1334. So lange die Original-Urkunde noch vorhanden ist, beweisen Abschriften nur das, was in der Urkunde selbst, deren Vorlegung stets gefordert werden kann, enthalten ist.
1335. Ist die Original-Urkunde nicht mehr vorhanden, so beweisen die Abschriften nach Verschiedenheit der nach- folgenden Bestimmungen:
1) Die Haupt- oder ersten Ausfertigungen öffentlicher Urkunden haben dieselbe Beweiskraft, wie das Original; das nämliche gilt von solchen Abschriften, die in Gegen- wart, oder nach gehöriger Vorladung der Parteyen, zufolge richterlicher Verfügung, wie auch von denen, welche im Beyseyn der Parteyen und mit deren gegenseitiger Zustim- mung gemacht wurden.
2) Abschriften, die ohne Verfügung des Richters, oder ohne Zustimmung der Parteyen, erst nach der Ablieferung der Haupt- oder ersten Ausfertigungen durch den Notar, welcher die Urkunde aufnahm, oder einen seiner Nachfolger, oder durch öffentliche Beamten, denen in dieser Eigenschaft die Aufbewahrung der Original-Concepte anvertraut ist, von dem Original-Concept genommen wurden, können, wenn sie schon alt sind, im Falle das Original verloren ist, zum Beweise dienen.
Sie werden als alt betrachtet, wenn sie über dreyßig Jahre alt sind.
Sind sie noch nicht dreyßig Jahre alt, so können sie nur als Anfang eines schriftlichen Beweises gelten.
3) Wenn die von dem Original-Concept einer Urkunde genommenen Abschriften nicht durch den Notar, welcher die Urkunde aufnahm, oder durch einen seiner Nachfolger,
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
§. 4.
Von Abſchriften der Urkunden.
1334. So lange die Original-Urkunde noch vorhanden iſt, beweiſen Abſchriften nur das, was in der Urkunde ſelbſt, deren Vorlegung ſtets gefordert werden kann, enthalten iſt.
1335. Iſt die Original-Urkunde nicht mehr vorhanden, ſo beweiſen die Abſchriften nach Verſchiedenheit der nach- folgenden Beſtimmungen:
1) Die Haupt- oder erſten Ausfertigungen oͤffentlicher Urkunden haben dieſelbe Beweiskraft, wie das Original; das naͤmliche gilt von ſolchen Abſchriften, die in Gegen- wart, oder nach gehoͤriger Vorladung der Parteyen, zufolge richterlicher Verfuͤgung, wie auch von denen, welche im Beyſeyn der Parteyen und mit deren gegenſeitiger Zuſtim- mung gemacht wurden.
2) Abſchriften, die ohne Verfuͤgung des Richters, oder ohne Zuſtimmung der Parteyen, erſt nach der Ablieferung der Haupt- oder erſten Ausfertigungen durch den Notar, welcher die Urkunde aufnahm, oder einen ſeiner Nachfolger, oder durch oͤffentliche Beamten, denen in dieſer Eigenſchaft die Aufbewahrung der Original-Concepte anvertraut iſt, von dem Original-Concept genommen wurden, koͤnnen, wenn ſie ſchon alt ſind, im Falle das Original verloren iſt, zum Beweiſe dienen.
Sie werden als alt betrachtet, wenn ſie uͤber dreyßig Jahre alt ſind.
Sind ſie noch nicht dreyßig Jahre alt, ſo koͤnnen ſie nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten.
3) Wenn die von dem Original-Concept einer Urkunde genommenen Abſchriften nicht durch den Notar, welcher die Urkunde aufnahm, oder durch einen ſeiner Nachfolger,
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
§. 4.
Von Abſchriften der Urkunden.
1334. So lange die Original-Urkunde noch vorhanden iſt,
beweiſen Abſchriften nur das, was in der Urkunde ſelbſt,
deren Vorlegung ſtets gefordert werden kann, enthalten iſt.
1335. Iſt die Original-Urkunde nicht mehr vorhanden,
ſo beweiſen die Abſchriften nach Verſchiedenheit der nach-
folgenden Beſtimmungen:
1) Die Haupt- oder erſten Ausfertigungen oͤffentlicher
Urkunden haben dieſelbe Beweiskraft, wie das Original;
das naͤmliche gilt von ſolchen Abſchriften, die in Gegen-
wart, oder nach gehoͤriger Vorladung der Parteyen, zufolge
richterlicher Verfuͤgung, wie auch von denen, welche im
Beyſeyn der Parteyen und mit deren gegenſeitiger Zuſtim-
mung gemacht wurden.
2) Abſchriften, die ohne Verfuͤgung des Richters, oder
ohne Zuſtimmung der Parteyen, erſt nach der Ablieferung
der Haupt- oder erſten Ausfertigungen durch den Notar,
welcher die Urkunde aufnahm, oder einen ſeiner Nachfolger,
oder durch oͤffentliche Beamten, denen in dieſer Eigenſchaft
die Aufbewahrung der Original-Concepte anvertraut iſt, von
dem Original-Concept genommen wurden, koͤnnen, wenn ſie
ſchon alt ſind, im Falle das Original verloren iſt, zum
Beweiſe dienen.
Sie werden als alt betrachtet, wenn ſie uͤber dreyßig
Jahre alt ſind.
Sind ſie noch nicht dreyßig Jahre alt, ſo koͤnnen ſie nur
als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten.
3) Wenn die von dem Original-Concept einer Urkunde
genommenen Abſchriften nicht durch den Notar, welcher
die Urkunde aufnahm, oder durch einen ſeiner Nachfolger,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/576>, abgerufen am 22.11.2024.
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