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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.

1225. Der auf den ganzen Gegenstand der Verbind-
lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Frist
verlangen, um seine Miterben zur Theilnahme an dem
Rechtsstreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von
der Art ist, daß sie nur von dem beklagten Miterben be-
richtigt werden kann, in welchem Falle dieser, mit Vor-
behalt des Anspruches auf Entschädigung gegen seine
Miterben, allein verurtheilt wird.

Sechster Abschnitt.

Von Verbindlichkeiten mit Strafbestimmungen.

1226. Die Strafbestimmung besteht darin, daß jemand,
um die Vollziehung eines Vertrages zu sichern, sich auf
den Fall der Nichterfüllung zu etwas verbindet.

1227. Die Ungültigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die
Ungültigkeit der Strafbestimmung zur Folge.
Doch zieht die Ungültigkeit dieser letztern die der Haupt-
verbindlichkeit nicht nach sich.

1228. Der Gläubiger kann den im Verzuge befind-
lichen Schuldner, anstatt von ihm die vorbehaltene Strafe
einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit
belangen.

1229. Die Strafbestimmung dient zur vollständigen
Schadloshaltung für den Nachtheil, welchen der Gläubiger
durch die Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit leidet.
Er kann daher den Hauptgegenstand der Verbindlichkeit
und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa
diese für den bloßen Verzug bedungen wurde.

1230. Nur wenn der, welcher sich verbindlich gemacht
hatte, etwas zu überliefern, in Empfang zu nehmen, oder
zu thun, sich im Verzuge befindet, ist die Strafe verwirkt,
es mag nun die ursprüngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe-
stimmung für deren Vollziehung enthalten, oder nicht.

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.

1225. Der auf den ganzen Gegenſtand der Verbind-
lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Friſt
verlangen, um ſeine Miterben zur Theilnahme an dem
Rechtsſtreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von
der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben be-
richtigt werden kann, in welchem Falle dieſer, mit Vor-
behalt des Anſpruches auf Entſchaͤdigung gegen ſeine
Miterben, allein verurtheilt wird.

Sechster Abſchnitt.

Von Verbindlichkeiten mit Strafbeſtimmungen.

1226. Die Strafbeſtimmung beſteht darin, daß jemand,
um die Vollziehung eines Vertrages zu ſichern, ſich auf
den Fall der Nichterfuͤllung zu etwas verbindet.

1227. Die Unguͤltigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die
Unguͤltigkeit der Strafbeſtimmung zur Folge.
Doch zieht die Unguͤltigkeit dieſer letztern die der Haupt-
verbindlichkeit nicht nach ſich.

1228. Der Glaͤubiger kann den im Verzuge befind-
lichen Schuldner, anſtatt von ihm die vorbehaltene Strafe
einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit
belangen.

1229. Die Strafbeſtimmung dient zur vollſtaͤndigen
Schadloshaltung fuͤr den Nachtheil, welchen der Glaͤubiger
durch die Nichterfuͤllung der Hauptverbindlichkeit leidet.
Er kann daher den Hauptgegenſtand der Verbindlichkeit
und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa
dieſe fuͤr den bloßen Verzug bedungen wurde.

1230. Nur wenn der, welcher ſich verbindlich gemacht
hatte, etwas zu uͤberliefern, in Empfang zu nehmen, oder
zu thun, ſich im Verzuge befindet, iſt die Strafe verwirkt,
es mag nun die urſpruͤngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe-
ſtimmung fuͤr deren Vollziehung enthalten, oder nicht.

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[516/0528] III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 1225. Der auf den ganzen Gegenſtand der Verbind- lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Friſt verlangen, um ſeine Miterben zur Theilnahme an dem Rechtsſtreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben be- richtigt werden kann, in welchem Falle dieſer, mit Vor- behalt des Anſpruches auf Entſchaͤdigung gegen ſeine Miterben, allein verurtheilt wird. Sechster Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten mit Strafbeſtimmungen. 1226. Die Strafbeſtimmung beſteht darin, daß jemand, um die Vollziehung eines Vertrages zu ſichern, ſich auf den Fall der Nichterfuͤllung zu etwas verbindet. 1227. Die Unguͤltigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Unguͤltigkeit der Strafbeſtimmung zur Folge. Doch zieht die Unguͤltigkeit dieſer letztern die der Haupt- verbindlichkeit nicht nach ſich. 1228. Der Glaͤubiger kann den im Verzuge befind- lichen Schuldner, anſtatt von ihm die vorbehaltene Strafe einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit belangen. 1229. Die Strafbeſtimmung dient zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung fuͤr den Nachtheil, welchen der Glaͤubiger durch die Nichterfuͤllung der Hauptverbindlichkeit leidet. Er kann daher den Hauptgegenſtand der Verbindlichkeit und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa dieſe fuͤr den bloßen Verzug bedungen wurde. 1230. Nur wenn der, welcher ſich verbindlich gemacht hatte, etwas zu uͤberliefern, in Empfang zu nehmen, oder zu thun, ſich im Verzuge befindet, iſt die Strafe verwirkt, es mag nun die urſpruͤngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe- ſtimmung fuͤr deren Vollziehung enthalten, oder nicht.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/528>, abgerufen am 23.11.2024.