͤtung vorbehalten. 1413. Wenn die bloß aus unbeweglichen Sachen be- ſtehende Erbſchaft der Ehefrau anfiel, und dieſe ſie mit Bewilligung ihres Mannes annahm, ſo koͤnnen ſich die Erb- ſchaftsglaͤubiger wegen ihrer Befriedigung an das ſaͤmmt- liche der Ehefrau perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen halten; ward hingegen die Erbſchaft von der Ehefrau nur mit Ge- nehmigung des Gerichtes, im Falle der Weigerung ihres Mannes, angenommen: ſo koͤnnen die Glaͤubiger, wenn die zur Erbſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen nicht zureichen, ſich nur an das bloße Eigenthum des uͤbrigen der Frau perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens halten.
1414. Wenn die einem der Ehegatten angefallene Erb- ſchaft zum Theil aus beweglichen, zum Theil aus unbe- weglichen Sachen beſteht, ſo fallen die darauf haftenden Schulden der Guͤtergemeinſchaft nur nach dem Verhaͤltniſſe, worin die beweglichen Sachen zu den Schulden bey- tragen, und mit Ruͤckſicht auf den Werth dieſer beweglichen
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1411. Die Schulden einer bloß aus beweglichen Sa-
chen beſtehenden Erbſchaft, welche den Ehegatten waͤh-
rend der Ehe anfaͤllt, hat die Guͤtergemeinſchaft ganz zu
uͤbernehmen.
1412. Die Schulden einer bloß aus unbeweglichen Sa-
chen beſtehenden Erbſchaft, welche einem der Ehegatten
waͤhrend der Ehe anfaͤllt, fallen der Guͤtergemeinſchaft gar
nicht zur Laſt; doch behalten die Glaͤubiger das Recht,
wegen ihrer Befriedigung ſich an die unbeweglichen Sachen
dieſer Erbſchaft zu halten.
Deſſen ungeachtet koͤnnen die Glaͤubiger der Erbſchaft,
wenn dieſelbe dem Manne anfiel, ſich wegen ihrer Befrie-
digung ſowohl an das dieſem eigenthuͤmliche Vermoͤgen, als
an das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft halten; in dieſem
zweyten Falle bleibt gleichwohl der Frau oder ihren Erben
eine Verguͤtung vorbehalten.
1413. Wenn die bloß aus unbeweglichen Sachen be-
ſtehende Erbſchaft der Ehefrau anfiel, und dieſe ſie mit
Bewilligung ihres Mannes annahm, ſo koͤnnen ſich die Erb-
ſchaftsglaͤubiger wegen ihrer Befriedigung an das ſaͤmmt-
liche der Ehefrau perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen halten;
ward hingegen die Erbſchaft von der Ehefrau nur mit Ge-
nehmigung des Gerichtes, im Falle der Weigerung ihres
Mannes, angenommen: ſo koͤnnen die Glaͤubiger, wenn
die zur Erbſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen nicht
zureichen, ſich nur an das bloße Eigenthum des uͤbrigen
der Frau perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens halten.
1414. Wenn die einem der Ehegatten angefallene Erb-
ſchaft zum Theil aus beweglichen, zum Theil aus unbe-
weglichen Sachen beſteht, ſo fallen die darauf haftenden
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worin die beweglichen Sachen zu den Schulden bey-
tragen, und mit Ruͤckſicht auf den Werth dieſer beweglichen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 606. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/618>, abgerufen am 23.11.2024.
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