entschiedenen Fällen die Wahl vertragsmäßig dem Gläu- biger überlassen worden, so ist
Entweder nur eine von den Sachen zu Grunde gegangen, und alsdann soll, wenn es ohne Versehen des Schuldners geschah, der Gläubiger die übrig gebliebene erhalten; wenn hingegen dem Schuldner ein Versehen zur Last fällt, so kann der Gläubiger entweder die übrig gebliebene, oder den Werth der zu Grunde gegangenen Sache, verlangen;
Oder es sind beyde Sachen zu Grunde gegangen: als- dann kann, wenn der Schuldner in Rücksicht beyder, oder auch nur einer derselben, ein Versehen beging, der Gläu- biger nach Willkühr den Werth der einen oder der andern fordern.
1195. Sind beyde Sachen ohne Versehen des Schuld- ners, und ehe er im Verzuge war, zu Grunde gegangen: so ist, in Gemäßheit des 1302ten Artikels, die Verbind- lichkeit erloschen.
1196. Dieselben Grundsätze sind in dem Falle anwend- bar, wo die alternative Verbindlichkeit mehr als zwey Sachen begreift.
Vierter Abschnitt.
Von solidarischen (als ein Ganzes zustehenden oder obliegenden) Verbindlichkeiten.
§. 1.
Von dem Solidarverhältnisse unter den Gläubigern.
1197. Eine Verbindlichkeit ist solidarisch unter meh- reren Gläubigern, wenn das sie begründende Rechtsgeschäft einem jeden von ihnen ausdrücklich das Recht gibt, die Bezahlung der ganzen Forderung zu verlangen, und wenn die einem von ihnen geleistete Zahlung den Schuldner be-
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
entſchiedenen Faͤllen die Wahl vertragsmaͤßig dem Glaͤu- biger uͤberlaſſen worden, ſo iſt
Entweder nur eine von den Sachen zu Grunde gegangen, und alsdann ſoll, wenn es ohne Verſehen des Schuldners geſchah, der Glaͤubiger die uͤbrig gebliebene erhalten; wenn hingegen dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt faͤllt, ſo kann der Glaͤubiger entweder die uͤbrig gebliebene, oder den Werth der zu Grunde gegangenen Sache, verlangen;
Oder es ſind beyde Sachen zu Grunde gegangen: als- dann kann, wenn der Schuldner in Ruͤckſicht beyder, oder auch nur einer derſelben, ein Verſehen beging, der Glaͤu- biger nach Willkuͤhr den Werth der einen oder der andern fordern.
1195. Sind beyde Sachen ohne Verſehen des Schuld- ners, und ehe er im Verzuge war, zu Grunde gegangen: ſo iſt, in Gemaͤßheit des 1302ten Artikels, die Verbind- lichkeit erloſchen.
1196. Dieſelben Grundſaͤtze ſind in dem Falle anwend- bar, wo die alternative Verbindlichkeit mehr als zwey Sachen begreift.
Vierter Abſchnitt.
Von ſolidariſchen (als ein Ganzes zuſtehenden oder obliegenden) Verbindlichkeiten.
§. 1.
Von dem Solidarverhaͤltniſſe unter den Glaͤubigern.
1197. Eine Verbindlichkeit iſt ſolidariſch unter meh- reren Glaͤubigern, wenn das ſie begruͤndende Rechtsgeſchaͤft einem jeden von ihnen ausdruͤcklich das Recht gibt, die Bezahlung der ganzen Forderung zu verlangen, und wenn die einem von ihnen geleiſtete Zahlung den Schuldner be-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0514"n="502"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
entſchiedenen Faͤllen die Wahl vertragsmaͤßig dem Glaͤu-<lb/>
biger uͤberlaſſen worden, ſo iſt</p><lb/><p>Entweder nur eine von den Sachen zu Grunde gegangen,<lb/>
und alsdann ſoll, wenn es ohne Verſehen des Schuldners<lb/>
geſchah, der Glaͤubiger die uͤbrig gebliebene erhalten; wenn<lb/>
hingegen dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt faͤllt, ſo<lb/>
kann der Glaͤubiger entweder die uͤbrig gebliebene, oder<lb/>
den Werth der zu Grunde gegangenen Sache, verlangen;</p><lb/><p>Oder es ſind beyde Sachen zu Grunde gegangen: als-<lb/>
dann kann, wenn der Schuldner in Ruͤckſicht beyder, oder<lb/>
auch nur einer derſelben, ein Verſehen beging, der Glaͤu-<lb/>
biger nach Willkuͤhr den Werth der einen oder der andern<lb/>
fordern.<lb/></p><p>1195. Sind beyde Sachen ohne Verſehen des Schuld-<lb/>
ners, und ehe er im Verzuge war, zu Grunde gegangen:<lb/>ſo iſt, in Gemaͤßheit des 1302ten Artikels, die Verbind-<lb/>
lichkeit erloſchen.<lb/></p><p>1196. Dieſelben Grundſaͤtze ſind in dem Falle anwend-<lb/>
bar, wo die alternative Verbindlichkeit mehr als zwey<lb/>
Sachen begreift. </p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Vierter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von ſolidariſchen (als ein Ganzes zuſtehenden oder<lb/>
obliegenden) Verbindlichkeiten.</p></argument><lb/><divn="5"><head>§. 1.</head><lb/><argument><p><hirendition="#g">Von dem Solidarverhaͤltniſſe unter den<lb/>
Glaͤubigern.</hi></p></argument><lb/><p>1197. Eine Verbindlichkeit iſt ſolidariſch unter meh-<lb/>
reren Glaͤubigern, wenn das ſie begruͤndende Rechtsgeſchaͤft<lb/>
einem jeden von ihnen ausdruͤcklich das Recht gibt, die<lb/>
Bezahlung der ganzen Forderung zu verlangen, und wenn<lb/>
die einem von ihnen geleiſtete Zahlung den Schuldner be-<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[502/0514]
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
entſchiedenen Faͤllen die Wahl vertragsmaͤßig dem Glaͤu-
biger uͤberlaſſen worden, ſo iſt
Entweder nur eine von den Sachen zu Grunde gegangen,
und alsdann ſoll, wenn es ohne Verſehen des Schuldners
geſchah, der Glaͤubiger die uͤbrig gebliebene erhalten; wenn
hingegen dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt faͤllt, ſo
kann der Glaͤubiger entweder die uͤbrig gebliebene, oder
den Werth der zu Grunde gegangenen Sache, verlangen;
Oder es ſind beyde Sachen zu Grunde gegangen: als-
dann kann, wenn der Schuldner in Ruͤckſicht beyder, oder
auch nur einer derſelben, ein Verſehen beging, der Glaͤu-
biger nach Willkuͤhr den Werth der einen oder der andern
fordern.
1195. Sind beyde Sachen ohne Verſehen des Schuld-
ners, und ehe er im Verzuge war, zu Grunde gegangen:
ſo iſt, in Gemaͤßheit des 1302ten Artikels, die Verbind-
lichkeit erloſchen.
1196. Dieſelben Grundſaͤtze ſind in dem Falle anwend-
bar, wo die alternative Verbindlichkeit mehr als zwey
Sachen begreift.
Vierter Abſchnitt.
Von ſolidariſchen (als ein Ganzes zuſtehenden oder
obliegenden) Verbindlichkeiten.
§. 1.
Von dem Solidarverhaͤltniſſe unter den
Glaͤubigern.
1197. Eine Verbindlichkeit iſt ſolidariſch unter meh-
reren Glaͤubigern, wenn das ſie begruͤndende Rechtsgeſchaͤft
einem jeden von ihnen ausdruͤcklich das Recht gibt, die
Bezahlung der ganzen Forderung zu verlangen, und wenn
die einem von ihnen geleiſtete Zahlung den Schuldner be-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/514>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.