1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit- bestimmung nicht mehr Anspruch machen, wenn er in Con- curs gerathen, oder wenn durch seine Schuld die seinem Gläubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert worden ist.
Dritter Abschnitt.
Von alternativen (nach des Schuldners Wahl zu er- füllenden) Verbindlichkeiten.
1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit übernommen hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen, die den Gegenstand der Verbindlichkeit ausmachen, befreyt.
1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, wenn sie nicht ausdrücklich dem Gläubiger eingeräumt worden ist.
1191. Der Schuldner kann sich seiner Verbindlichkeit entledigen, wenn er eine der beyden versprochenen Sachen überliefert; aber er kann den Gläubiger nicht zwingen, ei- nen Theil von der einen und einen Theil von der andern anzunehmen.
1192. Wenn eine der beyden versprochenen Sachen kein Gegenstand einer Verbindlichkeit seyn konnte, so gilt die Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn sie gleich alternativ eingegangen wurde.
1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt und einfach, wenn eine der versprochenen Sachen, obgleich durch Versehen des Schuldners, zu Grunde ging und nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieser Sache kann an deren Stelle nicht angeboten werden.
Sind beyde zu Grunde gegangen, und es fällt in Rück- sicht einer derselben dem Schuldner ein Versehen zur Last, so muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen vergüten.
1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit- beſtimmung nicht mehr Anſpruch machen, wenn er in Con- curs gerathen, oder wenn durch ſeine Schuld die ſeinem Glaͤubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert worden iſt.
Dritter Abſchnitt.
Von alternativen (nach des Schuldners Wahl zu er- fuͤllenden) Verbindlichkeiten.
1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit uͤbernommen hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen, die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachen, befreyt.
1190. Die Wahl gebuͤhrt dem Schuldner, wenn ſie nicht ausdruͤcklich dem Glaͤubiger eingeraͤumt worden iſt.
1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbindlichkeit entledigen, wenn er eine der beyden verſprochenen Sachen uͤberliefert; aber er kann den Glaͤubiger nicht zwingen, ei- nen Theil von der einen und einen Theil von der andern anzunehmen.
1192. Wenn eine der beyden verſprochenen Sachen kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn konnte, ſo gilt die Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn ſie gleich alternativ eingegangen wurde.
1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt und einfach, wenn eine der verſprochenen Sachen, obgleich durch Verſehen des Schuldners, zu Grunde ging und nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieſer Sache kann an deren Stelle nicht angeboten werden.
Sind beyde zu Grunde gegangen, und es faͤllt in Ruͤck- ſicht einer derſelben dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt, ſo muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen verguͤten.
1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel
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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit-
beſtimmung nicht mehr Anſpruch machen, wenn er in Con-
curs gerathen, oder wenn durch ſeine Schuld die ſeinem
Glaͤubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert
worden iſt.
Dritter Abſchnitt.
Von alternativen (nach des Schuldners Wahl zu er-
fuͤllenden) Verbindlichkeiten.
1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit uͤbernommen
hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen,
die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachen, befreyt.
1190. Die Wahl gebuͤhrt dem Schuldner, wenn ſie
nicht ausdruͤcklich dem Glaͤubiger eingeraͤumt worden iſt.
1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbindlichkeit
entledigen, wenn er eine der beyden verſprochenen Sachen
uͤberliefert; aber er kann den Glaͤubiger nicht zwingen, ei-
nen Theil von der einen und einen Theil von der andern
anzunehmen.
1192. Wenn eine der beyden verſprochenen Sachen kein
Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn konnte, ſo gilt die
Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn ſie gleich
alternativ eingegangen wurde.
1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt
und einfach, wenn eine der verſprochenen Sachen, obgleich
durch Verſehen des Schuldners, zu Grunde ging und
nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieſer Sache
kann an deren Stelle nicht angeboten werden.
Sind beyde zu Grunde gegangen, und es faͤllt in Ruͤck-
ſicht einer derſelben dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt,
ſo muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen
verguͤten.
1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/512>, abgerufen am 23.11.2024.
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