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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.

Es beweist vollständig wider den, welcher es abgelegt
hat, kann aber zu dessen Nachtheile nicht getheilt werden.

Man kann es nicht widerrufen, in so fern nicht bewiesen
wird, daß es die Folge eines Irrthumes in einer Thatsache
war. Unter dem Vorwande eines Rechtsirrthumes kann es
nicht zurückgenommen werden.

Fünfter Abschnitt.

Von dem Eide.

1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides:

1) Den Eid, welchen eine Partey der andern zuschiebt,
um die Entscheidung der Sache davon abhängig zu machen:
man nennt ihn den Entscheidungseid;

2) Den, welchen der Richter der einen oder der andern
Partey von Amts wegen auflegt.

§. 1.

Von dem Entscheidungseide.

1358. Ueber jede Gattung von Streitigkeiten kann der
Entscheidungseid zugeschoben werden.

1359. Er kann nur über eine eigene Handlung dessen,
dem man ihn anträgt, zugeschoben werden.

1360. Er kann in jeder Lage des Rechtsstreites zuge-
schoben werden, selbst wenn über die Klage oder Einrede,
derentwegen er verlangt wird, nicht einmal der Anfang
eines schriftlichen Beweises vorhanden ist.

1361. Wenn der, welchem der Eid zugeschoben wurde,
ihn verweigert, und ihn auch nicht seinem Gegner zurück-
schieben will, oder wenn der Gegner, welchem derselbe
zurückgeschoben wurde, ihn verweigert : so wird jener mit
seiner Klage, dieser mit seiner Einrede, abgewiesen.

III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.

Es beweist vollſtaͤndig wider den, welcher es abgelegt
hat, kann aber zu deſſen Nachtheile nicht getheilt werden.

Man kann es nicht widerrufen, in ſo fern nicht bewieſen
wird, daß es die Folge eines Irrthumes in einer Thatſache
war. Unter dem Vorwande eines Rechtsirrthumes kann es
nicht zuruͤckgenommen werden.

Fuͤnfter Abſchnitt.

Von dem Eide.

1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides:

1) Den Eid, welchen eine Partey der andern zuſchiebt,
um die Entſcheidung der Sache davon abhaͤngig zu machen:
man nennt ihn den Entſcheidungseid;

2) Den, welchen der Richter der einen oder der andern
Partey von Amts wegen auflegt.

§. 1.

Von dem Entſcheidungseide.

1358. Ueber jede Gattung von Streitigkeiten kann der
Entſcheidungseid zugeſchoben werden.

1359. Er kann nur uͤber eine eigene Handlung deſſen,
dem man ihn antraͤgt, zugeſchoben werden.

1360. Er kann in jeder Lage des Rechtsſtreites zuge-
ſchoben werden, ſelbſt wenn uͤber die Klage oder Einrede,
derentwegen er verlangt wird, nicht einmal der Anfang
eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt.

1361. Wenn der, welchem der Eid zugeſchoben wurde,
ihn verweigert, und ihn auch nicht ſeinem Gegner zuruͤck-
ſchieben will, oder wenn der Gegner, welchem derſelbe
zuruͤckgeſchoben wurde, ihn verweigert : ſo wird jener mit
ſeiner Klage, dieſer mit ſeiner Einrede, abgewieſen.

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[578/0590] III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. Es beweist vollſtaͤndig wider den, welcher es abgelegt hat, kann aber zu deſſen Nachtheile nicht getheilt werden. Man kann es nicht widerrufen, in ſo fern nicht bewieſen wird, daß es die Folge eines Irrthumes in einer Thatſache war. Unter dem Vorwande eines Rechtsirrthumes kann es nicht zuruͤckgenommen werden. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Eide. 1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides: 1) Den Eid, welchen eine Partey der andern zuſchiebt, um die Entſcheidung der Sache davon abhaͤngig zu machen: man nennt ihn den Entſcheidungseid; 2) Den, welchen der Richter der einen oder der andern Partey von Amts wegen auflegt. §. 1. Von dem Entſcheidungseide. 1358. Ueber jede Gattung von Streitigkeiten kann der Entſcheidungseid zugeſchoben werden. 1359. Er kann nur uͤber eine eigene Handlung deſſen, dem man ihn antraͤgt, zugeſchoben werden. 1360. Er kann in jeder Lage des Rechtsſtreites zuge- ſchoben werden, ſelbſt wenn uͤber die Klage oder Einrede, derentwegen er verlangt wird, nicht einmal der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. 1361. Wenn der, welchem der Eid zugeſchoben wurde, ihn verweigert, und ihn auch nicht ſeinem Gegner zuruͤck- ſchieben will, oder wenn der Gegner, welchem derſelbe zuruͤckgeſchoben wurde, ihn verweigert : ſo wird jener mit ſeiner Klage, dieſer mit ſeiner Einrede, abgewieſen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/590>, abgerufen am 23.11.2024.