Solidarverhältniß von Rechts wegen eintritt, leidet diese Regel eine Ausnahme.
1203. Bey einer solidarisch übernommenen Verbind- lichkeit kann der Gläubiger sich nach freyer Wahl an einen der Schuldner wenden, ohne daß ihm derselbe die Rechtswohlthat der Theilung entgegensetzen darf.
1204. Hat der Gläubiger schon einen der Schuldner belangt, so hindert ihn dieses nicht, wider die übrigen auf gleiche Weise zu verfahren.
1205. Ist die schuldige Sache durch Versehen oder während des Verzuges eines oder mehrerer Solidarschuldner zu Grunde gegangen, so sind die übrigen Mitschuldner von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu bezahlen, zwar nicht frey, jedoch zur vollen Schadloshaltung nicht verbunden. Gleichwohl kann der Gläubiger sowohl von denjenigen Schuldnern, durch deren Versehen die Sache zu Grunde gegangen ist, als von denen, die im Verzuge waren, voll- ständige Schadloshaltung fordern.
1206. Die wider einen der Solidarschuldner erhobene Klage unterbricht die Verjährung in Rücksicht aller.
1207. Die wider einen der Solidarschuldner auf Zins- zahlung erhobene Klage bewirkt den Zinsenlauf in An- sehung aller.
1208. Wird einer der Solidarschuldner von dem Gläu- biger vor Gericht belangt, so kann er alle, sowohl die in der Natur der Verbindlichkeit begründeten, als die ihm persön- lich zustehenden, und die den sämmtlichen Mitschuldnern gemeinschaftlichen, Einreden vorschützen. Er kann sich aber derjenigen Einreden nicht bedienen, welche einigen der übrigen Mitschuldnern nur für ihre Person zukommen.
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
Solidarverhaͤltniß von Rechts wegen eintritt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme.
1203. Bey einer ſolidariſch uͤbernommenen Verbind- lichkeit kann der Glaͤubiger ſich nach freyer Wahl an einen der Schuldner wenden, ohne daß ihm derſelbe die Rechtswohlthat der Theilung entgegenſetzen darf.
1204. Hat der Glaͤubiger ſchon einen der Schuldner belangt, ſo hindert ihn dieſes nicht, wider die uͤbrigen auf gleiche Weiſe zu verfahren.
1205. Iſt die ſchuldige Sache durch Verſehen oder waͤhrend des Verzuges eines oder mehrerer Solidarſchuldner zu Grunde gegangen, ſo ſind die uͤbrigen Mitſchuldner von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu bezahlen, zwar nicht frey, jedoch zur vollen Schadloshaltung nicht verbunden. Gleichwohl kann der Glaͤubiger ſowohl von denjenigen Schuldnern, durch deren Verſehen die Sache zu Grunde gegangen iſt, als von denen, die im Verzuge waren, voll- ſtaͤndige Schadloshaltung fordern.
1206. Die wider einen der Solidarſchuldner erhobene Klage unterbricht die Verjaͤhrung in Ruͤckſicht aller.
1207. Die wider einen der Solidarſchuldner auf Zins- zahlung erhobene Klage bewirkt den Zinſenlauf in An- ſehung aller.
1208. Wird einer der Solidarſchuldner von dem Glaͤu- biger vor Gericht belangt, ſo kann er alle, ſowohl die in der Natur der Verbindlichkeit begruͤndeten, als die ihm perſoͤn- lich zuſtehenden, und die den ſaͤmmtlichen Mitſchuldnern gemeinſchaftlichen, Einreden vorſchuͤtzen. Er kann ſich aber derjenigen Einreden nicht bedienen, welche einigen der uͤbrigen Mitſchuldnern nur fuͤr ihre Perſon zukommen.
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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
Solidarverhaͤltniß von Rechts wegen eintritt, leidet dieſe
Regel eine Ausnahme.
1203. Bey einer ſolidariſch uͤbernommenen Verbind-
lichkeit kann der Glaͤubiger ſich nach freyer Wahl an
einen der Schuldner wenden, ohne daß ihm derſelbe die
Rechtswohlthat der Theilung entgegenſetzen darf.
1204. Hat der Glaͤubiger ſchon einen der Schuldner
belangt, ſo hindert ihn dieſes nicht, wider die uͤbrigen
auf gleiche Weiſe zu verfahren.
1205. Iſt die ſchuldige Sache durch Verſehen oder
waͤhrend des Verzuges eines oder mehrerer Solidarſchuldner
zu Grunde gegangen, ſo ſind die uͤbrigen Mitſchuldner
von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu bezahlen,
zwar nicht frey, jedoch zur vollen Schadloshaltung nicht
verbunden.
Gleichwohl kann der Glaͤubiger ſowohl von denjenigen
Schuldnern, durch deren Verſehen die Sache zu Grunde
gegangen iſt, als von denen, die im Verzuge waren, voll-
ſtaͤndige Schadloshaltung fordern.
1206. Die wider einen der Solidarſchuldner erhobene
Klage unterbricht die Verjaͤhrung in Ruͤckſicht aller.
1207. Die wider einen der Solidarſchuldner auf Zins-
zahlung erhobene Klage bewirkt den Zinſenlauf in An-
ſehung aller.
1208. Wird einer der Solidarſchuldner von dem Glaͤu-
biger vor Gericht belangt, ſo kann er alle, ſowohl die in der
Natur der Verbindlichkeit begruͤndeten, als die ihm perſoͤn-
lich zuſtehenden, und die den ſaͤmmtlichen Mitſchuldnern
gemeinſchaftlichen, Einreden vorſchuͤtzen.
Er kann ſich aber derjenigen Einreden nicht bedienen,
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Perſon zukommen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/518>, abgerufen am 23.11.2024.
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