Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

Sie bewirkt die Befreyung von der persönlichen Ver-
haftung.

Uebrigens befreyt sie den Schuldner nur, bis zu dem
Betrage des Werthes des abgetretenen Vermögens; und
derselbe ist daher, wenn dieses nicht hinreicht, und er in der
Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies,
bis zur vollständigen Bezahlung, abzutreten.

Zweyter Abschnitt.

Von der Novation (Umschaffung einer Verbindlichkeit).

1271. Die Novation geschieht auf dreyfache Art:

1) Wenn der Schuldner gegen seinen Gläubiger eine
neue Schuld, anstatt der alten, welche aufgehoben wird,
übernimmt;

2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo-
rigen, welchen der Gläubiger frey gibt, gesetzt wird;

3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer
Gläubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel-
chen der Schuldner befreyt wird, eintritt.

1272. Eine Novation kann nur zwischen Personen,
welche fähig sind, einen Vertrag einzugehen, statt finden.

1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Absicht,
sie zu bewirken, muß aus dem Geschäfte klar hervorgehen.

1274. Eine Novation, die durch Einsetzung eines neuen
Schuldners geschieht, kann ohne Mitwirkung des ersten
Schuldners erfolgen.

1275. Die Delegation (Ueberweisung), wodurch ein
Schuldner seinem Gläubiger einen andern Schuldner stellt,
der sich gegen den Gläubiger verpflichtet, bewirkt keine No-
vation, wenn nicht der Gläubiger ausdrücklich erklärt hat,
daß er Willens sey, seinen Schuldner, der die Delegation
vornahm, frey zu geben.

III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

Sie bewirkt die Befreyung von der perſoͤnlichen Ver-
haftung.

Uebrigens befreyt ſie den Schuldner nur, bis zu dem
Betrage des Werthes des abgetretenen Vermoͤgens; und
derſelbe iſt daher, wenn dieſes nicht hinreicht, und er in der
Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies,
bis zur vollſtaͤndigen Bezahlung, abzutreten.

Zweyter Abſchnitt.

Von der Novation (Umſchaffung einer Verbindlichkeit).

1271. Die Novation geſchieht auf dreyfache Art:

1) Wenn der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine
neue Schuld, anſtatt der alten, welche aufgehoben wird,
uͤbernimmt;

2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo-
rigen, welchen der Glaͤubiger frey gibt, geſetzt wird;

3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer
Glaͤubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel-
chen der Schuldner befreyt wird, eintritt.

1272. Eine Novation kann nur zwiſchen Perſonen,
welche faͤhig ſind, einen Vertrag einzugehen, ſtatt finden.

1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Abſicht,
ſie zu bewirken, muß aus dem Geſchaͤfte klar hervorgehen.

1274. Eine Novation, die durch Einſetzung eines neuen
Schuldners geſchieht, kann ohne Mitwirkung des erſten
Schuldners erfolgen.

1275. Die Delegation (Ueberweiſung), wodurch ein
Schuldner ſeinem Glaͤubiger einen andern Schuldner ſtellt,
der ſich gegen den Glaͤubiger verpflichtet, bewirkt keine No-
vation, wenn nicht der Glaͤubiger ausdruͤcklich erklaͤrt hat,
daß er Willens ſey, ſeinen Schuldner, der die Delegation
vornahm, frey zu geben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0550" n="538"/>
                <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
                <p>Sie bewirkt die Befreyung von der per&#x017F;o&#x0364;nlichen Ver-<lb/>
haftung.</p><lb/>
                <p>Uebrigens befreyt &#x017F;ie den Schuldner nur, bis zu dem<lb/>
Betrage des Werthes des abgetretenen Vermo&#x0364;gens; und<lb/>
der&#x017F;elbe i&#x017F;t daher, wenn die&#x017F;es nicht hinreicht, und er in der<lb/>
Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies,<lb/>
bis zur voll&#x017F;ta&#x0364;ndigen Bezahlung, abzutreten.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Zweyter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Novation (Um&#x017F;chaffung einer Verbindlichkeit).</p>
              </argument><lb/>
              <p>1271. Die Novation ge&#x017F;chieht auf dreyfache Art:</p><lb/>
              <p>1) Wenn der Schuldner gegen &#x017F;einen Gla&#x0364;ubiger eine<lb/>
neue Schuld, an&#x017F;tatt der alten, welche aufgehoben wird,<lb/>
u&#x0364;bernimmt;</p><lb/>
              <p>2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo-<lb/>
rigen, welchen der Gla&#x0364;ubiger frey gibt, ge&#x017F;etzt wird;</p><lb/>
              <p>3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer<lb/>
Gla&#x0364;ubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel-<lb/>
chen der Schuldner befreyt wird, eintritt.<lb/></p>
              <p>1272. Eine Novation kann nur zwi&#x017F;chen Per&#x017F;onen,<lb/>
welche fa&#x0364;hig &#x017F;ind, einen Vertrag einzugehen, &#x017F;tatt finden.<lb/></p>
              <p>1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Ab&#x017F;icht,<lb/>
&#x017F;ie zu bewirken, muß aus dem Ge&#x017F;cha&#x0364;fte klar hervorgehen.<lb/></p>
              <p>1274. Eine Novation, die durch Ein&#x017F;etzung eines neuen<lb/>
Schuldners ge&#x017F;chieht, kann ohne Mitwirkung des er&#x017F;ten<lb/>
Schuldners erfolgen.<lb/></p>
              <p>1275. Die Delegation (Ueberwei&#x017F;ung), wodurch ein<lb/>
Schuldner &#x017F;einem Gla&#x0364;ubiger einen andern Schuldner &#x017F;tellt,<lb/>
der &#x017F;ich gegen den Gla&#x0364;ubiger verpflichtet, bewirkt keine No-<lb/>
vation, wenn nicht der Gla&#x0364;ubiger ausdru&#x0364;cklich erkla&#x0364;rt hat,<lb/>
daß er Willens &#x017F;ey, &#x017F;einen Schuldner, der die Delegation<lb/>
vornahm, frey zu geben.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[538/0550] III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. Sie bewirkt die Befreyung von der perſoͤnlichen Ver- haftung. Uebrigens befreyt ſie den Schuldner nur, bis zu dem Betrage des Werthes des abgetretenen Vermoͤgens; und derſelbe iſt daher, wenn dieſes nicht hinreicht, und er in der Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies, bis zur vollſtaͤndigen Bezahlung, abzutreten. Zweyter Abſchnitt. Von der Novation (Umſchaffung einer Verbindlichkeit). 1271. Die Novation geſchieht auf dreyfache Art: 1) Wenn der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine neue Schuld, anſtatt der alten, welche aufgehoben wird, uͤbernimmt; 2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo- rigen, welchen der Glaͤubiger frey gibt, geſetzt wird; 3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer Glaͤubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel- chen der Schuldner befreyt wird, eintritt. 1272. Eine Novation kann nur zwiſchen Perſonen, welche faͤhig ſind, einen Vertrag einzugehen, ſtatt finden. 1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Abſicht, ſie zu bewirken, muß aus dem Geſchaͤfte klar hervorgehen. 1274. Eine Novation, die durch Einſetzung eines neuen Schuldners geſchieht, kann ohne Mitwirkung des erſten Schuldners erfolgen. 1275. Die Delegation (Ueberweiſung), wodurch ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger einen andern Schuldner ſtellt, der ſich gegen den Glaͤubiger verpflichtet, bewirkt keine No- vation, wenn nicht der Glaͤubiger ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß er Willens ſey, ſeinen Schuldner, der die Delegation vornahm, frey zu geben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/550
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/550>, abgerufen am 23.11.2024.