Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
unterzeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beam-
ten des Personenstandes an dem Wohnorte des Verstorbenen
zuzusenden, welche hierauf sogleich in die Register eingetragen
werden muß.

Fünftes Capitel.

Von den Urkunden des Personenstandes, welche Mili-
tärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.

88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen
Urkunden des Personenstandes, sie betreffen Militär- oder
andere bey den Armeen angestellte Personen, sollen nach den
durch die vorherigen Verfügungen vorgeschriebenen Formen,
jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent-
haltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.

89. Der Quartiermeister bey einem jeden Corps, das.
aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be-
steht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen
Corps, sollen die Verrichtungen des Beamten des Personen-
standes besorgen. Eben dies soll der bey der Armee oder
dem Armeecorps befindliche Musterungsinspector, in Betreff
der Offiziers ohne Truppen, und der übrigen bey der
Armee angestellten Personen, thun.

90. Bey jedem Truppencorps soll für die Urkunden des
Personenstandes ein eigenes Register geführt werden, das.
sich auf die Individuen dieses Corps bezieht, und ein
zweytes bey dem Generalstabe der Armee oder eines Armee-
corps, für die Civil-Urkunden, welche die Offiziers ohne
Truppen und das Nebenpersonal betreffen. Diese Register
sollen auf dieselbe Weise, wie die anderen Register des
Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der
Rückkehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsge-
biet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.

I. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
unterzeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beam-
ten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Verſtorbenen
zuzuſenden, welche hierauf ſogleich in die Regiſter eingetragen
werden muß.

Fuͤnftes Capitel.

Von den Urkunden des Perſonenſtandes, welche Mili-
taͤrperſonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.

88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen
Urkunden des Perſonenſtandes, ſie betreffen Militaͤr- oder
andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den
durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen Formen,
jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent-
haltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.

89. Der Quartiermeiſter bey einem jeden Corps, daſ.
aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be-
ſteht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen
Corps, ſollen die Verrichtungen des Beamten des Perſonen-
ſtandes beſorgen. Eben dies ſoll der bey der Armee oder
dem Armeecorps befindliche Muſterungsinſpector, in Betreff
der Offiziers ohne Truppen, und der uͤbrigen bey der
Armee angeſtellten Perſonen, thun.

90. Bey jedem Truppencorps ſoll fuͤr die Urkunden des
Perſonenſtandes ein eigenes Regiſter gefuͤhrt werden, daſ.
ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein
zweytes bey dem Generalſtabe der Armee oder eines Armee-
corps, fuͤr die Civil-Urkunden, welche die Offiziers ohne
Truppen und das Nebenperſonal betreffen. Dieſe Regiſter
ſollen auf dieſelbe Weiſe, wie die anderen Regiſter des
Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der
Ruͤckkehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsge-
biet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0058" n="46"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 2. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
unterzeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beam-<lb/>
ten des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes an dem Wohnorte des Ver&#x017F;torbenen<lb/>
zuzu&#x017F;enden, welche hierauf &#x017F;ogleich in die Regi&#x017F;ter eingetragen<lb/>
werden muß.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Fu&#x0364;nftes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von den Urkunden des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes, welche Mili-<lb/>
ta&#x0364;rper&#x017F;onen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.</p>
            </argument><lb/>
            <p>88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen<lb/>
Urkunden des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes, &#x017F;ie betreffen Milita&#x0364;r- oder<lb/>
andere bey den Armeen ange&#x017F;tellte Per&#x017F;onen, &#x017F;ollen nach den<lb/>
durch die vorherigen Verfu&#x0364;gungen vorge&#x017F;chriebenen Formen,<lb/>
jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent-<lb/>
haltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.<lb/></p>
            <p>89. Der Quartiermei&#x017F;ter bey einem jeden Corps, da&#x017F;.<lb/>
aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be-<lb/>
&#x017F;teht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen<lb/>
Corps, &#x017F;ollen die Verrichtungen des Beamten des Per&#x017F;onen-<lb/>
&#x017F;tandes be&#x017F;orgen. Eben dies &#x017F;oll der bey der Armee oder<lb/>
dem Armeecorps befindliche Mu&#x017F;terungsin&#x017F;pector, in Betreff<lb/>
der Offiziers ohne Truppen, und der u&#x0364;brigen bey der<lb/>
Armee ange&#x017F;tellten Per&#x017F;onen, thun.</p><lb/>
            <p>90. Bey jedem Truppencorps &#x017F;oll fu&#x0364;r die Urkunden des<lb/>
Per&#x017F;onen&#x017F;tandes ein eigenes Regi&#x017F;ter gefu&#x0364;hrt werden, da&#x017F;.<lb/>
&#x017F;ich auf die Individuen die&#x017F;es Corps bezieht, und ein<lb/>
zweytes bey dem General&#x017F;tabe der Armee oder eines Armee-<lb/>
corps, fu&#x0364;r die Civil-Urkunden, welche die Offiziers ohne<lb/>
Truppen und das Nebenper&#x017F;onal betreffen. Die&#x017F;e Regi&#x017F;ter<lb/>
&#x017F;ollen auf die&#x017F;elbe Wei&#x017F;e, wie die anderen Regi&#x017F;ter des<lb/>
Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der<lb/>
Ru&#x0364;ckkehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsge-<lb/>
biet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[46/0058] I. Buch. 2. Titel. 5. Cap. unterzeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beam- ten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Verſtorbenen zuzuſenden, welche hierauf ſogleich in die Regiſter eingetragen werden muß. Fuͤnftes Capitel. Von den Urkunden des Perſonenſtandes, welche Mili- taͤrperſonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen. 88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen Urkunden des Perſonenſtandes, ſie betreffen Militaͤr- oder andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen Formen, jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent- haltenen Ausnahmen, abgefaßt werden. 89. Der Quartiermeiſter bey einem jeden Corps, daſ. aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be- ſteht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen Corps, ſollen die Verrichtungen des Beamten des Perſonen- ſtandes beſorgen. Eben dies ſoll der bey der Armee oder dem Armeecorps befindliche Muſterungsinſpector, in Betreff der Offiziers ohne Truppen, und der uͤbrigen bey der Armee angeſtellten Perſonen, thun. 90. Bey jedem Truppencorps ſoll fuͤr die Urkunden des Perſonenſtandes ein eigenes Regiſter gefuͤhrt werden, daſ. ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein zweytes bey dem Generalſtabe der Armee oder eines Armee- corps, fuͤr die Civil-Urkunden, welche die Offiziers ohne Truppen und das Nebenperſonal betreffen. Dieſe Regiſter ſollen auf dieſelbe Weiſe, wie die anderen Regiſter des Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der Ruͤckkehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsge- biet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/58
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/58>, abgerufen am 23.11.2024.