bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor Notarien oder unter Privat-Unterschrift aufgenommen wer- den, und es wird so wenig gegen den Inhalt einer Urkunde, oder über Nebenverabredungen, als über Aeußerungen, welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen seyn sollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelassen, selbst wenn von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede wäre: Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgesetzen enthaltenen Vorschriften.
1342. Die obige Regel ist auch auf den Fall anwendbar, wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung auf Zinsen enthält, welche mit dem Capital vereinigt, die Summe von hundert funfzig Francs übersteigen.
1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum Gegenstande habende Klage angebracht hat, kann zum Zeugenbeweise nicht zugelassen werden, selbst wenn er seine ursprüngliche Forderung herabsetzen wollte.
1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs zugelassen, wenn diese Summe als Rest oder Theil einer größern, durch Urkunden nicht bewiesenen, Forderung ange- geben wurde.
1345. Wenn eine Partey mehrere durch schriftliche Beweismittel nicht unterstützte Forderungen, welche zusam- men genommen die Summe von hundert funfzig Francs übersteigen, in demselben Processe vorbringt: so wird der Beweis derselben durch Zeugen selbst alsdann nicht zuge- lassen, wenn die Partey behauptet, daß diese Forderungen aus verschiedenen Ursachen entspringen, und zu verschiedenen Zeiten entstanden sind, es sey dann, daß diese Rechte durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weise von verschie- denen Personen herrührten.
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor Notarien oder unter Privat-Unterſchrift aufgenommen wer- den, und es wird ſo wenig gegen den Inhalt einer Urkunde, oder uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen, welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen ſeyn ſollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſelbſt wenn von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede waͤre: Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgeſetzen enthaltenen Vorſchriften.
1342. Die obige Regel iſt auch auf den Fall anwendbar, wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung auf Zinſen enthaͤlt, welche mit dem Capital vereinigt, die Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen.
1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum Gegenſtande habende Klage angebracht hat, kann zum Zeugenbeweiſe nicht zugelaſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte.
1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs zugelaſſen, wenn dieſe Summe als Reſt oder Theil einer groͤßern, durch Urkunden nicht bewieſenen, Forderung ange- geben wurde.
1345. Wenn eine Partey mehrere durch ſchriftliche Beweismittel nicht unterſtuͤtzte Forderungen, welche zuſam- men genommen die Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen, in demſelben Proceſſe vorbringt: ſo wird der Beweis derſelben durch Zeugen ſelbſt alsdann nicht zuge- laſſen, wenn die Partey behauptet, daß dieſe Forderungen aus verſchiedenen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen Zeiten entſtanden ſind, es ſey dann, daß dieſe Rechte durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weiſe von verſchie- denen Perſonen herruͤhrten.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0582"n="570"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor<lb/>
Notarien oder unter Privat-Unterſchrift aufgenommen wer-<lb/>
den, und es wird ſo wenig gegen den Inhalt einer Urkunde,<lb/>
oder uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen,<lb/>
welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen<lb/>ſeyn ſollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſelbſt wenn<lb/>
von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig<lb/>
Francs die Rede waͤre:<lb/>
Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgeſetzen<lb/>
enthaltenen Vorſchriften.<lb/></p><p>1342. Die obige Regel iſt auch auf den Fall anwendbar,<lb/>
wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung<lb/>
auf Zinſen enthaͤlt, welche mit dem Capital vereinigt, die<lb/>
Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen.<lb/></p><p>1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum<lb/>
Gegenſtande habende Klage angebracht hat, kann zum<lb/>
Zeugenbeweiſe nicht zugelaſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine<lb/>
urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte.<lb/></p><p>1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der<lb/>
Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs<lb/>
zugelaſſen, wenn dieſe Summe als Reſt oder Theil einer<lb/>
groͤßern, durch Urkunden nicht bewieſenen, Forderung ange-<lb/>
geben wurde.<lb/></p><p>1345. Wenn eine Partey mehrere durch ſchriftliche<lb/>
Beweismittel nicht unterſtuͤtzte Forderungen, welche zuſam-<lb/>
men genommen die Summe von hundert funfzig Francs<lb/>
uͤberſteigen, in demſelben Proceſſe vorbringt: ſo wird der<lb/>
Beweis derſelben durch Zeugen ſelbſt alsdann nicht zuge-<lb/>
laſſen, wenn die Partey behauptet, daß dieſe Forderungen<lb/>
aus verſchiedenen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen<lb/>
Zeiten entſtanden ſind, es ſey dann, daß dieſe Rechte durch<lb/>
Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weiſe von verſchie-<lb/>
denen Perſonen herruͤhrten.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[570/0582]
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor
Notarien oder unter Privat-Unterſchrift aufgenommen wer-
den, und es wird ſo wenig gegen den Inhalt einer Urkunde,
oder uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen,
welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen
ſeyn ſollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſelbſt wenn
von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig
Francs die Rede waͤre:
Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgeſetzen
enthaltenen Vorſchriften.
1342. Die obige Regel iſt auch auf den Fall anwendbar,
wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung
auf Zinſen enthaͤlt, welche mit dem Capital vereinigt, die
Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen.
1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum
Gegenſtande habende Klage angebracht hat, kann zum
Zeugenbeweiſe nicht zugelaſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine
urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte.
1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der
Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs
zugelaſſen, wenn dieſe Summe als Reſt oder Theil einer
groͤßern, durch Urkunden nicht bewieſenen, Forderung ange-
geben wurde.
1345. Wenn eine Partey mehrere durch ſchriftliche
Beweismittel nicht unterſtuͤtzte Forderungen, welche zuſam-
men genommen die Summe von hundert funfzig Francs
uͤberſteigen, in demſelben Proceſſe vorbringt: ſo wird der
Beweis derſelben durch Zeugen ſelbſt alsdann nicht zuge-
laſſen, wenn die Partey behauptet, daß dieſe Forderungen
aus verſchiedenen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen
Zeiten entſtanden ſind, es ſey dann, daß dieſe Rechte durch
Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weiſe von verſchie-
denen Perſonen herruͤhrten.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/582>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.