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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Erster Abschnitt.

Von dem, was activ und passiv zur Gütergemeinschaft
gehört.

§. 1.

Von dem Activbestande (Vermögen) der Güter-
gemeinschaft.

1401. Zu dem Activbestande der Gütergemeinschaft gehört:

1) Alles bewegliche Vermögen, und zwar nicht nur dasje-
nige, welches die Ehegatten an dem Tage der Abschließung
ihrer Heirath besaßen, sondern auch das, welches ihnen
während der Ehe durch Erbrecht oder selbst durch Schenkung
zufällt, wenn nicht in letzterem Falle der Schenker das Ge-
gentheil bestimmt hat;

2) Alle während der Ehe fällig gewordenen oder gezo-
genen Nutzungen, Einkünfte, Zinsen und Gefälle jeder Art,
welche von dem, den Ehegatten entweder schon bey Abschlie-
ßung der Heirath zugehörenden, oder während der Ehe aus
irgend einem Rechtsgrunde angefallenen, Vermögen herrühren;

3) Alle unbeweglichen Sachen, die während der Ehe
erworben wurden.

1402. Jede unbewegliche Sache wird als Erwerb der
Gütergemeinschaft betrachtet, wenn nicht bewiesen wird,
daß einem der Ehegatten, entweder schon vor der Ehe das.
Eigenthum oder der rechtmäßige Besitz derselben zustand,
oder daß sie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung
ihm zugefallen sey.

1403. Die Benutzung der Holzschläge, wie auch die
Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke, fällt in die Güter-
gemeinschaft, in so fern sie, nach den in dem Titel: von dem
Nießbrauche, dem Gebrauche und dem Wohnungsrechte,
erklärten Regeln, als Gegenstand des Nießbrauches betrachtet
werden können.

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Erſter Abſchnitt.

Von dem, was activ und paſſiv zur Guͤtergemeinſchaft
gehoͤrt.

§. 1.

Von dem Activbeſtande (Vermoͤgen) der Guͤter-
gemeinſchaft.

1401. Zu dem Activbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehoͤrt:

1) Alles bewegliche Vermoͤgen, und zwar nicht nur dasje-
nige, welches die Ehegatten an dem Tage der Abſchließung
ihrer Heirath beſaßen, ſondern auch das, welches ihnen
waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder ſelbſt durch Schenkung
zufaͤllt, wenn nicht in letzterem Falle der Schenker das Ge-
gentheil beſtimmt hat;

2) Alle waͤhrend der Ehe faͤllig gewordenen oder gezo-
genen Nutzungen, Einkuͤnfte, Zinſen und Gefaͤlle jeder Art,
welche von dem, den Ehegatten entweder ſchon bey Abſchlie-
ßung der Heirath zugehoͤrenden, oder waͤhrend der Ehe aus
irgend einem Rechtsgrunde angefallenen, Vermoͤgen herruͤhren;

3) Alle unbeweglichen Sachen, die waͤhrend der Ehe
erworben wurden.

1402. Jede unbewegliche Sache wird als Erwerb der
Guͤtergemeinſchaft betrachtet, wenn nicht bewieſen wird,
daß einem der Ehegatten, entweder ſchon vor der Ehe daſ.
Eigenthum oder der rechtmaͤßige Beſitz derſelben zuſtand,
oder daß ſie waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung
ihm zugefallen ſey.

1403. Die Benutzung der Holzſchlaͤge, wie auch die
Ausbeute der Steinbruͤche und Bergwerke, faͤllt in die Guͤter-
gemeinſchaft, in ſo fern ſie, nach den in dem Titel: von dem
Nießbrauche, dem Gebrauche und dem Wohnungsrechte,
erklaͤrten Regeln, als Gegenſtand des Nießbrauches betrachtet
werden koͤnnen.

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[598/0610] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Erſter Abſchnitt. Von dem, was activ und paſſiv zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrt. §. 1. Von dem Activbeſtande (Vermoͤgen) der Guͤter- gemeinſchaft. 1401. Zu dem Activbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehoͤrt: 1) Alles bewegliche Vermoͤgen, und zwar nicht nur dasje- nige, welches die Ehegatten an dem Tage der Abſchließung ihrer Heirath beſaßen, ſondern auch das, welches ihnen waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder ſelbſt durch Schenkung zufaͤllt, wenn nicht in letzterem Falle der Schenker das Ge- gentheil beſtimmt hat; 2) Alle waͤhrend der Ehe faͤllig gewordenen oder gezo- genen Nutzungen, Einkuͤnfte, Zinſen und Gefaͤlle jeder Art, welche von dem, den Ehegatten entweder ſchon bey Abſchlie- ßung der Heirath zugehoͤrenden, oder waͤhrend der Ehe aus irgend einem Rechtsgrunde angefallenen, Vermoͤgen herruͤhren; 3) Alle unbeweglichen Sachen, die waͤhrend der Ehe erworben wurden. 1402. Jede unbewegliche Sache wird als Erwerb der Guͤtergemeinſchaft betrachtet, wenn nicht bewieſen wird, daß einem der Ehegatten, entweder ſchon vor der Ehe daſ. Eigenthum oder der rechtmaͤßige Beſitz derſelben zuſtand, oder daß ſie waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſey. 1403. Die Benutzung der Holzſchlaͤge, wie auch die Ausbeute der Steinbruͤche und Bergwerke, faͤllt in die Guͤter- gemeinſchaft, in ſo fern ſie, nach den in dem Titel: von dem Nießbrauche, dem Gebrauche und dem Wohnungsrechte, erklaͤrten Regeln, als Gegenſtand des Nießbrauches betrachtet werden koͤnnen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/610>, abgerufen am 23.11.2024.