tritt der Mitschuldner, oder im zweyten Falle den der Bürgen sich vorbehalten, und die Mitschuldner oder Bürgen weigern sich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten, so bleibt die alte Forderung bey Kräften.
Dritter Abschnitt.
Von dem Erlasse der Schuld.
1282. Die von dem Gläubiger an den Schuldner frey- willig geschehene Zurückgabe des Originals einer Privat- Urkunde gilt als Beweis der Befreyung.
1283. Die freywillige Zurückgabe der Hauptausfertigung einer öffentlichen Urkunde begründet, wiewohl mit Vorbe- halt des Gegenbeweises, die Vermuthung des Erlasses oder der Bezahlung der Schuld.
1284. Die an einen der Solidarschuldner geschehene Zurückgabe des Originals einer Privat- oder der Haupt- ausfertigung einer öffentlichen Urkunde, hat die nämliche Wirkung zum Vortheile seiner Mitschuldner.
1285. Die zum Vortheile eines der Solidarschuldner durch Vertrag geschehene Erlassung oder Befreyung entledigt auch alle übrigen, wenn nicht der Gläubiger seine Rechte wider diese ausdrücklich sich vorbehielt.
In diesem letztern Falle kann er die Schuld nur nach Abzug des Antheiles dessen, welchem er sie erlassen hat, einfordern.
1286. Die Zurückgabe der zum Unterpfande gegebenen Sache ist nicht hinreichend, um die Vermuthung des Er- lasses der Schuld zu begründen.
1287. Die dem Hauptschuldner durch Vertrag zugestan- dene Erlassung oder Befreyung entledigt zugleich die Bürgen. Ward sie dem Bürgen zugestanden, so befreyt sie den Hauptschuldner nicht.
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
tritt der Mitſchuldner, oder im zweyten Falle den der Buͤrgen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder Buͤrgen weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten, ſo bleibt die alte Forderung bey Kraͤften.
Dritter Abſchnitt.
Von dem Erlaſſe der Schuld.
1282. Die von dem Glaͤubiger an den Schuldner frey- willig geſchehene Zuruͤckgabe des Originals einer Privat- Urkunde gilt als Beweis der Befreyung.
1283. Die freywillige Zuruͤckgabe der Hauptausfertigung einer oͤffentlichen Urkunde begruͤndet, wiewohl mit Vorbe- halt des Gegenbeweiſes, die Vermuthung des Erlaſſes oder der Bezahlung der Schuld.
1284. Die an einen der Solidarſchuldner geſchehene Zuruͤckgabe des Originals einer Privat- oder der Haupt- ausfertigung einer oͤffentlichen Urkunde, hat die naͤmliche Wirkung zum Vortheile ſeiner Mitſchuldner.
1285. Die zum Vortheile eines der Solidarſchuldner durch Vertrag geſchehene Erlaſſung oder Befreyung entledigt auch alle uͤbrigen, wenn nicht der Glaͤubiger ſeine Rechte wider dieſe ausdruͤcklich ſich vorbehielt.
In dieſem letztern Falle kann er die Schuld nur nach Abzug des Antheiles deſſen, welchem er ſie erlaſſen hat, einfordern.
1286. Die Zuruͤckgabe der zum Unterpfande gegebenen Sache iſt nicht hinreichend, um die Vermuthung des Er- laſſes der Schuld zu begruͤnden.
1287. Die dem Hauptſchuldner durch Vertrag zugeſtan- dene Erlaſſung oder Befreyung entledigt zugleich die Buͤrgen. Ward ſie dem Buͤrgen zugeſtanden, ſo befreyt ſie den Hauptſchuldner nicht.
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
tritt der Mitſchuldner, oder im zweyten Falle den der
Buͤrgen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder Buͤrgen
weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten, ſo bleibt
die alte Forderung bey Kraͤften.
Dritter Abſchnitt.
Von dem Erlaſſe der Schuld.
1282. Die von dem Glaͤubiger an den Schuldner frey-
willig geſchehene Zuruͤckgabe des Originals einer Privat-
Urkunde gilt als Beweis der Befreyung.
1283. Die freywillige Zuruͤckgabe der Hauptausfertigung
einer oͤffentlichen Urkunde begruͤndet, wiewohl mit Vorbe-
halt des Gegenbeweiſes, die Vermuthung des Erlaſſes oder
der Bezahlung der Schuld.
1284. Die an einen der Solidarſchuldner geſchehene
Zuruͤckgabe des Originals einer Privat- oder der Haupt-
ausfertigung einer oͤffentlichen Urkunde, hat die naͤmliche
Wirkung zum Vortheile ſeiner Mitſchuldner.
1285. Die zum Vortheile eines der Solidarſchuldner
durch Vertrag geſchehene Erlaſſung oder Befreyung entledigt
auch alle uͤbrigen, wenn nicht der Glaͤubiger ſeine Rechte
wider dieſe ausdruͤcklich ſich vorbehielt.
In dieſem letztern Falle kann er die Schuld nur nach
Abzug des Antheiles deſſen, welchem er ſie erlaſſen hat,
einfordern.
1286. Die Zuruͤckgabe der zum Unterpfande gegebenen
Sache iſt nicht hinreichend, um die Vermuthung des Er-
laſſes der Schuld zu begruͤnden.
1287. Die dem Hauptſchuldner durch Vertrag zugeſtan-
dene Erlaſſung oder Befreyung entledigt zugleich die Buͤrgen.
Ward ſie dem Buͤrgen zugeſtanden, ſo befreyt ſie den
Hauptſchuldner nicht.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/554>, abgerufen am 23.11.2024.
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