desselben so lange fortzusetzen, bis der Erbe dessen Leitung zu übernehmen im Stande ist.
1374. Er ist schuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus- wirthes auf die Besorgung des Geschäftes zu verwenden. Gleichwohl ist der Richter befugt, mit Rücksicht auf die Umstände, welche jenen zur Uebernahme des Geschäftes be- wogen haben, die Schadloshaltung zu ermäßigen, wozu Versehen oder Nachlässigkeit des Geschäftsführers etwa Ver- anlassung geben könnten.
1375. Der Eigenthümer, dessen Geschäft gut verwaltet wurde, muß die in seinem Namen von dem Geschäftsführer eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen, ihn wegen der persönlich übernommenen Verpflichtungen entschädigen, und alle von demselben gemachten nützlichen oder nothwendigen Auslagen ersetzen.
1376. Wer aus Irrthum oder wissentlich etwas an- nimmt, was ihm nicht gebührt, ist verbunden, es demje- nigen zurückzugeben, von dem er es unbefugt angenommen hat.
1377. Hat jemand eine Schuld, wozu er aus Irrthum sich verbunden glaubte, getilgt, so ist er berechtigt, sie von dem Gläubiger zurückzufordern. Dies Recht hat jedoch in dem Falle nicht mehr statt, wo der Gläubiger, wegen der erhaltenen Zahlung, die Verschreibung vernichtet hat, wiewohl dem, welcher die Zahlung geleistet hat, eine Entschädigungsklage wider den wahren Schuldner vorbehalten bleibt.
1378. Hatte der Empfänger nicht redlich gehandelt, so ist er zum Ersatze sowohl des Capitals, als der Zinsen oder Nutzungen von dem Tage der Zahlung an, verbunden.
1379. Ist der unbefugt angenommene Gegenstand eine unbewegliche oder eine bewegliche körperliche Sache, so ist der Empfänger verbunden, sie in Natur zurückzugeben, wenn sie noch vorhanden ist, oder deren Werth zu ersetzen, wenn
III. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
deſſelben ſo lange fortzuſetzen, bis der Erbe deſſen Leitung zu uͤbernehmen im Stande iſt.
1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus- wirthes auf die Beſorgung des Geſchaͤftes zu verwenden. Gleichwohl iſt der Richter befugt, mit Ruͤckſicht auf die Umſtaͤnde, welche jenen zur Uebernahme des Geſchaͤftes be- wogen haben, die Schadloshaltung zu ermaͤßigen, wozu Verſehen oder Nachlaͤſſigkeit des Geſchaͤftsfuͤhrers etwa Ver- anlaſſung geben koͤnnten.
1375. Der Eigenthuͤmer, deſſen Geſchaͤft gut verwaltet wurde, muß die in ſeinem Namen von dem Geſchaͤftsfuͤhrer eingegangenen Verbindlichkeiten erfuͤllen, ihn wegen der perſoͤnlich uͤbernommenen Verpflichtungen entſchaͤdigen, und alle von demſelben gemachten nuͤtzlichen oder nothwendigen Auslagen erſetzen.
1376. Wer aus Irrthum oder wiſſentlich etwas an- nimmt, was ihm nicht gebuͤhrt, iſt verbunden, es demje- nigen zuruͤckzugeben, von dem er es unbefugt angenommen hat.
1377. Hat jemand eine Schuld, wozu er aus Irrthum ſich verbunden glaubte, getilgt, ſo iſt er berechtigt, ſie von dem Glaͤubiger zuruͤckzufordern. Dies Recht hat jedoch in dem Falle nicht mehr ſtatt, wo der Glaͤubiger, wegen der erhaltenen Zahlung, die Verſchreibung vernichtet hat, wiewohl dem, welcher die Zahlung geleiſtet hat, eine Entſchaͤdigungsklage wider den wahren Schuldner vorbehalten bleibt.
1378. Hatte der Empfaͤnger nicht redlich gehandelt, ſo iſt er zum Erſatze ſowohl des Capitals, als der Zinſen oder Nutzungen von dem Tage der Zahlung an, verbunden.
1379. Iſt der unbefugt angenommene Gegenſtand eine unbewegliche oder eine bewegliche koͤrperliche Sache, ſo iſt der Empfaͤnger verbunden, ſie in Natur zuruͤckzugeben, wenn ſie noch vorhanden iſt, oder deren Werth zu erſetzen, wenn
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III. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
deſſelben ſo lange fortzuſetzen, bis der Erbe deſſen Leitung
zu uͤbernehmen im Stande iſt.
1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus-
wirthes auf die Beſorgung des Geſchaͤftes zu verwenden.
Gleichwohl iſt der Richter befugt, mit Ruͤckſicht auf die
Umſtaͤnde, welche jenen zur Uebernahme des Geſchaͤftes be-
wogen haben, die Schadloshaltung zu ermaͤßigen, wozu
Verſehen oder Nachlaͤſſigkeit des Geſchaͤftsfuͤhrers etwa Ver-
anlaſſung geben koͤnnten.
1375. Der Eigenthuͤmer, deſſen Geſchaͤft gut verwaltet
wurde, muß die in ſeinem Namen von dem Geſchaͤftsfuͤhrer
eingegangenen Verbindlichkeiten erfuͤllen, ihn wegen der
perſoͤnlich uͤbernommenen Verpflichtungen entſchaͤdigen, und
alle von demſelben gemachten nuͤtzlichen oder nothwendigen
Auslagen erſetzen.
1376. Wer aus Irrthum oder wiſſentlich etwas an-
nimmt, was ihm nicht gebuͤhrt, iſt verbunden, es demje-
nigen zuruͤckzugeben, von dem er es unbefugt angenommen hat.
1377. Hat jemand eine Schuld, wozu er aus Irrthum
ſich verbunden glaubte, getilgt, ſo iſt er berechtigt, ſie
von dem Glaͤubiger zuruͤckzufordern.
Dies Recht hat jedoch in dem Falle nicht mehr ſtatt,
wo der Glaͤubiger, wegen der erhaltenen Zahlung, die
Verſchreibung vernichtet hat, wiewohl dem, welcher die
Zahlung geleiſtet hat, eine Entſchaͤdigungsklage wider den
wahren Schuldner vorbehalten bleibt.
1378. Hatte der Empfaͤnger nicht redlich gehandelt, ſo iſt
er zum Erſatze ſowohl des Capitals, als der Zinſen oder
Nutzungen von dem Tage der Zahlung an, verbunden.
1379. Iſt der unbefugt angenommene Gegenſtand eine
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/598>, abgerufen am 23.11.2024.
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