eine andere, als die ihm schuldige Sache, anzunehmen, wenn gleich die angebotene Sache von gleichem oder selbst noch höherem Werthe seyn sollte.
1244. Der Schuldner kann den Gläubiger nicht zwin- gen, theilweise Zahlung einer Schuld, auch wenn dieselbe theilbar wäre, anzunehmen. Die Richter können gleichwohl, mit Rücksicht auf die Lage des Schuldners, mäßige Zahlungsfristen gestatten, und, während alles in dem bisherigen Zustande bleibt, der Vollstreckung des gerichtlichen Verfahrens Anstand ge- ben; doch haben sie dieser Befugniß sich nur mit großer Vorsicht zu bedienen.
1245. Wer eine gewisse und genau bestimmte Sache zu leisten hat, wird durch die Ablieferung derselben in dem Zustande, worin sie zur Zeit der Leistung sich befindet, frey, vorausgesetzt, daß weder er selbst, noch die Perso- nen, für welche er verantwortlich ist, durch Handlungen oder Versehen an den erfolgten Verschlimmerungen Schuld sind, oder daß jener schon, bevor dieselben eingetreten, sich im Verzuge befand.
1246. Hat die Verbindlichkeit eine Sache zum Gegen- stande, die nur ihrer Gattung nach bestimmt ist, so ist der Schuldner, um sich derselben zu entledigen, nicht verbun- den, eine von der besten Gattung zu geben, aber er darf auch keine von der schlechtesten anbieten.
1247. Die Zahlung muß an dem durch den Vertrag be- stimmten Orte geschehen. Ist darin kein Ort bestimmt worden, so muß dieselbe, wenn von einer gewissen und genau bestimmten Sache die Rede ist, an dem Orte ge- schehen, wo zu der Zeit, als die Verbindlichkeit entstand, die den Gegenstand derselben ausmachende Sache sich befand. Außer diesen beyden Fällen muß die Zahlung an dem Wohnsitze des Schuldners geschehen.
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
eine andere, als die ihm ſchuldige Sache, anzunehmen, wenn gleich die angebotene Sache von gleichem oder ſelbſt noch hoͤherem Werthe ſeyn ſollte.
1244. Der Schuldner kann den Glaͤubiger nicht zwin- gen, theilweiſe Zahlung einer Schuld, auch wenn dieſelbe theilbar waͤre, anzunehmen. Die Richter koͤnnen gleichwohl, mit Ruͤckſicht auf die Lage des Schuldners, maͤßige Zahlungsfriſten geſtatten, und, waͤhrend alles in dem bisherigen Zuſtande bleibt, der Vollſtreckung des gerichtlichen Verfahrens Anſtand ge- ben; doch haben ſie dieſer Befugniß ſich nur mit großer Vorſicht zu bedienen.
1245. Wer eine gewiſſe und genau beſtimmte Sache zu leiſten hat, wird durch die Ablieferung derſelben in dem Zuſtande, worin ſie zur Zeit der Leiſtung ſich befindet, frey, vorausgeſetzt, daß weder er ſelbſt, noch die Perſo- nen, fuͤr welche er verantwortlich iſt, durch Handlungen oder Verſehen an den erfolgten Verſchlimmerungen Schuld ſind, oder daß jener ſchon, bevor dieſelben eingetreten, ſich im Verzuge befand.
1246. Hat die Verbindlichkeit eine Sache zum Gegen- ſtande, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, ſo iſt der Schuldner, um ſich derſelben zu entledigen, nicht verbun- den, eine von der beſten Gattung zu geben, aber er darf auch keine von der ſchlechteſten anbieten.
1247. Die Zahlung muß an dem durch den Vertrag be- ſtimmten Orte geſchehen. Iſt darin kein Ort beſtimmt worden, ſo muß dieſelbe, wenn von einer gewiſſen und genau beſtimmten Sache die Rede iſt, an dem Orte ge- ſchehen, wo zu der Zeit, als die Verbindlichkeit entſtand, die den Gegenſtand derſelben ausmachende Sache ſich befand. Außer dieſen beyden Faͤllen muß die Zahlung an dem Wohnſitze des Schuldners geſchehen.
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
eine andere, als die ihm ſchuldige Sache, anzunehmen,
wenn gleich die angebotene Sache von gleichem oder ſelbſt
noch hoͤherem Werthe ſeyn ſollte.
1244. Der Schuldner kann den Glaͤubiger nicht zwin-
gen, theilweiſe Zahlung einer Schuld, auch wenn dieſelbe
theilbar waͤre, anzunehmen.
Die Richter koͤnnen gleichwohl, mit Ruͤckſicht auf die
Lage des Schuldners, maͤßige Zahlungsfriſten geſtatten,
und, waͤhrend alles in dem bisherigen Zuſtande bleibt,
der Vollſtreckung des gerichtlichen Verfahrens Anſtand ge-
ben; doch haben ſie dieſer Befugniß ſich nur mit großer
Vorſicht zu bedienen.
1245. Wer eine gewiſſe und genau beſtimmte Sache zu
leiſten hat, wird durch die Ablieferung derſelben in dem
Zuſtande, worin ſie zur Zeit der Leiſtung ſich befindet,
frey, vorausgeſetzt, daß weder er ſelbſt, noch die Perſo-
nen, fuͤr welche er verantwortlich iſt, durch Handlungen
oder Verſehen an den erfolgten Verſchlimmerungen Schuld
ſind, oder daß jener ſchon, bevor dieſelben eingetreten, ſich
im Verzuge befand.
1246. Hat die Verbindlichkeit eine Sache zum Gegen-
ſtande, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, ſo iſt der
Schuldner, um ſich derſelben zu entledigen, nicht verbun-
den, eine von der beſten Gattung zu geben, aber er darf
auch keine von der ſchlechteſten anbieten.
1247. Die Zahlung muß an dem durch den Vertrag be-
ſtimmten Orte geſchehen. Iſt darin kein Ort beſtimmt
worden, ſo muß dieſelbe, wenn von einer gewiſſen und
genau beſtimmten Sache die Rede iſt, an dem Orte ge-
ſchehen, wo zu der Zeit, als die Verbindlichkeit entſtand,
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Außer dieſen beyden Faͤllen muß die Zahlung an dem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/536>, abgerufen am 23.11.2024.
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