1151. Selbst in dem Falle, wo die Nichtersüllung des Vertrages von einer Arglist des Schuldners herrührt, soll die Schadloshaltung, in Beziehung auf den Verlust, den der Gläubiger erlitten hat, und auf den Gewinn der ihm entzogen worden ist, nur das begreifen, was eine unmittel- bare Folge der Nichterfüllung des Vertrages ist.
1152. Enthält der Vertrag die Bestimmung, daß der, welcher ihn nicht erfüllen würde, eine bestimmte Summe zur Schadloshaltung bezahlen soll, so darf dem andern Theile weder mehr noch weniger, als diese Summe, zuerkannt werden.
1153. Bey Verbindlichkeiten, die sich auf die Bezah- lung einer gewissen Summe beschränken, besteht die Schad- loshaltung wegen Verzögerung der Erfüllung des Vertrages stets nur in der Verurtheilung zu den gesetzlich bestimmten Zinsen, jedoch mit Vorbehalt der für Handlungsgeschäfte und Bürgschaften besonders festgesetzten Regeln. Diese Art der Schadloshaltung gebührt dem Gläubiger, ohne daß er verbunden ist, irgend einen Verlust darzuthun. Sie gebührt ihm nur von dem Tage der Aufforderung an, mit Ausnahme der Fälle, in welchen das Gesetz bestimmt, daß der Zinsenlauf von Rechts wegen anfangen solle.
1154. Fällige Capitalzinsen können wieder Zinsen tragen, sowohl nach Anstellung einer gerichtlichen Klage, als ver- möge besonderer Uebereinkunft, vorausgesetzt, daß sowohl in der Klage, als in der Uebereinkunft, von Zinsen, die man zum wenigsten für ein ganzes Jahr zu fordern hat, die Rede sey.
1155. Fällige Einkünfte, als Pacht- und Miethgelder, der Ertrag beständiger oder lebenslänglicher Renten, tragen gleichwohl Zinsen von dem Tage der Anforderung oder der Uebereinkunft an.
III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
1151. Selbſt in dem Falle, wo die Nichterſuͤllung des Vertrages von einer Argliſt des Schuldners herruͤhrt, ſoll die Schadloshaltung, in Beziehung auf den Verluſt, den der Glaͤubiger erlitten hat, und auf den Gewinn der ihm entzogen worden iſt, nur das begreifen, was eine unmittel- bare Folge der Nichterfuͤllung des Vertrages iſt.
1152. Enthaͤlt der Vertrag die Beſtimmung, daß der, welcher ihn nicht erfuͤllen wuͤrde, eine beſtimmte Summe zur Schadloshaltung bezahlen ſoll, ſo darf dem andern Theile weder mehr noch weniger, als dieſe Summe, zuerkannt werden.
1153. Bey Verbindlichkeiten, die ſich auf die Bezah- lung einer gewiſſen Summe beſchraͤnken, beſteht die Schad- loshaltung wegen Verzoͤgerung der Erfuͤllung des Vertrages ſtets nur in der Verurtheilung zu den geſetzlich beſtimmten Zinſen, jedoch mit Vorbehalt der fuͤr Handlungsgeſchaͤfte und Buͤrgſchaften beſonders feſtgeſetzten Regeln. Dieſe Art der Schadloshaltung gebuͤhrt dem Glaͤubiger, ohne daß er verbunden iſt, irgend einen Verluſt darzuthun. Sie gebuͤhrt ihm nur von dem Tage der Aufforderung an, mit Ausnahme der Faͤlle, in welchen das Geſetz beſtimmt, daß der Zinſenlauf von Rechts wegen anfangen ſolle.
1154. Faͤllige Capitalzinſen koͤnnen wieder Zinſen tragen, ſowohl nach Anſtellung einer gerichtlichen Klage, als ver- moͤge beſonderer Uebereinkunft, vorausgeſetzt, daß ſowohl in der Klage, als in der Uebereinkunft, von Zinſen, die man zum wenigſten fuͤr ein ganzes Jahr zu fordern hat, die Rede ſey.
1155. Faͤllige Einkuͤnfte, als Pacht- und Miethgelder, der Ertrag beſtaͤndiger oder lebenslaͤnglicher Renten, tragen gleichwohl Zinſen von dem Tage der Anforderung oder der Uebereinkunft an.
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III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
1151. Selbſt in dem Falle, wo die Nichterſuͤllung des
Vertrages von einer Argliſt des Schuldners herruͤhrt, ſoll
die Schadloshaltung, in Beziehung auf den Verluſt, den
der Glaͤubiger erlitten hat, und auf den Gewinn der ihm
entzogen worden iſt, nur das begreifen, was eine unmittel-
bare Folge der Nichterfuͤllung des Vertrages iſt.
1152. Enthaͤlt der Vertrag die Beſtimmung, daß der,
welcher ihn nicht erfuͤllen wuͤrde, eine beſtimmte Summe
zur Schadloshaltung bezahlen ſoll, ſo darf dem andern
Theile weder mehr noch weniger, als dieſe Summe, zuerkannt
werden.
1153. Bey Verbindlichkeiten, die ſich auf die Bezah-
lung einer gewiſſen Summe beſchraͤnken, beſteht die Schad-
loshaltung wegen Verzoͤgerung der Erfuͤllung des Vertrages
ſtets nur in der Verurtheilung zu den geſetzlich beſtimmten
Zinſen, jedoch mit Vorbehalt der fuͤr Handlungsgeſchaͤfte
und Buͤrgſchaften beſonders feſtgeſetzten Regeln.
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ohne daß er verbunden iſt, irgend einen Verluſt darzuthun.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/498>, abgerufen am 24.11.2024.
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